Rechtsprechung
KG, 17.04.1998 - (4) 1 Ss 82/98 (37/98) |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,22635) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 15.07.1985 - RReg. 4 St 122/85
Beiordnung eines Pflichtverteidigers
Auszug aus KG, 17.04.1998 - 1 Ss 82/98
Die Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich zwar hauptsächlich nach der Strafe, die der Angeklagte zu erwarten hat, wobei die Grenze etwa bei einem Jahr Freiheitsstrafe zu ziehen ist (vgl. KG StV 1982, 412; BayObLG StV 1985, 447;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 140 Rdn. 23). - BGH, 24.01.1961 - 1 StR 132/60
Verpflichtung zur Konkursanmeldung bei Kenntnis der Überschuldung - Behebung der …
Auszug aus KG, 17.04.1998 - 1 Ss 82/98
Der Angeklagte macht zu Recht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO geltend (vgl. BGHSt 15, 306), weil er in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten war. - OLG Köln, 31.03.1993 - Ss 119/93
Schwere der Tat; Mitwirkung; Verteidiger; Aussetzung der Vollstreckung zur …
Auszug aus KG, 17.04.1998 - 1 Ss 82/98
Daher kann auch bei einer Verurteilung zu weniger als einem Jahr Freiheitsentzug die Beiordnung eines Verteidigers geboten sein, wenn als Folge einer Verurteilung der Widerruf einer Bewährung in anderer Sache droht, insbesondere wenn der Widerruf davon abhängt, ob bei Verurteilung zu einer neuerlichen Strafe diese zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht, und die Summe der im neuen Strafverfahren zu erwartenden Freiheitsstrafe und der von einem möglichen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung betroffenen Strafe ein Jahr erreicht oder darüber liegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2. Juni 1997 und 13. Dezember 1996 - 4 Ws 115/97 und 4 Ws 213/96 - m.w.N.; OLG Köln StV 1993, 402). - KG, 13.12.1996 - 4 Ws 213/96
Auszug aus KG, 17.04.1998 - 1 Ss 82/98
Daher kann auch bei einer Verurteilung zu weniger als einem Jahr Freiheitsentzug die Beiordnung eines Verteidigers geboten sein, wenn als Folge einer Verurteilung der Widerruf einer Bewährung in anderer Sache droht, insbesondere wenn der Widerruf davon abhängt, ob bei Verurteilung zu einer neuerlichen Strafe diese zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht, und die Summe der im neuen Strafverfahren zu erwartenden Freiheitsstrafe und der von einem möglichen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung betroffenen Strafe ein Jahr erreicht oder darüber liegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2. Juni 1997 und 13. Dezember 1996 - 4 Ws 115/97 und 4 Ws 213/96 - m.w.N.; OLG Köln StV 1993, 402).
- OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - 2 RVs 27/11
Beurteilung einer Tat als "schwer" i.S.d. Vorschriften über die …
Neben der Höhe der zu erwartenden Strafe kann sich die Schwere der Tat auch aus dem Angeklagten infolge der Verurteilung entstehenden oder drohenden mittelbaren Nachteilen ergeben (vgl. KG, Beschluss vom 17. April 1998 (4) 1 Ss 82/98 (27/98)). - KG, 19.04.2001 - 1 Ss 26/01 Zwar kann sich die Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO auch aus sonstigen Auswirkungen der verhängten Sanktion auf das Leben des Angeklagten ergeben, wenn diese Auswirkungen erheblich sind, wobei maßgeblich auf die Interessenlage des Angeklagten abzustellen ist (vgl. Senat, Beschluß vom 17. April 1998. - (4) 1 Ss 82/98 (37/98) - ) .