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   OLG Hamm, 01.07.2004 - 1 Ss OWi 118/04   

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https://dejure.org/2004,10509
OLG Hamm, 01.07.2004 - 1 Ss OWi 118/04 (https://dejure.org/2004,10509)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.07.2004 - 1 Ss OWi 118/04 (https://dejure.org/2004,10509)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Juli 2004 - 1 Ss OWi 118/04 (https://dejure.org/2004,10509)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung; Anforderungen an Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschluss einer Geldbuße; Anforderungen an Begründung einer Rechtsbeschwerde; Voraussetzungen eines schlüssig erklärten Widerspruchs

  • Judicialis

    OWiG § 72; ; OWiG § 344

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 72; OWiG § 344
    Zulassung der Rechtsbeschwerde, Entscheidung im Beschlussverfahren, Begründung der Rechtsbeschwerde, schlüssiger Widerspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    OWiG: Rechtsbeschwerde - Widerspruch gegen Entscheidung im Beschlussweg

Verfahrensgang

  • AG Siegen - 43 OWi 183 Js 982/03
  • OLG Hamm, 01.07.2004 - 1 Ss OWi 118/04
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 03.07.2001 - 1 Ss OWi 545/01

    Widerspruch des Betroffenen gegen Entscheidung ohne Hauptverhandlung, Auslegung,

    Auszug aus OLG Hamm, 01.07.2004 - 1 Ss OWi 118/04
    Ein schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss ist in jeder Äußerung des Betroffenen zu sehen, aus der hervorgeht, dass der Betroffene mit einer Entscheidung allein aufgrund des bis dahin aktenkundigen Sachverhalts nicht einverstanden ist, sondern vielmehr eine weitere Klärung des Tathergangs in einer Hauptverhandlung wünscht (BayObLG VRS 92, 425; OLG Hamm VRS 58, 46; OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2001 - 1 Ss OWi 545/2001 -).
  • BayObLG, 30.10.1996 - 2 ObOWi 744/96
    Auszug aus OLG Hamm, 01.07.2004 - 1 Ss OWi 118/04
    Ein schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss ist in jeder Äußerung des Betroffenen zu sehen, aus der hervorgeht, dass der Betroffene mit einer Entscheidung allein aufgrund des bis dahin aktenkundigen Sachverhalts nicht einverstanden ist, sondern vielmehr eine weitere Klärung des Tathergangs in einer Hauptverhandlung wünscht (BayObLG VRS 92, 425; OLG Hamm VRS 58, 46; OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2001 - 1 Ss OWi 545/2001 -).
  • OLG Hamm, 11.05.1979 - 1 Ss OWi 1110/79
    Auszug aus OLG Hamm, 01.07.2004 - 1 Ss OWi 118/04
    Ein schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss ist in jeder Äußerung des Betroffenen zu sehen, aus der hervorgeht, dass der Betroffene mit einer Entscheidung allein aufgrund des bis dahin aktenkundigen Sachverhalts nicht einverstanden ist, sondern vielmehr eine weitere Klärung des Tathergangs in einer Hauptverhandlung wünscht (BayObLG VRS 92, 425; OLG Hamm VRS 58, 46; OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2001 - 1 Ss OWi 545/2001 -).
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