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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 29.06.2007 - 3 - 30/07 (REV) - 1 Ss 90/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,22218
OLG Hamburg, 29.06.2007 - 3 - 30/07 (REV) - 1 Ss 90/07 (https://dejure.org/2007,22218)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2007 - 3 - 30/07 (REV) - 1 Ss 90/07 (https://dejure.org/2007,22218)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. Juni 2007 - 3 - 30/07 (REV) - 1 Ss 90/07 (https://dejure.org/2007,22218)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrensrüge gegen eine auf rechtswidrigen Observationen beruhende Beweiswürdigung des Urteils; Voraussetzungen für das Vorliegen einer rechtmäßigen Observation; Abgrenzung zwischen einer längerfristigen Observation und einer unplanmäßigen oder kurzfristigen ...

  • Judicialis

    StPO § 163; ; StPO § 163 f Abs. 1; ; StPO § 163 f Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 144
  • StV 2007, 628
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.04.1990 - StB 8/90

    Strafprozessuale Verwertbarkeit völkerrechtswidrig erlangter Aufzeichnungen von

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.06.2007 - 3-30/07
    Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt (BVerfG, NStZ 2006, 46 f; BVerfG, NJW 2006, 2684 f; BGHSt 44, 243, 249 [BGH 11.11.1998 - 3 StR 181/98] ; BGH, Urteil vom 18.04.07 - 5 StR 546/06 -, S. 10; BGHSt 37, 30, 31 [BGH 30.04.1990 - StB 8/90] f [BGH 30.04.1990 - StB 8/90]; BGHSt 42, 372, 377) [BGH 15.01.1997 - StB 27/96] .
  • BGH, 29.01.1998 - 1 StR 511/97

    BGH billigt polizeiliche Videoüberwachung eines Beschuldigten

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.06.2007 - 3-30/07
    Vorliegend nahmen die Observationen zwar jeweils an der Wohnungstür des Angeklagten ihren Ausgang, ohne dass damit zusätzlich ein Eingriff in Art. 13 Art. 1 GG vorliegt (vgl. BGH, StV 1998, S. 169 f).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 954/02

    Hinreichende Bestimmtheit von § 96 Nr 4 AMG 1976 iVm § 2 Abs 1 Nr 5 AMG 1976 -

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.06.2007 - 3-30/07
    Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt (BVerfG, NStZ 2006, 46 f; BVerfG, NJW 2006, 2684 f; BGHSt 44, 243, 249 [BGH 11.11.1998 - 3 StR 181/98] ; BGH, Urteil vom 18.04.07 - 5 StR 546/06 -, S. 10; BGHSt 37, 30, 31 [BGH 30.04.1990 - StB 8/90] f [BGH 30.04.1990 - StB 8/90]; BGHSt 42, 372, 377) [BGH 15.01.1997 - StB 27/96] .
  • BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 1691/07

    Längerfristige Observation nach § 163f StPO a.F. bei Verletzung des

    Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. Juni 2007 - 3 - 30/07 (Rev) - verletzt, soweit er die Revision im Fall 1 des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 8. Januar 2007 - 707 Ns 85/05 - verwirft, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    bb) Die weitergehende Revision verwarf das Oberlandesgericht gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet (HOLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2007 - 3 - 30/07 (Rev) -, StraFo 2007, S. 374 ff.; StV 2007, S. 628 ff.).

  • AG Berlin-Tiergarten, 28.05.2008 - 310 Gs 52/08

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Verwertung einer von Polizeibeamten

    Ein Beweisverwertungsverbot stellt die Ausnahme dar und ist nur anzunehmen, wenn nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall der Verfahrensverstoß so schwer wiegt, dass das Interesse an der Wahrheitserforschung zurückzutreten hat (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Strafsenat, Beschluss vom 29.06.2007 - 3 - 30/07 (REV), 3 - 30/07 (REV) - 1 Ss 90/07).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 1 Ss 90/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,22527
OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 1 Ss 90/07 (https://dejure.org/2007,22527)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07 (https://dejure.org/2007,22527)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. November 2007 - 1 Ss 90/07 (https://dejure.org/2007,22527)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes aufgrund einer fehlenden Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der "Schwere der Tat"; Anforderungen an die Beurteilung der Schwere einer Tat i.R.e. notwendigen Verteidigung

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    StPO § 140; ; StPO § ... 140 Abs. 2; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 335 Abs. 1; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 341; ; StPO § 344; ; StPO § 345; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 47 Abs. 1; ; StGB § 56 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 25.06.2002 - Ss 266/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckung einer Jugendstrafe ohne

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 1 Ss 90/07
    Dazu ist nämlich in einem Fall der vorliegenden Art ausreichend, dass - neben der Abwesenheit eines Verteidigers während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung - die Umstände mitgeteilt werden, aus denen sich die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung ergibt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2001, S. 373; OLG Köln StV 2003, S. 65, 66).

    Nach dieser Vorschrift ist einem Angeklagten u. a. wegen der "Schwere der Tat" ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wobei sich die Beurteilung hierfür nach ständiger Rechtssprechung der Obergerichte vor allem an der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung orientiert (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Auflage 2007, § 140 Rdnr. 23 f.; OLG Frankfurt StV 1995, S. 628 m. w. N.) Die "Schwere der Tat" im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich vorrangig nach der Höhe der Strafe, die der Angeklagte in dem jeweiligen Strafverfahren zu erwarten hat; die Grenze ist etwa bei einem Jahr Freiheitsstrafe zu ziehen (vgl. BGHSt 6, S. 199; OLG Hamm NStZ-RR 2001, S. 107, 108; OLG Hamm VRS 100, S. 307; OLG Stuttgart, StraFo 2001, S. 205; OLG Köln StV 2003, S. 65; OLG Frankfurt a. a. O.).

  • OLG Hamm, 19.01.2001 - 2 Ss 133/00

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers, Verfahrensrüge, ausreichende Begründung,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 1 Ss 90/07
    Dazu ist nämlich in einem Fall der vorliegenden Art ausreichend, dass - neben der Abwesenheit eines Verteidigers während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung - die Umstände mitgeteilt werden, aus denen sich die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung ergibt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2001, S. 373; OLG Köln StV 2003, S. 65, 66).
  • BGH, 29.06.1954 - 5 StR 207/54
    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 1 Ss 90/07
    Nach dieser Vorschrift ist einem Angeklagten u. a. wegen der "Schwere der Tat" ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wobei sich die Beurteilung hierfür nach ständiger Rechtssprechung der Obergerichte vor allem an der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung orientiert (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Auflage 2007, § 140 Rdnr. 23 f.; OLG Frankfurt StV 1995, S. 628 m. w. N.) Die "Schwere der Tat" im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich vorrangig nach der Höhe der Strafe, die der Angeklagte in dem jeweiligen Strafverfahren zu erwarten hat; die Grenze ist etwa bei einem Jahr Freiheitsstrafe zu ziehen (vgl. BGHSt 6, S. 199; OLG Hamm NStZ-RR 2001, S. 107, 108; OLG Hamm VRS 100, S. 307; OLG Stuttgart, StraFo 2001, S. 205; OLG Köln StV 2003, S. 65; OLG Frankfurt a. a. O.).
  • OLG Dresden, 01.07.2005 - 2 Ss 173/05

    Verteidigung; Strafaussetzung; Revision

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 1 Ss 90/07
    Daher kann auch bei einer Verurteilung zu weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe die Beiordnung eines Verteidigers geboten sein, wenn als Folge dieser Verurteilung der Widerruf einer Strafaussetzung in einer anderen Sache droht, insbesondere wenn dieser Widerruf davon abhängt, ob bei der neuerlichen Verurteilung die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht, und die Summe der im neuen Strafverfahren zu erwartenden Freiheitsstrafe und der von einem möglichen Widerruf der Strafaussetzung betroffenen Strafe ein Jahr erreicht oder darüber liegt (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2005, S. 318, 319; Meyer-Goßner, a. a. O., § 140 Rdnr. 25; KK-Laufhütte, StPO, 5. Auflage 2003, § 140 Rdnr. 21 jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00

    Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Beiordnung wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 1 Ss 90/07
    Nach dieser Vorschrift ist einem Angeklagten u. a. wegen der "Schwere der Tat" ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wobei sich die Beurteilung hierfür nach ständiger Rechtssprechung der Obergerichte vor allem an der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung orientiert (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Auflage 2007, § 140 Rdnr. 23 f.; OLG Frankfurt StV 1995, S. 628 m. w. N.) Die "Schwere der Tat" im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich vorrangig nach der Höhe der Strafe, die der Angeklagte in dem jeweiligen Strafverfahren zu erwarten hat; die Grenze ist etwa bei einem Jahr Freiheitsstrafe zu ziehen (vgl. BGHSt 6, S. 199; OLG Hamm NStZ-RR 2001, S. 107, 108; OLG Hamm VRS 100, S. 307; OLG Stuttgart, StraFo 2001, S. 205; OLG Köln StV 2003, S. 65; OLG Frankfurt a. a. O.).
  • OLG Frankfurt, 01.11.1994 - 3 Ws 732/94

    Rechtsfolgenentscheidung; Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 1 Ss 90/07
    Nach dieser Vorschrift ist einem Angeklagten u. a. wegen der "Schwere der Tat" ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wobei sich die Beurteilung hierfür nach ständiger Rechtssprechung der Obergerichte vor allem an der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung orientiert (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Auflage 2007, § 140 Rdnr. 23 f.; OLG Frankfurt StV 1995, S. 628 m. w. N.) Die "Schwere der Tat" im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich vorrangig nach der Höhe der Strafe, die der Angeklagte in dem jeweiligen Strafverfahren zu erwarten hat; die Grenze ist etwa bei einem Jahr Freiheitsstrafe zu ziehen (vgl. BGHSt 6, S. 199; OLG Hamm NStZ-RR 2001, S. 107, 108; OLG Hamm VRS 100, S. 307; OLG Stuttgart, StraFo 2001, S. 205; OLG Köln StV 2003, S. 65; OLG Frankfurt a. a. O.).
  • OLG Stuttgart, 18.04.2000 - 4 Ss 172/00

    Anforderungen an das Vorliegen des Rechts auf Bestellung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 1 Ss 90/07
    Nach dieser Vorschrift ist einem Angeklagten u. a. wegen der "Schwere der Tat" ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wobei sich die Beurteilung hierfür nach ständiger Rechtssprechung der Obergerichte vor allem an der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung orientiert (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Auflage 2007, § 140 Rdnr. 23 f.; OLG Frankfurt StV 1995, S. 628 m. w. N.) Die "Schwere der Tat" im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich vorrangig nach der Höhe der Strafe, die der Angeklagte in dem jeweiligen Strafverfahren zu erwarten hat; die Grenze ist etwa bei einem Jahr Freiheitsstrafe zu ziehen (vgl. BGHSt 6, S. 199; OLG Hamm NStZ-RR 2001, S. 107, 108; OLG Hamm VRS 100, S. 307; OLG Stuttgart, StraFo 2001, S. 205; OLG Köln StV 2003, S. 65; OLG Frankfurt a. a. O.).
  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 2 OLG 8 Ss 259/13

    Pflichtverteidigerbestellung für die Berufungsinstanz: Notwendige Verteidigung

    Die Grenze zur schweren Tat wird mittlerweile einhellig bei um einem Jahr Freiheitsstrafe gezogen, wobei die überwiegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Mitwirkung eines Verteidigers in der Regel als notwendig ansieht, wenn Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber ohne Strafaussetzung zur Bewährung droht (BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris; KG StraFo 2013, 425 Rdn. 6 nach juris; NStZ-RR 2013, 116 Rdn. 4 nach juris; OLG Brandenburg NJW 2005, 521, sowie Beschlüsse vom 09.01.2006 - 1 Ss 109/05, Rdn. 10 nach juris; vom 24.01.2011 - (1) 53 Ss 187/10, Rdn. 8 nach juris, und vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Rdn. 5 nach juris; OLG Hamm StV 2002, 237 Rdn. 6 nach juris; StV 2004, 586 Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 15.04.2008 - 4 Ss 127/08, Rdn. 10 nach juris; OLG Köln StraFo 2003, 420 Rdn. 7 nach juris; OLG Naumburg StV 2013, 433 Rdn. 9 nach juris; OLG Jena StraFo 2005, 200, Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 22.04.2009 - 1 Ws 148/09, Rdn. 13 nach juris; KMR-StPO/Haizmann § 140 Rdn. 27; wohl auch OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 11 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2006, 285 Rdn. 8 nach juris; so auch - ohne abschließende Entscheidung - OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505 Rdn. 9 nach juris).

    Den meisten Entscheidungen, die vom Grundsatz einer notwendigen Verteidigung bei Freiheitsstrafen von einem Jahr oder darüber ausgehen, lagen allerdings konkret zu erwartende Freiheitsstrafen von über einem Jahr oder sonstige hinzukommenden Nachteile zugrunde (vgl. BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris: acht Monate und drohender Bewährungswiderruf von sieben Monaten; BayObLG StV 1993, 180: ein Jahr Freiheitsstrafe und aufgrund der Verurteilung drohende Ausweisung; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2011 - (1) 53 Ss 187/10, Rdn. 1 und 10 nach juris: sieben Monate und drohender Bewährungswiderruf von elf Monaten; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Rdn. 5 nach juris: drei Monate und drohender Bewährungswiderruf von einem Jahr zehn Monaten; OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 11 nach juris: insgesamt 29 Monate Freiheitsstrafe; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 341 Rdn. 6: zwölf Monate und drohender Bewährungswiderruf mehrerer Restfreiheitsstrafen; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2008 - 2 - 39/08 (REV) - 1 Ss 107/08, Rdn. 9 nach juris: drohender Bewährungswiderruf einer Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten; OLG Jena StraFo 2005, 200, Rdn. 7 nach juris: zu erwartende Freiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten; OLG Hamm StV 2002, 237 Rdn. 6 nach juris: sechs Monate und drohender Bewährungswiderruf von 18 Monaten; OLG München NJW 2006, 789 Rdn. 13 und 15 nach juris: ein Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung und Anschluss des anwaltlich vertretenen Nebenklägers; OLG Saarbrücken Beschluss vom 24.04.2007 - Ss 25/2007 (28/07), Rdn. 1 und 8 ff. nach juris: sechs Monate und drohender Bewährungswiderruf von acht Monaten; weitere zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung bei LR-StPO/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 140 Rdn. 55 ff.).

  • AG Lübeck, 05.01.2012 - 61 Ds 186/11

    Pflichtverteidigerbeiordnung: Notwendigkeit bei Wahlfeststellung (wahldeutiger

    Verbreitet wird dabei die Auffassung vertreten, dass die Beiordnung eines Verteidigers geboten ist, wenn nach Addierung der im neuen Strafverfahren zu erwartenden Freiheitsstrafe und der von einem möglichen Widerruf der Strafaussetzung betroffenen Strafe mit einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu rechnen ist (so etwa OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.05.2005 - 1 Wa 264/05, zitiert nach BeckRS 2005, 06417 = NStZ-RR 2005, 318 (Ls.); vgl. auch BayObLG NJW 1995, 2738; Brandenburgisches OLG NJW 2005, 521), zum Teil mit der weiteren Einschränkung, dass ein drohender Bewährungswiderruf davon abhängt, ob bei der neuerlichen Verurteilung die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht (so Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Tz. 5, zitiert nach juris; OLG Dresden NStZ-RR 2005, 318, 319).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zu erwartende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht (offen gelassen vom Brandenburgischen OLG, Beschluss vom 07.11.2007, a.a.O., Tz. 8).

  • OLG Naumburg, 08.03.2017 - 2 Rv 7/17

    Notwendige Verteidigung: Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei drohendem

    Daher ist in der Regel auch bei einer Verurteilung zu weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe die Beiordnung eines Verteidigers geboten, wenn die Summe der im neuen Strafverfahren zu erwartenden Freiheitsstrafe und der wegen der neuen Verurteilung wahrscheinlich zu widerrufenen (Rest-)Strafen über einem Jahr liegt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2007, 1 Ss 90/07, Juris; OLG Dresden NStZ-RR 2005, 318).
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https://dejure.org/2007,117990
LG Hamburg, 08.01.2007 - 1 Ss 90/07 (https://dejure.org/2007,117990)
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