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   OLG Zweibrücken, 13.06.2008 - 1 Ss 70/08   

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OLG Zweibrücken, 13.06.2008 - 1 Ss 70/08 (https://dejure.org/2008,24375)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13.06.2008 - 1 Ss 70/08 (https://dejure.org/2008,24375)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13. Juni 2008 - 1 Ss 70/08 (https://dejure.org/2008,24375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verurteilung des Täters aufgrund unzureichender Konkretisierung der jeweiligen strafbaren Einzelfälle; Gesamtstrafenbildung als Beschwerdepunkt im Rahmen der Revision; Beschränkung des Rechtsmittels auf die isolierte Anfechtung der Teileinstellung; Zuordnung des ...

  • Judicialis

    StPO § 200; ; StPO § 260 Abs. 3; ; StGB § 243 Abs. 1 Nr. 6; ; StGB § 243 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 06.12.1994 - 5 StR 305/94

    Serienstraftat der Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei (Schätzung des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.06.2008 - 1 Ss 70/08
    Zwar sind die Staatsanwaltschaft und der Tatrichter gehalten, bei einer Tatserie die Einzelakte so konkret und individualisiert zu ermitteln und festzustellen, dass sich daraus die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes für jede Einzeltat ergibt (BGHSt 40, 374, 376).

    aa) Bei Serienstraftaten im Bereich der Vermögensdelikte kommt die Zuordnung des Gesamtschadens zu den begangenen Einzeltaten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in Betracht, wenn, wozu sich das angefochtene Urteil nicht verhält, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung keine näheren Feststellungen möglich sind (zur Hehlerei: BGHSt 40, 374, 377; zur Untreue: BGH NStZ 1994, 586; zum Betrug: BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1).

    Die Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung (BGHSt 40, 138) kann aber nicht zu Strafbarkeitslücken führen, die der materiellen Gerechtigkeit widerstreiten würden (BGHSt 40, 374, 377).

    In Fällen, in denen sich trotz sorgfältiger Würdigung aller Beweisanzeichen keine brauchbaren Kriterien für die Aufteilung des festgestellten Mindestschuldumfangs auf die Einzeltaten im Rahmen der Schätzung feststellen lassen, gebietet der Grundsatz "in dubio pro reo" im Extremfall die Annahme lediglich einer Tat (vgl. BGH StV 2000, 600 mit Anm. v. Dr. Zopfs; BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1; BGHSt 40, 374; BGH NStZ 1994, S. 586 und BGH NStZ 1994, 429; BGH StV 1998, 474 m. Anm. Dr. Hefendehl).

  • BGH, 16.10.1996 - 2 StR 204/96

    Hinreichende Beschreibung eines Tatvorwurfs als gesetzliche Anforderung an eine

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.06.2008 - 1 Ss 70/08
    Die notwendige Aufteilung des Gesamtschadens, etwa bei einer Betrugsserie, ist keineswegs das Gebot der Gerechtigkeit, sondern der Konkurrenzregelungen des Strafgesetzbuches (BGH StV 1998, 474).

    In Fällen, in denen sich trotz sorgfältiger Würdigung aller Beweisanzeichen keine brauchbaren Kriterien für die Aufteilung des festgestellten Mindestschuldumfangs auf die Einzeltaten im Rahmen der Schätzung feststellen lassen, gebietet der Grundsatz "in dubio pro reo" im Extremfall die Annahme lediglich einer Tat (vgl. BGH StV 2000, 600 mit Anm. v. Dr. Zopfs; BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1; BGHSt 40, 374; BGH NStZ 1994, S. 586 und BGH NStZ 1994, 429; BGH StV 1998, 474 m. Anm. Dr. Hefendehl).

    Der Tatrichter muss dann die einzelnen Tatbestandsverwirklichungen ohne Einschränkungen feststellen und sich bei der Strafzumessung bewusst sein, dass der Schuldspruch wegen einer einzigen Tat keine Entsprechung in der Wirklichkeit zu haben braucht (BGH StV 1998, 474) d) Nach dem vorstehend Ausgeführten erweist sich die Einstellungsentscheidung des Berufungsgerichts nach § 260 Abs. 3 StPO als rechtsfehlerhaft und ist daher mit dem Gesamtstrafenausspruch und der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts aufzuheben.

  • BGH, 12.08.1999 - 5 StR 269/99

    Gewerbsmäßige, bandenmäßige Geldfälschung; Sich verschaffen von Falschgeld;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.06.2008 - 1 Ss 70/08
    In Fällen, in denen sich trotz sorgfältiger Würdigung aller Beweisanzeichen keine brauchbaren Kriterien für die Aufteilung des festgestellten Mindestschuldumfangs auf die Einzeltaten im Rahmen der Schätzung feststellen lassen, gebietet der Grundsatz "in dubio pro reo" im Extremfall die Annahme lediglich einer Tat (vgl. BGH StV 2000, 600 mit Anm. v. Dr. Zopfs; BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1; BGHSt 40, 374; BGH NStZ 1994, S. 586 und BGH NStZ 1994, 429; BGH StV 1998, 474 m. Anm. Dr. Hefendehl).

    Ein Freispruch kommt hingegen nicht in Betracht, da die Schuld des Täters als solche feststeht (BGH StV 2000, 600, 601).

  • BGH, 19.07.1995 - 2 StR 758/94

    Verkehrsunfähige Weine - § 263 StGB, Irrtum; § 136a StPO, Aussage in der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.06.2008 - 1 Ss 70/08
    aa) Bei Serienstraftaten im Bereich der Vermögensdelikte kommt die Zuordnung des Gesamtschadens zu den begangenen Einzeltaten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in Betracht, wenn, wozu sich das angefochtene Urteil nicht verhält, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung keine näheren Feststellungen möglich sind (zur Hehlerei: BGHSt 40, 374, 377; zur Untreue: BGH NStZ 1994, 586; zum Betrug: BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1).

    In Fällen, in denen sich trotz sorgfältiger Würdigung aller Beweisanzeichen keine brauchbaren Kriterien für die Aufteilung des festgestellten Mindestschuldumfangs auf die Einzeltaten im Rahmen der Schätzung feststellen lassen, gebietet der Grundsatz "in dubio pro reo" im Extremfall die Annahme lediglich einer Tat (vgl. BGH StV 2000, 600 mit Anm. v. Dr. Zopfs; BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1; BGHSt 40, 374; BGH NStZ 1994, S. 586 und BGH NStZ 1994, 429; BGH StV 1998, 474 m. Anm. Dr. Hefendehl).

  • BGH, 20.05.1994 - 2 StR 202/94

    Untreue - Fortgesetzte Tat - Tatzeitraum

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.06.2008 - 1 Ss 70/08
    aa) Bei Serienstraftaten im Bereich der Vermögensdelikte kommt die Zuordnung des Gesamtschadens zu den begangenen Einzeltaten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in Betracht, wenn, wozu sich das angefochtene Urteil nicht verhält, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung keine näheren Feststellungen möglich sind (zur Hehlerei: BGHSt 40, 374, 377; zur Untreue: BGH NStZ 1994, 586; zum Betrug: BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1).

    In Fällen, in denen sich trotz sorgfältiger Würdigung aller Beweisanzeichen keine brauchbaren Kriterien für die Aufteilung des festgestellten Mindestschuldumfangs auf die Einzeltaten im Rahmen der Schätzung feststellen lassen, gebietet der Grundsatz "in dubio pro reo" im Extremfall die Annahme lediglich einer Tat (vgl. BGH StV 2000, 600 mit Anm. v. Dr. Zopfs; BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1; BGHSt 40, 374; BGH NStZ 1994, S. 586 und BGH NStZ 1994, 429; BGH StV 1998, 474 m. Anm. Dr. Hefendehl).

  • BGH, 14.10.1959 - 2 StR 291/59
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.06.2008 - 1 Ss 70/08
    Dem neuen Tatrichter wäre es auch nicht verwehrt, eine im Vergleich zu den Einzelstrafen im erstinstanzlichen Urteil höhere Einzelstrafe zu verhängen, sofern durch die Annahme nur einer Tat die Fälle Nrn. 1-180 der Anklage im Verfahren 4101 Js 2832/06 zusammengefasst würden (vgl. KK-Ruß a.a.O.§ 331 Rdnr. 2a; KK-Kuckein a.a.O. § 358 Rdnr. 30; BGHSt 14, 5, 7; BGH NStZ 1986, 209).
  • BGH, 26.06.2002 - 3 StR 176/02

    Keine reformatio in peius bei bloßer Änderung von Schuldspruch und

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.06.2008 - 1 Ss 70/08
    Sollte das neue Tatgericht diesbezüglich nur eine Tat annehmen, wäre auch kein Teilfreispruch geboten, da durch eine solche Zusammenfassung dann der gesamte Verfahrensgegenstand erschöpfend erledigt würde (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.1992 - 3 Ss 31/92

    Anklage; Anklagesatz; Umfang; Mangel; Eröffnungsbeschluß

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.06.2008 - 1 Ss 70/08
    Indes führt nicht jeder Mangel der Anklage oder des Eröffnungsbeschlusses zu der Annahme eines Verfahrenshindernisses (OLG Karlsruhe NStZ 1993, 147).
  • BGH, 29.11.1994 - 4 StR 648/94

    Anklageschrift - Anforderungen - Inhalt - Vielzahl sexueller Übergriffe

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.06.2008 - 1 Ss 70/08
    Nur wenn die Bestimmung des Prozessgegenstandes im vorbeschriebenen Sinn anhand der Anklageschrift nicht möglich ist, sind die Anklageschrift und ein auf ihr beruhender Eröffnungsbeschluss unwirksam (BGH NStZ 1995, 245).
  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.06.2008 - 1 Ss 70/08
    Darüber hinaus muss die Anklage die Zahl der dem Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen benennen, da andernfalls nicht erkennbar ist, ob sich das Urteil innerhalb des von der Anklage gegeben tatsächlichen Rahmens hält und ob es ihn ausschöpft (BGHSt 40, 44, 47).
  • BGH, 09.11.1993 - 5 StR 539/93

    Anforderungen an die Entscheidungsgründe eines Urteils bei Freispruch aus

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

  • BGH, 15.12.1953 - 5 StR 294/53

    Mitteilungspflicht eines Kriminalpolizeibeamten bei außerdienstlicher Kenntnis

  • BGH, 26.02.1957 - 5 StR 411/56
  • BGH, 29.02.1956 - 2 StR 25/56
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

  • BGH, 17.04.1984 - 1 StR 116/84

    Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" - Misshandlung eines Schutzbefohlenen

  • BGH, 08.09.1999 - 3 StR 285/99

    Auf Ausspruch der Gesamtstrafe beschränkte Revision

  • OLG Hamm, 18.08.2015 - 3 Ws 269/15

    Mangelhafter Eröffnungsbeschluss bei unveränderter Zulassung einer gegen die

    Sie muss sich von anderen gleichartig gelagerten strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden (BGH, Beschluss vom 29. November 1994 - 4 StR 648/94 -, juris =NStZ 1995, 245; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 3 Ss 250/09 -, juris; OLG Zweibrücken Beschl. v. 13.06.2008 - 1 Ss 70/08 - juris; vgl. auch OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.01.1998 - 5 SsOWi 372/97 - juris).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 15.10.2008 - 1 Ss 70/08   

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https://dejure.org/2008,32935
OLG Brandenburg, 15.10.2008 - 1 Ss 70/08 (https://dejure.org/2008,32935)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.10.2008 - 1 Ss 70/08 (https://dejure.org/2008,32935)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 1 Ss 70/08 (https://dejure.org/2008,32935)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2008 - 1 Ss 70/08
    Das Revisionsgericht hat jedoch u.a. dann einzugreifen, wenn die Feststellungen für die vorzunehmende Gesamtabwägung unzureichend sind oder sich die Strafe von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein und nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGHSt 17, 35, 36 f.; BGHSt 29, 319, 320).
  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 500/86

    Umfang der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2008 - 1 Ss 70/08
    Einerseits darf das Unrecht der Tat nur in dem Umfang für die Strafzumessung Bedeutung erlangen, in dem es aus schuldhaftem Verhalten des Täters erwachsen ist, und andererseits kann die strafrechtlich relevante Schuld allein in einem bestimmten tatbestandsmäßigen Geschehen und seinen Auswirkungen erfasst werden (vgl. BGHR StGB § 46 I Begründung 2).
  • BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61

    Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2008 - 1 Ss 70/08
    Das Revisionsgericht hat jedoch u.a. dann einzugreifen, wenn die Feststellungen für die vorzunehmende Gesamtabwägung unzureichend sind oder sich die Strafe von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein und nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGHSt 17, 35, 36 f.; BGHSt 29, 319, 320).
  • BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70

    Maßregel und Strafe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2008 - 1 Ss 70/08
    Maßgebend für die Bemessung einer schuldangemessenen Strafe ist in erster Linie die Schwere der Tat und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung sowie der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGHSt 20, 265, 266; BGHSt 24, 132, 133).
  • OLG Celle, 18.08.2003 - 22 Ss 101/03

    Änderung eines Rechtsfolgenausspruches durch das Revisionsgericht; Ermessen über

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2008 - 1 Ss 70/08
    Auch geringfügige, nur sehr geringe Schäden verursachende oder aus sonstigen Gründen Bagatellcharakter aufweisende Straftaten können die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nach sich ziehen (vgl. OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, S. 75, 76; OLG Celle NStZ-RR 2004, S. 142; OLG Stuttgart NStZ 2007, S. 37; OLG Düsseldorf NStZ 1986, S. 512 f.); die - strengen Anforderungen unterliegende - Anwendung des § 47 StGB ist bei der Ahndung von Bagatellstraftaten nicht ausgeschlossen.
  • OLG Düsseldorf, 28.04.1986 - 5 Ss 71/86
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2008 - 1 Ss 70/08
    Auch geringfügige, nur sehr geringe Schäden verursachende oder aus sonstigen Gründen Bagatellcharakter aufweisende Straftaten können die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nach sich ziehen (vgl. OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, S. 75, 76; OLG Celle NStZ-RR 2004, S. 142; OLG Stuttgart NStZ 2007, S. 37; OLG Düsseldorf NStZ 1986, S. 512 f.); die - strengen Anforderungen unterliegende - Anwendung des § 47 StGB ist bei der Ahndung von Bagatellstraftaten nicht ausgeschlossen.
  • OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 1 Ss 575/05

    Übermaßverbot: Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2008 - 1 Ss 70/08
    Auch geringfügige, nur sehr geringe Schäden verursachende oder aus sonstigen Gründen Bagatellcharakter aufweisende Straftaten können die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nach sich ziehen (vgl. OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, S. 75, 76; OLG Celle NStZ-RR 2004, S. 142; OLG Stuttgart NStZ 2007, S. 37; OLG Düsseldorf NStZ 1986, S. 512 f.); die - strengen Anforderungen unterliegende - Anwendung des § 47 StGB ist bei der Ahndung von Bagatellstraftaten nicht ausgeschlossen.
  • OLG Braunschweig, 25.10.2001 - 1 Ss 52/01
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2008 - 1 Ss 70/08
    Auch geringfügige, nur sehr geringe Schäden verursachende oder aus sonstigen Gründen Bagatellcharakter aufweisende Straftaten können die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nach sich ziehen (vgl. OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, S. 75, 76; OLG Celle NStZ-RR 2004, S. 142; OLG Stuttgart NStZ 2007, S. 37; OLG Düsseldorf NStZ 1986, S. 512 f.); die - strengen Anforderungen unterliegende - Anwendung des § 47 StGB ist bei der Ahndung von Bagatellstraftaten nicht ausgeschlossen.
  • OLG Oldenburg, 13.01.2005 - Ss 426/04

    30 Euro; 50 DM; Bagatellfall; Bagatellgrenze; Diebstahl; Euro-Umstellung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.10.2008 - 1 Ss 70/08
    Der Wert der entwendeten Gegenstände ist hier für die Strafzumessung deswegen von besonderer Bedeutung, da 30, 00 EUR noch im Bereich der Geringwertigkeit liegen dürften (so OLG Oldenburg NStZ-RR 2005, 111, Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 248a Rdnr. 3), was bei 50, 00 EUR nicht mehr ohne weiteres der Fall ist.
  • KG, 08.01.2015 - 121 Ss 211/14

    Beuteerhaltungsabsicht; Geringwertigkeit des Diebesguts

    Zutreffend ohne Bezugnahmen auf irgendwelche Bezugsgrößen, sondern auf die Entwicklung des Preisgefüges abstellend, hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts darauf erkannt, dass für Taten, die Mitte 2005 bis Mitte 2006 begangen waren, Geringwertigkeit "jedenfalls bis 30 Euro" gegeben sei (vgl. KG, Urteil vom 26. Januar 2009 - [2] 1 Ss 344/08 [27/08] - Hervorhebung hier), während er die Frage ausdrücklich offen gelassen hat, ob der Auffassung zu folgen sei, wonach die Grenze auf 50 Euro zu bestimmen sei (ähnlich OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 1 Ss 70/08 - [juris], jedoch in Bezug auf eine Anhebung auf 50 Euro eher skeptisch: "nicht ... ohne weiteres"; s. auch OLG Oldenburg NStZ-RR 2005, 111: Geringwertigkeit bis 30 Euro; Anhebung auf 50 Euro "gegenwärtig" nicht gerechtfertigt).
  • KG, 02.09.2010 - 1 Ss 561/09

    Geringwertigkeitsgrenze bei Diebstahl

    Bei Werten von - wie hier - bis zu 30 Euro (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 1 Ss 70/08 - juris; OLG Oldenburg NdsRpfl 2008, 347; NStZ-RR 2005, 111; Fischer, § 248a StGB Rdn. 3 [25 - 30 Euro]; Kindhäuser, StGB Lehr- und Praxiskommentar 3. Aufl. (2006), § 248a Rdn. 2) erachtet er die Geringwertigkeit jedenfalls für gegeben.".
  • OLG Brandenburg, 21.01.2009 - 1 Ss 95/08

    Vernehmung eines Angeklagten zur Sache; Freiheitsstrafe wegen Diebstahls:

    Wenn auch § 248a StGB nur für das Antragserfordernis von Bedeutung ist, zeigt doch die Wertung des § 243 Abs. 2 StGB, dass der Geringwertigkeit einer Sache bei der Strafzumessung besondere Bedeutung beizumessen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2008 - 1 Ss 70/08).Gerade auch in dem hier einschlägigen Fall der Verhängung einer Strafe an der unmittelbaren Grenze zur kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 StGB ist für die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler eine vollständige und lückenlose Feststellung aller das Maß der Schuld bestimmenden Umstände unabdingbar.
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Rechtsprechung
   KG, 30.09.2008 - (4) 1 Ss 70/08 (152/08)   

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https://dejure.org/2008,39963
KG, 30.09.2008 - (4) 1 Ss 70/08 (152/08) (https://dejure.org/2008,39963)
KG, Entscheidung vom 30.09.2008 - (4) 1 Ss 70/08 (152/08) (https://dejure.org/2008,39963)
KG, Entscheidung vom 30. September 2008 - (4) 1 Ss 70/08 (152/08) (https://dejure.org/2008,39963)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Jena, 29.06.2005 - 1 Ss 285/03

    Verfahren

    Auszug aus KG, 30.09.2008 - 1 Ss 70/08
    9 Der Senat merkt an, dass eine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre, wenn der - hinsichtlich des ausgeübten Ermessens vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. BGHSt 9, 297, 300; OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 4 StRR 252/05 - bei juris; Diemer in Karlsruher Kommentar, StPO 5. Aufl., § 251 StPO Rdn. 7) - Beschluss nach § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO nur die leitenden Erwägungen über die - hier nach den Urteilsgründen vergleichsweise geringe - Bedeutung der Aussagen für die Wahrheitsfindung enthalten hätte (vgl. Senat a.a.O.; KG, Beschluss vom 11. August 2003 - (5) 1 Ss 285/03 (57/03) -).
  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 446/92

    Beschluß - Begründung - Verlesung - Niederschrift - Zeuge

    Auszug aus KG, 30.09.2008 - 1 Ss 70/08
    Denn die Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zugunsten des Beschleunigungsgebotes durch eine Verlesung nach § 251 StPO hängt maßgeblich von der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Aussage unter Berücksichtigung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht ab (BGH NStZ 1993, 144, 145; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 1 StR 15/03 -).
  • BGH, 25.02.2003 - 1 StR 15/03

    Beweisantrag (Ablehnungsbegründung; offensichtliches Versehen; Unerreichbarkeit:

    Auszug aus KG, 30.09.2008 - 1 Ss 70/08
    Denn die Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zugunsten des Beschleunigungsgebotes durch eine Verlesung nach § 251 StPO hängt maßgeblich von der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Aussage unter Berücksichtigung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht ab (BGH NStZ 1993, 144, 145; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 1 StR 15/03 -).
  • BGH, 21.06.1956 - 3 StR 158/56

    Anwendbarkeit des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO bei drohender erheblicher

    Auszug aus KG, 30.09.2008 - 1 Ss 70/08
    9 Der Senat merkt an, dass eine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre, wenn der - hinsichtlich des ausgeübten Ermessens vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. BGHSt 9, 297, 300; OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 4 StRR 252/05 - bei juris; Diemer in Karlsruher Kommentar, StPO 5. Aufl., § 251 StPO Rdn. 7) - Beschluss nach § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO nur die leitenden Erwägungen über die - hier nach den Urteilsgründen vergleichsweise geringe - Bedeutung der Aussagen für die Wahrheitsfindung enthalten hätte (vgl. Senat a.a.O.; KG, Beschluss vom 11. August 2003 - (5) 1 Ss 285/03 (57/03) -).
  • OLG München, 18.01.2006 - 4St RR 252/05

    Verzögerung des Verfahrens zur persönlichen Vernehmung wichtiger Zeugen -

    Auszug aus KG, 30.09.2008 - 1 Ss 70/08
    9 Der Senat merkt an, dass eine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre, wenn der - hinsichtlich des ausgeübten Ermessens vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. BGHSt 9, 297, 300; OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 4 StRR 252/05 - bei juris; Diemer in Karlsruher Kommentar, StPO 5. Aufl., § 251 StPO Rdn. 7) - Beschluss nach § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO nur die leitenden Erwägungen über die - hier nach den Urteilsgründen vergleichsweise geringe - Bedeutung der Aussagen für die Wahrheitsfindung enthalten hätte (vgl. Senat a.a.O.; KG, Beschluss vom 11. August 2003 - (5) 1 Ss 285/03 (57/03) -).
  • KG, 20.08.1997 - 1 Ss 105/97
    Auszug aus KG, 30.09.2008 - 1 Ss 70/08
    Auch stammen die behördlichen Auskünfte aus der Ukraine von August bzw. November 2006 und waren damit wegen einer zwischenzeitlich möglichen Rückkehr der Zeugen in ihre Heimat zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nicht mehr aussagekräftig (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 1997 - (4) 1 Ss 105/97 (85/97) -).
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