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   OLG Oldenburg, 15.06.2017 - 1 Ss 96/17   

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https://dejure.org/2017,27895
OLG Oldenburg, 15.06.2017 - 1 Ss 96/17 (https://dejure.org/2017,27895)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.06.2017 - 1 Ss 96/17 (https://dejure.org/2017,27895)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15. Juni 2017 - 1 Ss 96/17 (https://dejure.org/2017,27895)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitlicher Umfang der Bestellung eines Verteidigers im Strafbefehlsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitlicher Umfang der Bestellung eines Verteidigers im Strafbefehlsverfahren

  • rechtsportal.de

    Zeitlicher Umfang der Bestellung eines Verteidigers im Strafbefehlsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafbefehlsverfahren: Gilt die Pflichtverteidigerbestellung auch für die Hauptverhandlung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 152 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 30.07.2014 - 1 Ws 106/13
    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.06.2017 - 1 Ss 96/17
    So lag der zuletzt im Zusammenhang mit § 408b StPO ergangenen Entscheidung vom 8. Oktober 2015 (1 Ws 474/15, n.v.) ein Verfahren zu Grunde, in dem durch die Ladung des zunächst gemäß § 408b Satz 1 StPO bestellten Verteidigers zu der auf seinen Einspruch hin anberaumten Hauptverhandlung seine konkludente Beiordnung - gemäß § 140 StPO - erfolgt war (vgl. den gleichgelagerten Sachverhalt bei OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.07.2014, 1 Ws 106/13, StraFo 2015, 36).

    Der demgegenüber zunächst durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss v. 21.02.2002, 2a Ss 265/01, NStZ 2002, 390) und ihm folgend durch das Kammergericht (Beschluss v. 29.05.2012, 1 Ws 30/12, bei juris) sowie das Oberlandesgericht Saarbrücken (Beschluss vom 17.09.2014, 1 Ws 126/14, bei juris; in diese Richtung wohl auch OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.07.2014, 1 Ws 106/13, StraFo 2015, 36) vertretenen Auffassung, wonach die Bestellung nach § 408b StPO mit der Einlegung eines Einspruchs endet und nicht für die Hauptverhandlung fortwirkt, vermag der Senat nicht zu folgen.

  • OLG Saarbrücken, 17.09.2014 - 1 Ws 126/14

    Strafbefehlsverfahren: Reichweite der Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.06.2017 - 1 Ss 96/17
    Der demgegenüber zunächst durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss v. 21.02.2002, 2a Ss 265/01, NStZ 2002, 390) und ihm folgend durch das Kammergericht (Beschluss v. 29.05.2012, 1 Ws 30/12, bei juris) sowie das Oberlandesgericht Saarbrücken (Beschluss vom 17.09.2014, 1 Ws 126/14, bei juris; in diese Richtung wohl auch OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.07.2014, 1 Ws 106/13, StraFo 2015, 36) vertretenen Auffassung, wonach die Bestellung nach § 408b StPO mit der Einlegung eines Einspruchs endet und nicht für die Hauptverhandlung fortwirkt, vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG Celle, 22.02.2011 - 2 Ws 415/10

    Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 408b StPO gilt auch für die auf den

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.06.2017 - 1 Ss 96/17
    Der Senat schließt sich insoweit der zunächst durch das Oberlandesgericht Köln (Beschluss v. 11.09.2009, 2 Ws 386/09, NStZ-RR 2010, 30), diesem folgend auch durch das Oberlandesgericht Celle (Beschluss v. 22.02.2011, 2 Ws 415/10, StraFo 2011, 291) und der überwiegenden Kommentarliteratur (vgl. LR-Gössel, StPO, 26. Aufl., § 408b Rz 12, 13; KK-Maur, StPO, 7. Aufl., § 408b Rz. 8; HK-Kurth/Brauer, StPO, 5. Aufl., § 408b Rz. 6; a. A. aber Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl, § 408b Rz. 6; BeckOK StPO/Temming § 408b Rz. 5) vertretenen Auffassung an, wonach die Beiordnung nach § 408b StPO auch für die auf den Einspruch folgende Hauptverhandlung gilt.
  • KG, 29.05.2012 - 1 Ws 30/12

    Strafbefehlsverfahren: Reichweite einer Pflichtverteidigerbestellung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.06.2017 - 1 Ss 96/17
    Der demgegenüber zunächst durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss v. 21.02.2002, 2a Ss 265/01, NStZ 2002, 390) und ihm folgend durch das Kammergericht (Beschluss v. 29.05.2012, 1 Ws 30/12, bei juris) sowie das Oberlandesgericht Saarbrücken (Beschluss vom 17.09.2014, 1 Ws 126/14, bei juris; in diese Richtung wohl auch OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.07.2014, 1 Ws 106/13, StraFo 2015, 36) vertretenen Auffassung, wonach die Bestellung nach § 408b StPO mit der Einlegung eines Einspruchs endet und nicht für die Hauptverhandlung fortwirkt, vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG Köln, 11.09.2009 - 2 Ws 386/09

    Umfang der Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO; Vergütung als

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.06.2017 - 1 Ss 96/17
    Der Senat schließt sich insoweit der zunächst durch das Oberlandesgericht Köln (Beschluss v. 11.09.2009, 2 Ws 386/09, NStZ-RR 2010, 30), diesem folgend auch durch das Oberlandesgericht Celle (Beschluss v. 22.02.2011, 2 Ws 415/10, StraFo 2011, 291) und der überwiegenden Kommentarliteratur (vgl. LR-Gössel, StPO, 26. Aufl., § 408b Rz 12, 13; KK-Maur, StPO, 7. Aufl., § 408b Rz. 8; HK-Kurth/Brauer, StPO, 5. Aufl., § 408b Rz. 6; a. A. aber Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl, § 408b Rz. 6; BeckOK StPO/Temming § 408b Rz. 5) vertretenen Auffassung an, wonach die Beiordnung nach § 408b StPO auch für die auf den Einspruch folgende Hauptverhandlung gilt.
  • OLG Oldenburg, 29.07.2010 - 1 Ws 344/10

    Vergütung des bestellten Verteidigers für Tätigkeiten nach Erlass des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.06.2017 - 1 Ss 96/17
    Wie der Senat bereits in seiner die Kostenfestsetzung betreffenden Beschwerdeentscheidung vom 29. Juli 2010 (1 Ws 344/10, NStZ-RR 2010, 391) - ohne allerdings die Streitfrage abschließend zu entscheiden - ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Gesetz selbst - anders als etwa § 117 Abs. 4 Satz 1 StPO (i.d. bis 31.12.2009 gültigen Fassung) "für die Dauer der Untersuchungshaft", § 118a Abs. 2 Satz 3 StPO "für die mündliche Verhandlung" im Haftprüfungsverfahren, § 350 Abs. 3 Satz 1 StPO "für die Hauptverhandlung" in der Revisionsinstanz, § 418 Abs. 4 StPO "für das beschleunigte Verfahren" - eine Beschränkung der Reichweite der Verteidigerbestellung nach § 408b Abs. 1 StPO nicht.
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2002 - 2a Ss 265/01

    Verteidigerbestellung; Strafbefehlsverfahren; Verfahren nach Einspruch gegen den

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.06.2017 - 1 Ss 96/17
    Der demgegenüber zunächst durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss v. 21.02.2002, 2a Ss 265/01, NStZ 2002, 390) und ihm folgend durch das Kammergericht (Beschluss v. 29.05.2012, 1 Ws 30/12, bei juris) sowie das Oberlandesgericht Saarbrücken (Beschluss vom 17.09.2014, 1 Ws 126/14, bei juris; in diese Richtung wohl auch OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.07.2014, 1 Ws 106/13, StraFo 2015, 36) vertretenen Auffassung, wonach die Bestellung nach § 408b StPO mit der Einlegung eines Einspruchs endet und nicht für die Hauptverhandlung fortwirkt, vermag der Senat nicht zu folgen.
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