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   OLG Frankfurt, 05.03.2015 - 1 Ss 8/15   

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https://dejure.org/2015,28955
OLG Frankfurt, 05.03.2015 - 1 Ss 8/15 (https://dejure.org/2015,28955)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.03.2015 - 1 Ss 8/15 (https://dejure.org/2015,28955)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. März 2015 - 1 Ss 8/15 (https://dejure.org/2015,28955)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Handel mit Betäubungsmitteln: Notwendigkeit der Feststellung der genauen Wirkstoffmenge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Handel mit Betäubungsmitteln: Notwendigkeit der Feststellung der genauen Wirkstoffmenge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 1 Ss 384/04

    Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln und Strafzumessung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2015 - 1 Ss 8/15
    Die besondere Gefährlichkeit des Betäubungsmittels kann aber dann - wie hier - nicht strafschärfend herangezogen werden, wenn der Wirkstoffgehalt nicht bekannt ist (Körner/Patzak/Volkmer, aaO, § 29, Teil 4, Rz. 378, OLG Frankfurt, StV 2005, 559).
  • BGH, 07.11.2007 - 1 StR 164/07

    BGH bestätigt Urteil im Lebensmittel-Fall von Passau

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2015 - 1 Ss 8/15
    Zwar unterliegt die Strafzumessung, die grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, der auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat, nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH Urteil v. 7.11.2007, Az.: 1 StR 164/07, m.w.N. - zit. n. juris).
  • BGH, 20.12.1994 - 1 StR 688/94

    Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung - Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2015 - 1 Ss 8/15
    Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1995, 1038, 1039 [BGH 20.12.1994 - 1 StR 688/94] ).
  • BGH, 25.04.1990 - 3 StR 57/90

    Betäubungsmittel - Wirkstoffgehalt - Srafmaß

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2015 - 1 Ss 8/15
    Von genauen Feststellungen darf ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass diese das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen können (vgl. Senatsbeschluss v. 5.5.2008, 1 Ss 131/08; BGH, Urteil vom 25.04.1990 - 3 StR 57/90).
  • OLG Koblenz, 19.11.2014 - 2 OLG 3 Ss 156/14

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Betäubungsmitteleigenschaft eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2015 - 1 Ss 8/15
    Ausreichend für die Strafbarkeit ist nämlich bereits, dass das Betäubungsmittel wie hier, einen noch nachweisbaren Wirkstoffgehalt hat und in einer selbstständig konsumierbaren oder zumindest übertragbaren Form vorliegt (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.11.2014, 3 Ss 156/14).
  • OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 1 Ss 197/16

    Berücksichtigung von Vorwürfen aus schwebendem Verfahren bei Sozialprognose

    Das Revisionsgericht kann nur in den Fällen eingreifen, in denen Rechtsfehler vorliegen (st. Rspr. vgl. Senat , Beschl. v. 09.05.2008 - 1 Ss 67/08, juris [Rn. 12] = NStZ-RR 2008, 311 [BGH 10.07.2008 - 4 StR 298/08] [insoweit nicht abgedr.]; Senat , Beschl. v. 11.02.2015 - 1 Ss 323/14, juris [Rn. 9]; Senat , Beschl. v. 05.03.2015 - 1 Ss 8/15, juris [Rn. 5] = StV 2015, 643 [nur Ls.]).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen wurden oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht ( Senat , Beschl. v. 09.05.2008 - 1 Ss 67/08, juris [Rn. 12] = NStZ-RR 2008, 311 [BGH 10.07.2008 - 4 StR 298/08] [insoweit nicht abgedr.]; Senat , Beschl. v. 05.03.2015 - 1 Ss 8/15, juris [Rn. 5] = StV 2015, 643 [nur Ls.]).

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