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   OLG Dresden, 05.08.1999 - 1 Ss 60/99   

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OLG Dresden, 05.08.1999 - 1 Ss 60/99 (https://dejure.org/1999,4918)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.08.1999 - 1 Ss 60/99 (https://dejure.org/1999,4918)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05. August 1999 - 1 Ss 60/99 (https://dejure.org/1999,4918)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betäubungsmittel: Konkurrenz zwischen Anbau und Besitz in nicht geringer Menge - Einziehung einer Wasserpfeife

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 372
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.07.1994 - 1 StR 304/94

    Betäubungsmittel - Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln - Unerlaubter Besitz

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.1999 - 1 Ss 60/99
    cc) Aus der Einfügung der Vorschrift durch das Gesetz vom 09.09.1992 (BGBl. I S. 1593) hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 05.07.1994 - 1 StR 304/94 (= NStZ 1994, 548 ) zu einem Fall des Erwerbs die Folgerung gezogen, dass der damit verwirklichte Tatbestand des unerlaubten Besitzes der erworbenen nicht geringen Menge nicht als bloßer (vom Erwerbstatbestand verdrängter) Auffangtatbestand erachtet werden könne, sondern selbständig zum Tragen komme (ebenso BGHSt 42, 162 [165 f]; BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 - Besitz 3).

    Das Bayerische Oberste Landesgericht (StV 1998, 81 ) hat aus der Neuregelung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (ohne nähere Begründung, lediglich unter Bezugnahme auf BGH NStZ 1994, 548 ) die Folgerung gezogen, dass der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht weiterhin als bloßer Auffangtatbestand "gegenüber den übrigen in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG genannten Tatbestandsvarianten" angesehen werden könne, im entschiedenen Fall "nicht hinter den Vergehenstatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG )" zurücktrat.

    Die Auffassung, dass der Besitztatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG "wegen seiner Ausgestaltung als Verbrechenstatbestand und des darin zum Ausdruck kommenden Unrechtswertes nicht hinter andere Begehungsformen des § 29 (wie Erwerb) insgesamt zurücktrete, wird auch von Wienroeder in Franke/Wienroeder, BtMG § 29a Rdn. 3 unter Bezugnahme auf BGH NStZ 1994, 548 , sowie, wohl ebenfalls in diesem Umfang, von Weber ( BtMG § 29a Rdn. 150) vertreten.

    Das Oberlandesgericht hat einen wesentlichen Unterschied zwischen den Sachverhalten, die einerseits seinem Verfahren und andererseits den Verfahren des Bundesgerichtshofs (NStZ 1994, 548 ) sowie des Bayerischen Obersten Landesgerichts zugrunde liegen, darin gesehen (und sich deshalb zur Vorlage nicht für verpflichtet gehalten), dass in seinem Fall "sich der Anbau nicht auf eine qualifizierte Menge erstreckt hat" (a.a.O. S. 181 li. Sp. Mitte - weil der Täter den Aufwuchs in der späteren Wachstumsperiode nicht mehr kontrolliert hatte und deshalb sein Besitzwille nicht festzustellen war, a.a.O. S. 193 li. Sp. oben), während sich in den anderen Fällen "sowohl Erwerb bzw. Anbau als auch Besitz auf nicht geringe Mengen bezogen".

  • BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95

    Keine Tateinheit von Einfuhr und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.1999 - 1 Ss 60/99
    cc) Aus der Einfügung der Vorschrift durch das Gesetz vom 09.09.1992 (BGBl. I S. 1593) hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 05.07.1994 - 1 StR 304/94 (= NStZ 1994, 548 ) zu einem Fall des Erwerbs die Folgerung gezogen, dass der damit verwirklichte Tatbestand des unerlaubten Besitzes der erworbenen nicht geringen Menge nicht als bloßer (vom Erwerbstatbestand verdrängter) Auffangtatbestand erachtet werden könne, sondern selbständig zum Tragen komme (ebenso BGHSt 42, 162 [165 f]; BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 - Besitz 3).

    Ebenfalls in BGHSt 42, 162 [165 f] hat der Bundesgerichtshof andererseits die Tragweite dieses Besitztatbestandes eingrenzend dahin klargestellt, dass er im Verhältnis zu den anderen in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bezeichneten und als Verbrechen eingestuften Begehensweisen (Handeltreiben, Herstellen, Abgabe welche die Veräußerung umfasst, BGHSt 37, 147 jeweils in nicht geringer Menge, erst recht im Verhältnis zu der mit höherer Strafe bedrohten Einfuhr in nicht geringer Menge) weiterhin Auffangtatbestand bleibt.

  • BGH, 23.07.1969 - 3 StR 326/68

    Fortsetzung eines nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellten Strafverfahrens -

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.1999 - 1 Ss 60/99
    Die in § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Gefahr muss konkret sein (BGHSt 23, 64 [69]; Weber a.a.O. § 33 Rdn. 179; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl., § 74 Rdn. 16).
  • BGH, 01.06.1983 - 3 StR 163/83

    Aufhebung eines Urteils aufgrund Feststellungslücken zur inneren Tatseite bei

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.1999 - 1 Ss 60/99
    Da jedoch der Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln von erheblicher Bedeutung für die Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals und damit auch für das Gewicht des Schuldvorwurfs ist, muss das Urteil Feststellungen dazu enthalten, welche ,nicht geringe Menge' vom Vorsatz bzw. bedingten Vorsatz des Angeklagten umfasst war (BGH Beschluss vom 1. Juni 1983 - 3 StR 163/83 in StV 1983, 332 ).".
  • BayObLG, 02.10.1997 - 4St RR 214/97

    Keine straferschwerende Berücksichtigung der Weitergabe von Rauschgift bei

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.1999 - 1 Ss 60/99
    Das Bayerische Oberste Landesgericht (StV 1998, 81 ) hat aus der Neuregelung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (ohne nähere Begründung, lediglich unter Bezugnahme auf BGH NStZ 1994, 548 ) die Folgerung gezogen, dass der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht weiterhin als bloßer Auffangtatbestand "gegenüber den übrigen in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG genannten Tatbestandsvarianten" angesehen werden könne, im entschiedenen Fall "nicht hinter den Vergehenstatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG )" zurücktrat.
  • OLG Düsseldorf, 30.09.1998 - 2 Ss 298/98
    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.1999 - 1 Ss 60/99
    dd) Demgegenüber betrachtet das Oberlandesgericht Düsseldorf (in BA 1999, 180 mit Anm. Meurer = NStZ 1999, 88 = StV 1999, 437) in eingehenden, jedoch nicht den Sachverhalt des anhängigen Verfahrens betreffenden Erwägungen den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG weiterhin als bloßen Auffangtatbestand gegenüber dem Anbau von Cannabis (im konkreten Fall: Einpflanzen von Samenkörnern, worauf sich erst im Laufe der vom Täter nicht kontrollierten Wachstumsperiode in den nicht von seinem Besitzwillen umfassten Pflanzen eine nicht geringe Menge THC aufgebaut haben).
  • BGH, 04.09.1996 - 3 StR 355/96

    Betäubungsmittel - Veräußerung - Gerignge Menge - Bewertungseinheit

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.1999 - 1 Ss 60/99
    cc) Aus der Einfügung der Vorschrift durch das Gesetz vom 09.09.1992 (BGBl. I S. 1593) hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 05.07.1994 - 1 StR 304/94 (= NStZ 1994, 548 ) zu einem Fall des Erwerbs die Folgerung gezogen, dass der damit verwirklichte Tatbestand des unerlaubten Besitzes der erworbenen nicht geringen Menge nicht als bloßer (vom Erwerbstatbestand verdrängter) Auffangtatbestand erachtet werden könne, sondern selbständig zum Tragen komme (ebenso BGHSt 42, 162 [165 f]; BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 - Besitz 3).
  • BGH, 03.08.1990 - 3 StR 245/90

    Begriff der Abgabe; Weitergabe zum Selbstkostenpreis; Begriff der Veräußerung;

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.1999 - 1 Ss 60/99
    Ebenfalls in BGHSt 42, 162 [165 f] hat der Bundesgerichtshof andererseits die Tragweite dieses Besitztatbestandes eingrenzend dahin klargestellt, dass er im Verhältnis zu den anderen in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bezeichneten und als Verbrechen eingestuften Begehensweisen (Handeltreiben, Herstellen, Abgabe welche die Veräußerung umfasst, BGHSt 37, 147 jeweils in nicht geringer Menge, erst recht im Verhältnis zu der mit höherer Strafe bedrohten Einfuhr in nicht geringer Menge) weiterhin Auffangtatbestand bleibt.
  • BGH, 16.10.2014 - 3 StR 268/14

    Anbau einer nicht geringen Menge Cannabis ausschließlich zum Eigenkonsum

    Mit Blick auf den geringen Wirkstoffgehalt von etwa 2% und darauf, dass dieser bei auf einem Feld angebauten Pflanzen unmittelbar nach der Ernte bzw. Sicherstellung zu bestimmen ist, weil das Pflanzenmaterial je nach Lagerungszeit, Lagerungsort und Lagerungstemperatur rasch verdirbt, vertrocknet, verfault oder verschimmelt (vgl. etwa OLG Dresden, Beschluss vom 5. August 1999 - 1 Ss 60/99, NStZ-RR 1999, 372, 373; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29a Rn. 65), musste die Strafkammer entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch nicht davon ausgehen, dass es sich bei den etwa fünf Kilogramm insgesamt um bereits getrocknetes und konsumfähiges Material handelte.
  • BGH, 12.01.2005 - 1 StR 476/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Anbau

    Es ist anerkannt, daß der unerlaubte Anbau von Cannabis-Pflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1999, 372; Franke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 52; Weber BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 100; in diesem Sinne auch Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 96 a.E.; vgl. weiter Joachimski/Haumer BtMG 7. Aufl. § 29 Rdn. 12, 17).
  • KG, 25.07.2001 - 1 Ss 12/01

    Betäubungsmittelstrafrecht: Konkurrenz zwischen Anbau und Besitz in nicht

    Es ist anerkannt, dass derjenige, der Betäubungsmitteln angebaut, daran auch zugleich Besitz haben kann (vgl. BGH NStZ 1990, 285 ), und es ist in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls anerkannt, dass in derartigen Fällen der unerlaubten Besitzes gegenüber den anderen Tatbestandsalternativen keinen eigenen Unrechtsgehalt hat und von den spezielleren Erscheinung vorn in dieser Vorschrift verdrängt wird (vgl. BGH a.a.O.; OLG Dresden NStZ-RR 1999, 372 ; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 88 ; Körner, BtMG 4. Aufl., § 29 Rdnr. 854, 859).

    Dieser Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs haben sich - auch für das Verhältnis zwischen Anbau von Betäubungsmitteln und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - das BayObLG (NStZ 1998, 261 ) und (mit eingehender Begründung) das OLG Dresden (NStZ-RR 1999, 372 ff) angeschlossen und dargelegt, dass der Besitztatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auch gegenüber dem Anbautatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht bloße Auffangtatbestand sei, sondern selbst zum Tragen komme und jenen verdränge ; auch der Senat tritt dieser Rechtsauffassung bei.

  • OLG Karlsruhe, 19.09.2001 - 3 Ss 80/01

    Cannabisanbau und Cannabisgewinnung

    Sobald die Wirkstoffmenge der Betäubungsmittelpflanzen die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten hat und der Besitz damit den Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt, tritt der Besitz als Verbrechenstatbestand nicht mehr zurück, sondern verdrängt den Anbau (BayObLG StV 1998, 81; OLG Dresden NStZ-RR 1999, 372).
  • LG Kleve, 09.10.2023 - 110 KLs 22/23
    Der Anbau beginnt mit der Aussaat, das heißt mit dem Verbringen des Samens in die Erde in einer Weise, dass aus ihm eine Pflanze selbständig wachsen kann (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1999, 372; BeckOK BtMG/Teriet, N03. Ed. 15.6.N09, BtMG § 29 Rn. 2; Weber/Kornprobst/Maier/Weber, 6. Aufl. N07, BtMG § 29 Rn. 54).
  • BGH, 06.09.2023 - 6 StR 107/23

    Bandenmäßiger Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied

    a) Der Anbau von Betäubungsmitteln in Form der Aufzucht umfasst sämtliche gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bemühungen, um Wachstum von in den Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz genannten Pflanzen zu erreichen (vgl. OLG Dresden, NStZ-RR 1999, 372, 373; OLG München, Beschluss vom 23. April 2009 - 4 St RR 27/09, Rn. 38; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl., § 29 Rn. 43; ähnlich MüKo-StGB/Oglakcioglu, 4. Aufl., § 29 Rn. 22; Weber in Weber/Kornprobst/Maier, Betäubungsmittelgesetz, 6. Aufl., § 29 Rn. 54).
  • KG, 18.11.2002 - 1 Ss 273/02

    Betäubungsmittelstrafrecht: Anbau von Cannabis zu Heilzwecken - Rechtfertigung -

    Der neue Tatrichter wird im Falle einer erneuten Verurteilung zu bedenken haben, daß der Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ) hinter den Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurücktritt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2001 - (4) 1 Ss 12/01 (35/01) - m.w.N.; OLG Dresden NStZ-RR 1999, 372 ; Körner BtMG , 5. Aufl., § 29 Rdn. 97; Weber BtMG , § 29 Rdn. 57).
  • OLG München, 23.04.2009 - 4St RR 27/09

    Strafverfahren: Verwendung der äußeren Erscheinung des sich auf sein

    38 Der Begriff des Anbauens von Betäubungsmitteln umfasst das Einbringen des Samens oder von Pflanzen - die solchen Pflanzenarten angehören, die in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand Stoffe enthalten können, die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführt sind (MünchKommStGB/Rahlff Nebenstrafrecht I § 29 BtMG Rn. 39) - in die Erde und die Aufzucht bis zum Ansetzen der Ernte; mit der Ernte von THC-haltigen Pflanzenbestandteilen beginnt die Begehungsvariante des "Herstellens" i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (BayObLGSt 2001, 166/167; OLG Dresden NStZ-RR 1999, 372/373).
  • OLG Schleswig, 04.08.2004 - 2 Ss 103/04

    Betäubungsmittelstrafrecht: Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Bezieht sich der Besitz - wie hier - auf eine nicht geringe Menge, so tritt der Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht hinter den Vergehenstatbestand des Anbauens zurück (Bay ObLG, NJW 1998, 769 ; OLG Dresden, NStZ-RR 1999, 372 (372f); OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, 85 (86)).
  • AG Berlin-Tiergarten, 28.04.2004 - 6 Op Js 2234/02

    Rechtfertigender Notstand bei Anbau und Besitz von Betäubungsmitteln zur

    Das erkennende Gericht ist jedoch entgegen der - insoweit leider nicht näher begründeten - Ansicht verschiedener Oberlandesgerichte (vgl. KG a.a.O., OLG Dresden NStZ-RR 1999, 372 , BayObLG NStZ 1998, 261 ) nicht der Auffassung, dass umgekehrt der unerlaubte Anbau von Betäubungsmitteln hinter dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurücktritt, vielmehr stehen diese zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB (im Ergebnis ebenso: Hügel/Junge/Winkler, Dt. BtM-Recht, 8. Aufl. 2002, Rdnr. 4.2 a.E. zu § 29a BtMG ).
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