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   BayObLG, 29.12.1994 - 1St RR 177/94   

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BayObLG, 29.12.1994 - 1St RR 177/94 (https://dejure.org/1994,4918)
BayObLG, Entscheidung vom 29.12.1994 - 1St RR 177/94 (https://dejure.org/1994,4918)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Dezember 1994 - 1St RR 177/94 (https://dejure.org/1994,4918)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 300
  • BayObLGSt 1994, 273
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 19.11.1987 - RReg. 1 St 247/87

    Bildung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung früherer Verurteilungen

    Auszug aus BayObLG, 29.12.1994 - 1St RR 177/94
    Die Revisionsbegründungsfrist wurde zwar versäumt, aber ohne Verschulden des Angeklagten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StPO ), weil über dessen bereits mit der Revisionseinlegung gestellten Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entschieden worden ist (BayObLG vom 19.11.1987 RReg. 1 St 247/87).
  • OLG Stuttgart, 04.02.2004 - 4 Ss 3/04

    Strafverfahren: Ablehnung der Bestellung des Wahlverteidigers zum

    Wird der Antrag des Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, vor Beginn der Hauptverhandlung erster Instanz abgelehnt, ist das Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren auch dann nicht verletzt, wenn seine Revision wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen wird, bevor über seinen erneuten Antrag auf Bestellung zum Verteidiger für das Revisionsverfahren, der keine neuen Gesichtspunkte enthält, entschieden worden ist (im Anschluss an BayObLG NStZ 1995, 300).

    Der Angeklagte darf nämlich regelmäßig darauf vertrauen, dass so rechtzeitig über den Beiordnungsantrag entschieden wird, dass er noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklären kann (vgl. BayObLG, NStZ 1995, 300).

  • OLG Stuttgart, 16.04.2003 - 5 Ss 462/02

    Revision in Strafsachen: Auslegung einer bei Einlegung des Rechtsmittels als

    Zur Frage, wann von einem Beschwerdeführer, der rechtzeitig die Beiordnung eines Verteidigers für das Revisionsverfahren sowie die Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist beantragt hat, die Nachholung der bisher versäumten Revisionsbegründung erwartet werden kann (im Anschluss an BayObLG NStZ 1995, 300).

    Daher hätte dem Angeklagten die fehlende Nachholung der Revisionsbegründung (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO) jedenfalls im Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsgesuchs am 05. August 2002 in Anbetracht seines Rechts auf ein faires Verfahren noch nicht angelastet werden dürfen (vgl. hierzu BayObLG NStZ 1995, 300 f.).

  • OLG Hamm, 19.10.2010 - 3 RVs 87/10

    Folgen nicht rechtzeitiger Bescheidung eines Antrags auf

    Dies geschah indes ohne Verschulden des Angeklagten (§ 44 Abs. 1 S. 1 StPO), weil über seinen bereits mit der Revisionseinlegung gestellten Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entschieden worden ist (vgl. KK-Maul, StPO, 6. Aufl., § 44 Rdnr. 27; OLG Hamm, MDR 1976, 1038; BayObLG, NStZ 1995, 300).
  • OLG Bamberg, 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17

    Aktenrückgabe an AG zur Nachholung einer Entscheidung über

    Ein gleichwohl ergangener Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht auf einen zulässigen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG aufzuheben, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, weil die versäumte Handlung (formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung) noch nicht nachgeholt ist (BayObLG NStZ-RR 2002, 287 im Anschluss an BayObLG NStZ 1995, 300; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2003 - 3 Ss 95/02 [bei juris]; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 80; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 86).
  • BayObLG, 18.04.2002 - 1 ObOWi 52/02

    Anspruch auf rechtliches Gehör - keine Verwerfung der Rechtsbeschwerde vor

    Der Betroffene durfte darauf vertrauen - zumal das Amtsgericht dem Betroffenen für die Hauptverhandlung vom 18.10.2001 antragsgemäß einen Fahrgeldgutschein zugesandt hatte -, dass über seinen Antrag auf Vorschusszahlung so rechtzeitig entschieden wird, dass er noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Beschwerdebegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklären kann (vgl. BayObLG NStZ 1995, 300/301; LR-Hanack 25.Aufl. § 346 Rn. 4 a.E.).

    Einem derartigen Antrag wird das Gericht stattgeben müssen, wenn es nicht vorzieht, dem Betroffenen zur Begründung der Rechtsbeschwerde einen Verteidiger zu bestellen (vgl. BayObLG NStZ 1995, 300/301; KK-Maul StPO 4. Aufl. § 44 Rn. 20).

  • BGH, 11.09.2019 - 2 StR 281/19

    Recht auf ein faires Verfahren (rechtzeitige Entscheidung über Antrag auf Wechsel

    Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. EGMR, Urteile vom 24. November 1993 ? Imbrioscia/Schweiz, ÖJZ 1993, 517, 518 Z. 38; vom 21. April 1998 ? Daud/Portugal, ÖJZ 1999, 198, 199 Z. 38; vom 10. Oktober 2002 ? Czekalla/Portugal, NJW 2003, 1229, 1230 Nr. 60) ergab sich hier die Pflicht des Landgerichts, über den unmittelbar nach Ende der Revisionseinlegungsfrist gestellten Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers so rechtzeitig zu entscheiden, dass der Angeklagte noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder seinen bisherigen Verteidiger hätte auffordern können, die von ihm selbst eingelegte Revision zu begründen, selber einen anderen Verteidiger hätte beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären können (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 1 St RR 177/94, NStZ 1995, 300, 301; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 3 RVs 87/10, NStZ-RR 2011, 86; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. November 2006 - 1 Ss 225/06, NStZ-RR 2008, 80, 81; OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 Ss OWi 1399/17, OLGSt StPO § 44 Nr. 42; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 2 Rv 9 Ss 396/18, juris Rn. 5; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 346 Rn. 10; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 46 Rn. 4; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 346 Rn. 4).
  • OLG Koblenz, 25.01.2007 - 1 Ss 11/07

    Revisionsverfahren: Verteidigerbestellung für Revisionsbegründung zur Abfassung

    Der Tatrichter darf über die Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO erst entscheiden, nachdem er über einen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellten Erstantrag bzw. einen auf neue Tatsachen gestützten Wiederholungsantrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers entschieden hat (vergleiche OLG Koblenz, Beschluss vom 2. November 2006, 1 Ss 225/06, juris; BayObLG München, 29. Dezember 1994, 1St RR 177/94, NStZ 1995, 300; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 346 Rn. 4; OLG Stuttgart, 16. April 2003, 5 Ss 462/02, Justiz 2003, 596; OLG Stuttgart, 4. Februar 2004, 4 Ss 3/04, Justiz 2004, 249).

    13 b) Von einer bisher unverschuldeten Fristversäumung ist aber deshalb auszugehen, weil über den noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellten Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren nicht nur nicht rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, sondern bis heute nicht entschieden worden ist (Senat, Beschluss 1 Ss 225/06 vom 2.11.2006, juris; BayObLG NStZ 1995, 300; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 346 Rn. 4; s.a. OLG Stuttgart Justiz 2003, 596; 2004, 249).

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2003 - 3 Ss 95/02

    Revision in Strafsachen: Gebotene Entpflichtung des bisherigen

    Auch hier gilt, dass von einer Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO abzusehen ist, wenn - wie vorliegend - nach der gebotenen Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur - ggf. nachgeholten - Begründung der Revision in Betracht kommt (vgl. BayObLG NStZ 1995, 300; dass. DAR 2002, 462; Meyer-Goßner a.a.O. § 346 Rdnr. 4).
  • OLG Stuttgart, 03.02.2004 - 4 Ss 3/04

    Wirkungen der Ablehnung der Bestellung des Wahlverteidigers zum

    Wird der Antrag des Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, vor Beginn der Hauptverhandlung erster Instanz abgelehnt, ist das Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren auch dann nicht verletzt, wenn seine Revision wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen wird, bevor über seinen erneuten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung für das Revisionsverfahren, der keine neuen Gesichtspunkte enthält, entschieden worden ist (im Anschluss an BayObLG, NStZ 1995, 300 ).
  • OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06

    Unverschuldete Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in Strafsachen:

    Unter diesen Umständen durfte er darauf vertrauen, dass das Gericht entweder seinem Antrag entsprach oder ihn zumindest davon unterrichtete, dass es einen neuen Verteidiger nicht beiordnen werde, damit er noch innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revision entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle selbst begründen oder Kontakt zu anderen Rechtsanwälten aufnehmen konnte, die die Auffassung des bestellten Verteidigers über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht teilten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Karlsruhe StV 2005, 77; s.a. BGH NStZ 1985, 493: Versagung der Wiedereinsetzung, weil der Angeklagte es versäumt hatte, sich sofort um einem neuen Pflichtverteidiger zu bemühen; s.a. OLG Stuttgart Justiz 2004, 249; BayObLG NStZ 1995, 300; Meyer-Goßner a.a.O. § 346 Rn. 4: Vor einer Entscheidung über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zur Revisionsbegründung darf ein Verwerfungsbeschluss wegen Nichteinreichens einer Revisionsbegründungsschrift nicht ergehen; ergeht er gleichwohl, so führt dies - da Wiedereinsetzung ausscheidet, solange die versäumte Handlung nicht nachgeholt ist - auf einen zulässigen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu seiner Aufhebung).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2003 - 3 Ss 96/02

    Entpflichtung eines Verteidigers im Falle einer definitiven wiederholten

  • KG, 16.09.2018 - 3 Ws (B) 233/18

    Entscheidung über Beiordnungsantrag vor Sachentscheidung

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2018 - 2 Rv 9 Ss 396/18

    Revision in Strafsachen: Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines

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