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   OLG Braunschweig, 20.11.2001 - 1 Ss 67/01   

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https://dejure.org/2001,8051
OLG Braunschweig, 20.11.2001 - 1 Ss 67/01 (https://dejure.org/2001,8051)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.11.2001 - 1 Ss 67/01 (https://dejure.org/2001,8051)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20. November 2001 - 1 Ss 67/01 (https://dejure.org/2001,8051)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Revision; Angeklagter; Kläger; Schuldspruch; Verschärfung; Straferhöhung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.11.2001 - 1 Ss 67/01
    Dass die Rechtsprechung ein Eingreifen in den Schuldspruch nicht davon abhängig macht, ob der Angeklagte durch den Rechtsfehler beschwert ist, beruht auf dem Gedanken, dass das Rechtsmittelgericht im Rahmen seiner umfassenden Kognitionspflicht grundsätzlich denjenigen Schuldspruch zu erlassen hat, der dem materiellen Recht entspricht (BGHSt 37, 5, 9).

    In dem Urteil vom 10.04.1990 (BGHSt 37, 5 ff) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese Formulierung nur zum Ausdruck bringen sollte, dass - anders als die den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler - die Fehler, die den Angeklagten nicht beschweren, nicht berücksichtigt werden müssen.

  • BGH, 10.07.1957 - 4 StR 5/57

    Ermächtigung des deutschen Gerichts zur Vernehmung eines Angeklagten ohne

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.11.2001 - 1 Ss 67/01
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen ausgesprochen (vgl. etwa BGHSt 10, 358, 362), dass auf ein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel nur solche Rechtsverletzungen zu berücksichtigen seien, die ihn beschwerten.
  • BGH, 26.05.1967 - 2 StR 129/67
    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.11.2001 - 1 Ss 67/01
    Aus dem Gebot umfassender rechtlicher Prüfung ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Berechtigung des Revisionsgerichts abzuleiten, auf die Sachrüge den Schuldspruch auch zum Nachteil des Angeklagten zu ändern oder zu ergänzen (vgl. nur BGHSt 14, 5, 7; 21, 256, 260; 29, 63, 66).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.11.2001 - 1 Ss 67/01
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.01.1995 (BVerfGE 92, 1) die bis zu jenem Zeitpunkt gängige Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB durch die Rechtsprechung kritisiert und im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen als mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar beanstandet.
  • BGH, 14.10.1959 - 2 StR 291/59
    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.11.2001 - 1 Ss 67/01
    Aus dem Gebot umfassender rechtlicher Prüfung ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Berechtigung des Revisionsgerichts abzuleiten, auf die Sachrüge den Schuldspruch auch zum Nachteil des Angeklagten zu ändern oder zu ergänzen (vgl. nur BGHSt 14, 5, 7; 21, 256, 260; 29, 63, 66).
  • BGH, 17.07.1979 - 1 StR 261/79

    Verurteilung wegen eines fortgesetzt begangenen Vergehens gegen das

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.11.2001 - 1 Ss 67/01
    Aus dem Gebot umfassender rechtlicher Prüfung ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Berechtigung des Revisionsgerichts abzuleiten, auf die Sachrüge den Schuldspruch auch zum Nachteil des Angeklagten zu ändern oder zu ergänzen (vgl. nur BGHSt 14, 5, 7; 21, 256, 260; 29, 63, 66).
  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 725/94

    Schlangenlinien - § 315c StGB, konkrete Gefahr, 'kritische Verkehrsituation',

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.11.2001 - 1 Ss 67/01
    Für derartige Fälle hat der Bundesgerichtshof keine Veranlassung gesehen, den Gewaltbegriff i.S.d. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.1995 zu korrigieren (BGH NStZ 1996, 83, 85; s. auch Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 240 Rdnr.15 m.Rspr.Nw.).
  • OLG Bamberg, 29.03.2018 - 2 OLG 120 Ss 119/17

    Vortäuschen einer Straftat bei Anzeige unzutreffenden Alternativgeschehens

    Eine Veränderung bzw. ggf. auch eine Verschärfung im Schuldspruch muss er dagegen mit der Einlegung des Rechtsmittels in Kauf nehmen (BGHSt 37, 5; OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.11.2001 - 1 Ss 67/01 [bei juris]).
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