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   BayObLG, 24.09.2004 - 1St RR 143/04   

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https://dejure.org/2004,14257
BayObLG, 24.09.2004 - 1St RR 143/04 (https://dejure.org/2004,14257)
BayObLG, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1St RR 143/04 (https://dejure.org/2004,14257)
BayObLG, Entscheidung vom 24. September 2004 - 1St RR 143/04 (https://dejure.org/2004,14257)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    GVG § 185 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 338 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 185 Abs. 1 Satz 1; StPO § 338 Nr. 5
    Hinzuziehung eines Dolmetschers bei Zeugenvernehmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verpflichtung zur Hinzuziehung eines Dolmetschers; Verständigung mit Gesten

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 178
  • StV 2006, 520
  • BayObLGSt 2004, 123
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.11.1952 - 1 StR 484/52

    Hinzuziehung eines Dolmetschers - Erforderlichkeit der Anwesenheit des

    Auszug aus BayObLG, 24.09.2004 - 1St RR 143/04
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHSt 3, 285; vgl. auch BGH NStZ 1984, 328).
  • BGH, 17.01.1984 - 5 StR 755/83

    Abwesenheit des Dolmetschers für 15 Minuten in der Hauptverhandlung - Fehlen der

    Auszug aus BayObLG, 24.09.2004 - 1St RR 143/04
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHSt 3, 285; vgl. auch BGH NStZ 1984, 328).
  • KG, 27.11.2019 - 3 Ss 96/19

    Strafverfahren wegen Betäubungsmittelhandel: Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus

    Zwar kann die fehlende Hinzuziehung eines Dolmetschers für einen Zeugen nach § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO die Revision begründen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2005, 178).
  • OLG Celle, 21.09.2021 - 3 Ss OWi 220/21

    Vernehmung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Zeugen; Pflicht zur

    Beteiligt in diesem Sinn sind alle Personen, mit denen eine Verständigung mittels der Sprache notwendig ist, dazu gehören auch Zeugen (BayObLG, Beschluss vom 24. September 2004 - 1 St RR 143/04, NStZ-RR 2005, 178 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 185 GVG Rn. 1).
  • OLG Saarbrücken, 27.02.2014 - 4 U 248/11

    Verkehrsunfall -Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten

    Bloßes Kopfnicken oder Gestik hilft nicht, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Betroffene die Frage verstanden hat (BayObLG NStZ-RR 2005, 178, 179; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, aaO Rn. 8).
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