Weitere Entscheidung unten: LG Hamburg, 19.02.2003

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 11.08.2003 - II-56/03 - 1 Ss 77/03, 1 Ss 77/03   

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OLG Hamburg, 11.08.2003 - II-56/03 - 1 Ss 77/03, 1 Ss 77/03 (https://dejure.org/2003,25628)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2003 - II-56/03 - 1 Ss 77/03, 1 Ss 77/03 (https://dejure.org/2003,25628)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. August 2003 - II-56/03 - 1 Ss 77/03, 1 Ss 77/03 (https://dejure.org/2003,25628)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Diebstahl geringwertiger Sachen; Rüge der Verletzung materiellen Rechts ; Würdigung der Beweismittel; Prinzips des schuldangemessenen Strafens; Grundsatzes des Übermaßverbotes ; Bestimmung des Maßes der Schuld

  • Judicialis

    StGB § 46 Abs. 1; ; StGB § 47 Abs. 1; ; StGB § 242 Abs. 1; ; StGB § 248a; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • RA Kotz

    Kuppeltorte - Diebstahl von Waren im Wert von 4,44 EUR - Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Verstoß gegen das Übermaßverbot bei Ausgleich des geringen Wertes durch höheres Gewicht der Handlungskomponente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 72
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Stuttgart, 04.07.2002 - 2 Ss 138/02

    Ahndung von Bagatelldelikten: Verstoß gegen das Übermaßverbot durch Verhängung

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2003 - II-56/03
    a) Der Revisionsführer meint unter Berufung auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (NJW 2002, 3188; Beutewert DM 0, 50) und Hamm (StraFo 2003, 99; Beutewert Euro 0, 50), die Verhängung einer Freiheitsstrafe (hier: ein Monat) stehe schlechthin außer Verhältnis zu Tatunrecht und Tatschuld, wenn die Diebesbeute (hier: Waren im Wert von Euro 4, 44) "denkbar geringen" Wert habe.
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2003 - II-56/03
    Ein Eingriff des Revisionsgerichtes ist u.a. möglich und erforderlich, wenn die vom Tatgericht festgesetzte Strafe sich so weit von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, löst, dass sie nicht mehr innerhalb des eingeräumten Spielraumes liegt (vgl. BGHSt 29, 319, 320).
  • OLG Braunschweig, 25.10.2001 - 1 Ss 52/01
    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2003 - II-56/03
    Diese Auffassung entfernt sich von dem in § 242 Abs. 1 StGB vorgegebenen Strafrahmen und von den in § 46 StGB normierten Grundsätzen der Strafzumessung, denen höherrangiges Recht nicht entgegen steht (im Ergebnis ebenso OLG Braunschweig, NStZ-RR 2002, 75: ein Monat Freiheitsstrafe bei Diebesbeute im Wert von DM 5, 00).
  • OLG Hamm, 24.06.1998 - 2 Ss 666/98

    Drohender Bewährungswiderruf, lückenhafte Strafzumessungserwägungen, drohender

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2003 - II-56/03
    b) Zu den zu erwägenden Auswirkungen der Tat und des Verfahrens zählt grundsätzlich der zu erwartende Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache, der die drohende Gesamtverbüßungsdauer erhöht (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 374).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2003 - II-56/03
    Wird die Schuldangemessenheit der Strafe überschritten, ist das auch verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot verletzt (vgl. BVerfGE 86, 288, 313 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 18.11.2002 - 2 Ss 768/02

    Freiheitsstrafe, Bagatelldelikt, Übermaßverbot

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2003 - II-56/03
    a) Der Revisionsführer meint unter Berufung auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (NJW 2002, 3188; Beutewert DM 0, 50) und Hamm (StraFo 2003, 99; Beutewert Euro 0, 50), die Verhängung einer Freiheitsstrafe (hier: ein Monat) stehe schlechthin außer Verhältnis zu Tatunrecht und Tatschuld, wenn die Diebesbeute (hier: Waren im Wert von Euro 4, 44) "denkbar geringen" Wert habe.
  • BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70

    Maßregel und Strafe

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2003 - II-56/03
    Die schuldangemessene Strafe darf aus präventiven Gründen nicht überschritten werden (vgl. BGHSt 24, 132, 133 f m.w.N.).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2003 - II-56/03
    Dem steht Verfassungsrecht, namentlich der Schuldgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), nicht entgegen (vgl. im Einzelnen BVerfGE 50, 205, 214 ff.).
  • BGH, 28.06.1977 - 5 StR 30/77

    Bemessung der Höhe eines Tagessatzes bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte -

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2003 - II-56/03
    Die Anwendung dieser Vorschrift erfolgt durch den Tatrichter als Akt rechtlich gebundenen Ermessens (vgl. BGH NJW 1977, 1459, 1460; Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., vor §§ 46 ff. Rdn. 5 m.w.N.).
  • OLG Köln, 03.11.2015 - 1 RVs 166/15

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen Leistungserschleichung

    "Die Anwendung der Vorschrift ist nach der ganz überwiegenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bei der Ahndung von Bagatellstraftaten nicht ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2008, 672, 673; SenE v. 07.03.2008 - 82 Ss 15/08 - SenE v. 20.12.2011 - III-1 RVs 283/11 - und - III-1 RVs 284/11 - OLG Düsseldorf NStZ 1986, 512; OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 75; BayObLG NJW 2003, 2926; OLG Hamm VRS 106, 189, 190; OLG Celle NStZ-RR 2004, 142; OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72; OLG Stuttgart NStZ 2007, 37; a.A. wohl bei Diebstahl äußerst geringwertiger Sachen ["Milchschnitte" im Wert von 0, 26 EUR]: OLG Stuttgart NJW 2002, 3188, 3189; vgl. auch: OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825).
  • OLG Hamm, 21.10.2014 - 1 RVs 82/14

    Freiheitsstrafe bei Diebstahl mit Bagatellschaden zulässig

    Insoweit hat das OLG Jena (Urt. v. 27.04.2006 - 1 Ss 238/05 - juris; ebenso auch: OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72) zutreffend ausgeführt:.
  • OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 1 Ss 575/05

    Übermaßverbot: Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikt

    Da das Gesetz innerhalb der Fallgruppe der Geringwertigkeit keine weiteren Abstufungen oder Differenzierungen vorsieht - sie wären der jeweils gebotenen Einzelfallbetrachtung auch abträglich - können auch geringfügige, nur sehr niedrige Schäden verursachende oder aus sonstigen Gründen Bagatellcharakter aufweisende Straftaten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen (vgl. zum Diebstahl geringwertiger Sachen etwa OLG Braunschweig, NStZ-RR 2002, 75, 76; OLG Celle NStZ-RR 2004, 142 und - nicht entscheidungstragend - OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72, 73; unentschieden OLG Hamm StraFo 2003, 99, 100).
  • OLG Hamm, 01.03.2018 - 5 RVs 129/17

    Begründungsanforderungen an die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

    Die Anwendung des § 47 Abs. 1 StGB ist zwar nach der ganz überwiegenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bei der Ahndung von Bagatellstraftaten nicht ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2008, 672, 673; Urteil des erkennenden Senats vom 10.02.2015 - III 5 RVs 76/14; OLG Hamm VRS 106, 189, 190; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 512; OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 75; BayObLG NJW 2003, 2926; OLG Celle NStZ-RR 2004, 142; OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72; OLG Stuttgart NStZ 2007, 37; a.A. wohl bei Diebstahl äußerst geringwertiger Sachen ["Milchschnitte" im Wert von 0, 26 EUR]: OLG Stuttgart NJW 2002, 3188, 3189; vgl. auch: OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825).
  • OLG Nürnberg, 25.10.2005 - 2 St OLG Ss 150/05

    Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch; Beurteilungsspielraum

    In der notwendigen Gesamtbetrachtung von Handlungs- und Erfolgsunwert kann zudem ein Weniger an Erfolgsunrecht (Beutewert) durch ein Mehr an Handlungsunrecht (Neigung zu einschlägigen Taten, Nichtbeachtung diverser einschlägiger Strafen, Tatbegehung in laufender Bewährungszeit kurz nach letzter Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen gleichartiger Tat) ausgeglichen werden (ebenso: OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72, 73).

    Ein genereller Ausschluss der Freiheitsstrafe zu Gunsten der Geldstrafe bei Ladendiebstählen geringwertiger Sachen ist daher nicht anzuerkennen (im Ergebnis ebenso: OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72, 73; OLG Hamm, Beschl, v. 1. Dezember 2003 - 2 Ss 643/03; OLG Celle Beschl, v. 18. August 2003 - 22 Ss 101/03; OLG Stuttgart NJW 2002, 3188 a.E.).

  • LG Freiburg, 06.06.2011 - 7 Ns 85 Js 4476/09

    Tatbestand der Volksverhetzung wird gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.F.d.

    Da das Gesetz innerhalb der Fallgruppe der Geringwertigkeit keine weiteren Abstufungen oder Differenzierungen vorsieht - sie wären der jeweils gebotenen Einzelfallbetrachtung auch abträglich - können auch geringfügige, nur sehr niedrige Schäden verursachende oder aus sonstigen Gründen Bagatellcharakter aufweisende Straftaten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen (vgl. zum Diebstahl geringwertiger Sachen etwa OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 75, 76; OLG Celle NStZ-RR 2004, 142 und - nicht entscheidungstragend - OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72, 73; unentschieden OLG Hamm StraFo 2003, 99, 100).
  • LG Traunstein, 10.07.2020 - 2 KLs 370 Js 28670/19

    Strafrahmenbestimmung und Strafzumessung bei gemeinschaftlicher Vergewaltigung in

    Ausgleichsbemühungen erst in der Berufungsverhandlung (OLG Köln NStZ-RR 04, 72) oder nach Rechtskraft des Schuldspruchs schließen die Anwendbarkeit des § 46a StGB aber noch nicht aus (BGH StV 00, 129).
  • AG Lübeck, 27.06.2012 - 61 Ds 70/12

    Diebstahl: Gewahrsamsbruch beim Ladendiebstahl; Voraussetzungen einer kurzen

    Besondere Umstände können im Einzelfall auch bei Taten mit besonders geringem Erfolgsunwert gegeben sein, wenn diesem ein besonders hoher Handlungsunwert gegenüber steht (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72, 73; OLG Celle NStZ-RR 2004, 142; OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 75).
  • OLG Naumburg, 28.06.2011 - 2 Ss 68/11

    Strafverfahren: Prüfung der Schuldfähigkeit bei einer Persönlichkeitsstörung;

    Es ist im Einzelfall natürlich nicht ausgeschlossen, eine erhöhte persönliche Schuld festzustellen und daher eine Freiheitsstrafe zu verhängen (BGH NJW 2008, 672 f.; BayObLG NJW 2003, 2926, 2927 m.w.N.; OLG Celle NStZ-RR 2004, 142; OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72, 73; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Oktober 2005, 2 St OLG Ss 150/05 - zitiert in juris).
  • OLG Hamm, 28.05.2009 - 2 Ss 200/09

    Strafzumessung; allgemeine Anforderungen; Widerruf von Strafaussetzung

    Wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat, ist ein drohender Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in anderer Sache als "Wirkung" im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 2 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und grundsätzlich ausdrücklich zu erörtern (OLG Hamburg, NStZ-RR 2004, 72, 73; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juli 2008 - Ss 266/08 -, zitiert nach juris Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2010 - 3 RVs 117/10

    Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss; Erörterungsmangel im Zusammenhang mit

  • OLG Hamburg, 23.06.2008 - 2-39/08

    Notwendige Verteidigung: Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere

  • OLG Jena, 27.04.2006 - 1 Ss 238/05

    Strafzumessung

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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 19.02.2003 - 1 Ss 77/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,52602
LG Hamburg, 19.02.2003 - 1 Ss 77/03 (https://dejure.org/2003,52602)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2003 - 1 Ss 77/03 (https://dejure.org/2003,52602)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - 1 Ss 77/03 (https://dejure.org/2003,52602)
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Wird zitiert von ...

  • KG, 14.10.2015 - 161 Ss 232/15

    Versäumung der Frist zur Rechtsmittelwahl

    Der Angeklagte war allerdings berechtigt, zur Revision überzugehen, wobei eine solche Rechtsmittelwahl indessen nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist rechtswirksam ausgeübt werden kann (vgl. OLG München wistra 2009, 327 mwN; Senat, Beschluss vom 7. April 2003 - [4] 1 Ss 77/03 [37/03] -).
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