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   OLG Hamm, 07.10.2003 - 1 Ss OWi 623/03   

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OLG Hamm, 07.10.2003 - 1 Ss OWi 623/03 (https://dejure.org/2003,11947)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.10.2003 - 1 Ss OWi 623/03 (https://dejure.org/2003,11947)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Oktober 2003 - 1 Ss OWi 623/03 (https://dejure.org/2003,11947)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Geschwindigkeitsüberschreitung; standardisiertes Messverfahren; Umfang der tatrichterlichen Feststellungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr; Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch ein standardisiertes Messverfahren festgestellt worden ist; Angabe des angewandten Messverfahrens und des von der gemessenen Geschwindigkeit in Abzug ...

  • Judicialis

    StVO § 3; ; StPO § 267

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 3; StPO § 267
    Geschwindigkeitsüberschreitung; standardisiertes Messverfahren; Umfang der tatrichterlichen Feststellungen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2003 - 1 Ss OWi 623/03
    Hiernach hat der Tatrichter in den Urteilsgründen zumindest das angewandte Messverfahren und den von der gemessenen Geschwindigkeit in Abzug gebrachten Toleranzwert anzugeben (BGH NJW 1993, 3081, 3083; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 Ss OWi 144/00 -).
  • OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss OWi 203/04

    Geschwindigkeitsüberschreitung; tatsächliche Feststellungen; Umfang;

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die der der anderen Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm und der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht, muss der Tatrichter, um die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen nicht nur das zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit angewandte Messverfahren mitteilen, sondern grundsätzlich auch den berücksichtigten Toleranzwert (vgl. z.B. Senat in 2 Ss OWi 1029/01 = NZVV 2002, 282 = zfs 2002, 404 m.w.N.; BGHSt 39, 291 = DAR 1993, 474; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2003 in 2 Ss OWi 482/03 = zfs 2003, 571 = VA 2003, 178 (Ls.) = VRS 105/447 = NZV 2004, 99; Senat vom 5. Februar 2004 in 2 Ss OWi 62/04 sowie auch Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen vom 7. Oktober 2003 in 1 Ss OWi 623/03.
  • OLG Hamm, 27.11.2007 - 1 Ss OWi 756/07

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Anforderungen; Geständnis

    Nach ständiger Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm und der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung, muß der Tatrichter, um die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der dem Verkehrsverstoß zugrundegelegten Geschwindigkeitsmessung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen zumindest die angewandte Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen und gegebenenfalls darlegen, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 SsOWi 623/03; OLG Hamm VRS 107, S. 114 m.w.N.).
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