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   OLG Dresden, 10.04.1995 - 1 Ss 91/95   

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https://dejure.org/1995,8415
OLG Dresden, 10.04.1995 - 1 Ss 91/95 (https://dejure.org/1995,8415)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.04.1995 - 1 Ss 91/95 (https://dejure.org/1995,8415)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10. April 1995 - 1 Ss 91/95 (https://dejure.org/1995,8415)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3
    Begriff des bedeutenden Schadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Löbau - 933 Js 23244/94
  • OLG Dresden, 10.04.1995 - 1 Ss 91/95
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 28.01.1991 - 2 Ss 1/91
    Auszug aus OLG Dresden, 10.04.1995 - 1 Ss 91/95
    Für die Bewertung eines so berechneten Schadens als bedeutend ist dabei darauf abzustellen, ob dessen Höhe im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung der Einkommen und des Geldwertes einen bedeutenden Betrag erreicht (OLG Düsseldorf, NZV 1991, 237, 238; OLG Schleswig, VRS Band 54, 33, 35, jeweils m.w.N., Leipziger Kommentar, StGB , 10. Aufl., § 69 [Rüth] Rdnr. 44; Schönke/Schröder, StGB , 24. Aufl., § 69 [Stree], Rdnr. 37).
  • LG Dresden, 07.05.2019 - 3 Qs 29/19

    Bedeutender Sachschaden, Schadensgrenze, Entziehung der Fahrerlaubnis

    Zwar entschied das Oberlandesgericht Dresden am 12.05.2005 (Az.: 2 Ss 278/05), dass die Grenze für einen bedeutenden Sachschaden von 1.200,00 DM (so zuvor das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 10.04.1995 - 1 Ss 91/95) auf 1.300,00 EUR angesichts der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung heraufzusetzen ist.
  • OLG Dresden, 12.05.2005 - 2 Ss 278/05

    Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit; Entziehung

    Soweit der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden in seinem Urteil vom 10. April 1995 - 1 Ss 91/95 -, das ersichtlich nur als Entscheidung für die Übergangszeit nach Beitritt der neuen Bundesländern ergangen war, die Grenze eines "bedeutenden Schadens" für die neuen Bundesländer im Hinblick auf die damals noch bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse mit 1.200,00 DM bemessen hat, ist dies angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Preis- und Kostenentwicklung und der weitgehend erfolgten Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr haltbar.
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