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   OLG Karlsruhe, 01.06.2004 - 1 Ss 80/03   

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https://dejure.org/2004,22262
OLG Karlsruhe, 01.06.2004 - 1 Ss 80/03 (https://dejure.org/2004,22262)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2004 - 1 Ss 80/03 (https://dejure.org/2004,22262)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. Juni 2004 - 1 Ss 80/03 (https://dejure.org/2004,22262)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Sachrüge bei Zugrundelegung eines vom Gericht nicht festgestellten "unmittelbaren Ansetzens zur Tat" in der Revisionsbegründung; Vorliegen einer Nötigung i.F.d. der Verzögerung eines Castortransportes durch Entfernen von Schottersteinen und Anketten an ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 28.09.2000 - 2 Ss OWi 857/00

    ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung, Sachrüge, Angriffe gegen die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.06.2004 - 1 Ss 80/03
    Ergibt die Auslegung der Erklärung, dass nicht die Rechtsanwendung gerügt wird, sondern sich der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung und damit der Urteilsfeststellungen wendet, indem er etwa seine Würdigung der Beweise an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt, ist die Sachrüge nicht ordnungsgemäß erhoben (vgl. BGH NJW 1956, 1767; NStZ 1993, 31; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1, Revisionsbegründung 2;OLG Hamm NStZ-RR 2001, 117 f.; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99; LR-Pfeifer, StPO, 3. Aufl., § 344 Rn 19 m.z.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 17 ff.).
  • BGH, 17.01.1992 - 3 StR 475/91

    Anforderungen an Zulässigkeit einer Revision

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.06.2004 - 1 Ss 80/03
    Ergibt die Auslegung der Erklärung, dass nicht die Rechtsanwendung gerügt wird, sondern sich der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung und damit der Urteilsfeststellungen wendet, indem er etwa seine Würdigung der Beweise an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt, ist die Sachrüge nicht ordnungsgemäß erhoben (vgl. BGH NJW 1956, 1767; NStZ 1993, 31; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1, Revisionsbegründung 2;OLG Hamm NStZ-RR 2001, 117 f.; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99; LR-Pfeifer, StPO, 3. Aufl., § 344 Rn 19 m.z.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 17 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 02.09.1992 - 2 Ss 303/92
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.06.2004 - 1 Ss 80/03
    Ergibt die Auslegung der Erklärung, dass nicht die Rechtsanwendung gerügt wird, sondern sich der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung und damit der Urteilsfeststellungen wendet, indem er etwa seine Würdigung der Beweise an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt, ist die Sachrüge nicht ordnungsgemäß erhoben (vgl. BGH NJW 1956, 1767; NStZ 1993, 31; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1, Revisionsbegründung 2;OLG Hamm NStZ-RR 2001, 117 f.; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99; LR-Pfeifer, StPO, 3. Aufl., § 344 Rn 19 m.z.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 17 ff.).
  • OLG Hamburg, 28.12.2015 - 2-86/15

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während

    Damit erschöpft sich die Rüge in unzulässiger Weise auf einen Angriff auf die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, indem der Beschwerdeführer seine Würdigung der Angaben des Zeugen ... an die Stelle derjenigen des Tatgerichts setzt (vgl. OLG Karlsruhe VRS 107, 376 f.; Meyer-Goßner/ Schmitt, 58. Aufl., § 344 Rn. 19).
  • OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 1 (8) Ss 14/13

    Strafrechtliche Ahndung von Blockadeaktionen: Nötigung durch Anketten an

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat allerdings darauf hin, dass sich die Strafkammer im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand der versuchten Nötigung - die "Vorstellung von der Tat" (§ 22 StGB) - auch mit dem konkreten Tatplan bzw. dem konkreten Vorstellungsbild der Angeklagten zu Beginn, Ablauf und Beendigung der Blockadeaktion zu befassen haben wird (vgl. insoweit speziell zu Blockademaßnahmen Senat, Beschl. v. 01.06.2004 - 1 Ss 80/03 - in juris, dort insbes. Rn. 1, 5; BayObLG NJW 1992, 521 - in juris, dort insbes. Rn. 29 ff., 31).
  • OLG Stuttgart, 30.05.2011 - 1 Ss 851/10

    Bankrott: Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers wegen unterlassener

    Einzelausführungen zur Sachrüge können die Revision unzulässig machen, wenn sie ergeben, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will (Meyer-Goßner StPO, 53. Aufl., § 344 Rn. 19 m. w. N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2004, 1 Ss 80/03, im Folgenden, soweit nicht anders vermerkt, alle Entscheidungen zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 (8) Ss 510/13

    Nötigung durch friedliche Blockadeaktion: Anforderungen an die

    Soweit die Strafkammer davon ausgeht, der Angeklagte habe mit Tatvollendungsvorsatz gehandelt (zu einem Fall des Fehlens eines solchen vgl. Senat, Beschluss vom 01.06.2004 - 1 Ss 80/03 - bei juris), ist die Beweiswürdigung weder widersprüchlich, unklar oder lückenhaft noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.
  • OLG Hamm, 03.06.2008 - 5 Ss 194/08

    Revision; Sachrüge; Begründung; Beweiswürdigung; Unzulässigkeit

    Ergibt sich jedoch aus den Einzelausführungen zur Sachrüge, dass der Revisionsführer in Wahrheit nicht die Anwendung des materiellen Rechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt beanstandet, sondern die (angebliche) Fehlerhaftigkeit des Urteils ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, die in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben oder der Revisionsführer nur eine eigene, gegensätzliche Beweiswürdigung vornimmt und diese an die Stelle der des Tatrichters setzt, ohne gleichzeitig Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder die Verpflichtung des Tatgerichts zur lückenlosen, erschöpfenden und widerspruchsfreien Beweiswürdigung aufzuzeigen, so ist die Sachrüge nicht in zulässiger Weise erhoben und das darauf gestützte Rechtsmittel mithin unzulässig (vgl. BGH R § 344 Abs. 2 S. 1 StPO Revisionsbegründung 2; BGH NStZ 1991, 597; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 117; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99; OLG Karlsruhe VRS 107, 376; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2006 - 2 Ss 76/06 bei Juris; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 344 Rdnr. 19).
  • OLG Brandenburg, 21.01.2008 - 1 Ss 103/07

    Darlegungsanforderungen an die Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung

    Aus den Einzelausführungen der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich aber, dass er in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstanden, d.h. materielle Rechtsfehler rügen, will, sondern nur die Beweiswürdigung - ohne Rechtsfehler, also Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten sowie Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze, aufzuzeigen - inhaltlich angreifen und diese unter Behauptung von Beweisergebnissen, die im Urteil keine Stütze finden, durch eine eigene, gegensätzliche, ersetzen will (vgl. BGHSt 25, 272; NJW 1956, 1767; AnwBl. 1994, 92; BGHR § 344 Abs. 2 S. 1 Revisionsbegründung 2; KG VRS 65, 212; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 117; OLG Karlsruhe VRS 107, 376).
  • OLG Hamm, 03.06.2008 - 5 Ss 210/08

    Revision; Sachrüge; Begründung; Beweiswürdigung; Unzulässigkeit

    Ergibt sich jedoch aus den Einzelausführungen zur Sachrüge, dass der Revisionsführer in Wahrheit nicht die Anwendung des materiellen Rechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt beanstandet, sondern die (angebliche) Fehlerhaftigkeit des Urteils ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, die in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben oder der Revisionsführer nur eine eigene, gegensätzliche Beweiswürdigung vornimmt und diese an die Stelle der des Tatrichters setzt, ohne gleichzeitig Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder die Verpflichtung des Tatgerichts zur lückenlosen, erschöpfenden und widerspruchsfreien Beweiswürdigung aufzuzeigen, so ist die Sachrüge nicht in zulässiger Weise erhoben und das darauf gestützte Rechtsmittel mithin unzulässig (vgl. BGH R § 344 Abs. 2 S. 1 StPO Revisionsbegründung 2; BGH NStZ 1991, 597; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 117; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99; OLG Karlsruhe VRS 107, 376; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2006 - 2 Ss 76/06 bei Juris; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 344 Rdnr. 19).
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