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   OLG Karlsruhe, 27.04.2007 - 1 Ss 75/06   

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https://dejure.org/2007,9503
OLG Karlsruhe, 27.04.2007 - 1 Ss 75/06 (https://dejure.org/2007,9503)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2007 - 1 Ss 75/06 (https://dejure.org/2007,9503)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. April 2007 - 1 Ss 75/06 (https://dejure.org/2007,9503)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Waffenrechtliche Einordnung einer zum Spiel bestimmten Federdruckpistole ("Soft-Air-Pistole") ; Erhöhung des strafbegründenden Energiegrenzwertes für Spielzeugwaffen bis zur Angleichung des Waffenrechts; Anwendbarkeit des Waffengesetzes (WaffG) auf Spielzeugschusswaffen; ...

  • Judicialis

    WaffG § 1; ; WaffG § 2; ; WaffG Anl. 1 Abschn. 1 Unterabschn. 1 Nr. 1 zu § 1 Abs. 4; ; WaffG Anl. 2 Abschn. 3 Unterabschn. 2 Nr. 1 zu § 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    WaffG § 1; WaffG § 2
    Strafbarkeit des Verkaufs von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 bis zu 0,5 Joule an Minderjährige

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Pressemitteilung)

    §§ 2; 34 Abs. 1 S. 1; 52 Abs. 3 WaffG; § 4 GPSGV
    Verkauf von Soft-Air-Pistolen an Minderjährige kann strafbar sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Softair-Waffen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule an Minderjährige kann strafbar sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule an Minderjährige kann strafbar sein - Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes hat keine Rechtswirkung im Strafverfahren

Papierfundstellen

  • VersR 2008, 1361
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Hechingen, 01.07.2005 - 1 Qs 62/05
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2007 - 1 Ss 75/06
    bb) Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung der Rechtsnatur eines solchen Feststellungsbescheids (für unmittelbare Gesetzeskraft siehe Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 19.09.2006 - 4 Qs 68/06 - ablehnend Landgericht Hechingen, StraFo 2006, S. 64 ; für einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung siehe Steindorf, a.a.O., und Scholzen, DWJ 2006, Heft 3 S. 82; für eine Differenzierung je danach, ob der Feststellungsbescheid auf Antrag eines Privaten oder auf Initiative einer am Vollzug des WaffG beteiligten Behörde ergeht, siehe König/Papsthart, a.a.O. Rdn. 88: im ersteren Fall Verwaltungsakt, im Übrigen ein "Akt sui generis", der durch die in einem weiteren Schritt erfolgende Anordnung Allgemeinverbindlichkeit erlange).

    Ungeachtet der Frage der rechtlichen Qualifizierung dieser DIN-Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), einem nach belgischen Zivilrecht gegründeten Verein, beschlossen worden ist (siehe hierzu Ehlers, a.a.O. § 4 VIII Rdn. 62 - keine Verbindlichkeit), bleibt damit festzuhalten, dass die europäischen Vorgaben zur Geschossenergiegrenze je nach der Art der Geschosse (elastische Geschosse oder starre Geschosse) differenzieren (a.A. Martinez-Soria, StraFo 2006, 65 ).

  • LG Konstanz, 19.09.2006 - 4 Qs 68/06

    Waffenrechtliche Einordnung von Soft-Air-Waffen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2007 - 1 Ss 75/06
    a) Das Bundeskriminalamt hat in dem - ohne Anhörung der Länder und auf Weisung des Bundesministeriums des Innern (vgl. Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 19.09.2006 - 4 Qs 68/06 -, veröffentlicht in juris) ergangenen - Feststellungsbescheid zunächst ausgeführt, dass die waffenrechtliche Einordnung von zum Spiel bestimmten Schusswaffen durch die Herabsetzung der Geschossenergiegrenze auf 0, 08 Joule im Anwendungsbereich der Europäischen Spielzeugrichtlinie (der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 03. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug - ABl. L 187 vom 16.07.1988, S. 1 ff. -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 - ABl. L 220 vom 30.08.1993, S. 1 ff.) insofern problematisch sei, als Geschossspielzeug, das "gemäß den Anforderungen der Spielzeugrichtlinie i.V.m. der DIN-Norm EN 71-1 mit einer Bewegungsenergie bis zu 0, 5 Joule ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht" werde, unter das Waffengesetz falle und daher von Kindern unter 14 Jahren nicht benutzt werden dürfe.

    bb) Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung der Rechtsnatur eines solchen Feststellungsbescheids (für unmittelbare Gesetzeskraft siehe Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 19.09.2006 - 4 Qs 68/06 - ablehnend Landgericht Hechingen, StraFo 2006, S. 64 ; für einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung siehe Steindorf, a.a.O., und Scholzen, DWJ 2006, Heft 3 S. 82; für eine Differenzierung je danach, ob der Feststellungsbescheid auf Antrag eines Privaten oder auf Initiative einer am Vollzug des WaffG beteiligten Behörde ergeht, siehe König/Papsthart, a.a.O. Rdn. 88: im ersteren Fall Verwaltungsakt, im Übrigen ein "Akt sui generis", der durch die in einem weiteren Schritt erfolgende Anordnung Allgemeinverbindlichkeit erlange).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2001 - 1 S 196/00

    Waffenrechtliche Erlaubnis für Soft-Air-Waffen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2007 - 1 Ss 75/06
    In Ansehung möglicher gesundheitlicher Risiken bei der Verwendung von Spielzeugschusswaffen (vgl. hierzu und zur früheren Rechtslage VGH Baden-Württemberg, GewArch 2002, 168 ff.; siehe auch Nadjem/Braunwarth/Pollak, Zum Verletzungspotential von Softair-Pistolen, ArchKrim 2004, S. 15 ff.) erschien ihm im Interesse des Schutzes der Verbraucher die Herabsetzung des Energiegrenzwertes als sachgerecht und geboten.
  • VGH Bayern, 16.06.2005 - 7 ZB 05.918
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2007 - 1 Ss 75/06
    Trotz der in der Begründung des Feststellungsbescheids enthaltenen einschränkenden Formulierungen wird jedoch die Energiegrenze für "Spielzeugwaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu § 2 Abs. 3 WaffG" ohne jede weitere Differenzierung auf 0, 5 Joule angehoben und der gesetzlich festgelegte Energiegrenzwert von 0, 08 Joule für alle Spielzeugwaffen im Sinne dieser Anlage modifiziert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 ZB 05.918 -, NVwZ-RR 2006, 545 f.; a.A. der - soweit ersichtlich - nicht im Bundesanzeiger veröffentlichte Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 08.12.2004 - IS 7-681 201/2 - : "Der Anwendungsbereich des [...] Feststellungsbescheids betrifft keine Druckluftwaffen, bei denen harte Geschosse angetrieben werden. Daher sind insbesondere die so genannten Soft-Air-Waffen im eigentlichen Sinne nicht von ihm betroffen. [...] Sinn und Zweck bestehen darin, durch eine ergänzende Interpretation des Waffengesetzes die Diskrepanz zwischen Waffen- und Spielzeugrecht aufzuheben. [...] Nur so weit reicht auch das Mandat, per Feststellungsbescheid, also durch einen Verwaltungsakt, im Vorgriff den Gesetzeswortlaut zu korrigieren").
  • BGH, 27.04.2005 - 2 StR 457/04

    Zur Strafbarkeit von Ausländern wegen unerlaubten Aufenthalts in der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2007 - 1 Ss 75/06
    cc) Es bedarf vorliegend auch keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob und in welchen Fallkonstellationen ein Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts für Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte Bindungswirkung im Sinne einer Tatbestands- oder Feststellungswirkung entfalten kann (siehe hierzu BGHSt 50, 105 ff.).
  • BGH, 23.07.2019 - 1 StR 433/18

    Verbotsirrtum (Begriff der Unvermeidbarkeit); unerlaubte Ausfuhr und Beförderung

    Die Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamts können daher schon deswegen die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Strafgerichte nicht hindern, eine abweichende Wertung vorzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. April 2007 - 1 Ss 75/06 Rn. 23 ff.; Erbs/Kohlhaas/Pauckstadt-Maihold, 175. EL Mai 2009, WaffG § 1 Rn. 1).
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