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   BayObLG, 24.07.2001 - 1St RR 97/01   

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https://dejure.org/2001,5866
BayObLG, 24.07.2001 - 1St RR 97/01 (https://dejure.org/2001,5866)
BayObLG, Entscheidung vom 24.07.2001 - 1St RR 97/01 (https://dejure.org/2001,5866)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Juli 2001 - 1St RR 97/01 (https://dejure.org/2001,5866)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Hauptverhandlung - Terminverlegungsantrag wegen Erkrankung des Verteidigers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Strafverfahren; Terminsverlegung; Hauptverhandlung; Strafbefehl; Rechtsmittel

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Hauptverhandlung - Terminverlegungsantrag wegen Erkrankung des Verteidigers

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 79
  • BayObLGSt 2001, 101
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 20.09.2000 - 2 ObOWi 453/00

    Antrag auf Terminsverlegung wegen Verhinderung des Verteidigers

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2001 - 1St RR 97/01
    Vielmehr sind stets das Interesse des Angeklagten an einer Verteidigung und das Interesse an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei das Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang hat (vgl. BayObLGSt aao; BayObLG MDR 1996, 955 und DAR 2001, 83).
  • BayObLG, 17.05.1996 - 1 ObOWi 230/96
    Auszug aus BayObLG, 24.07.2001 - 1St RR 97/01
    Vielmehr sind stets das Interesse des Angeklagten an einer Verteidigung und das Interesse an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei das Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang hat (vgl. BayObLGSt aao; BayObLG MDR 1996, 955 und DAR 2001, 83).
  • BGH, 13.12.2000 - 2 StR 56/00

    Zulässigkeit einer Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO bei

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2001 - 1St RR 97/01
    Es bedarf daher keines Eingehens auf die weiter erhobenen Verfahrensrügen sowie auf die Sachrüge; mit letzterer könnte vorliegend ohnehin nur geltend gemacht werden, dass Prozessvoraussetzungen fehlen oder Verfahrenshindernisse vorliegen (vgl. BGH StV 2001, 326; BGHSt 21, 242).
  • BGH, 06.06.1967 - 5 StR 147/67

    Zulässigkeit einer allgemeinen Sachrüge gegen eine aufgrund Nichterscheinens des

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2001 - 1St RR 97/01
    Es bedarf daher keines Eingehens auf die weiter erhobenen Verfahrensrügen sowie auf die Sachrüge; mit letzterer könnte vorliegend ohnehin nur geltend gemacht werden, dass Prozessvoraussetzungen fehlen oder Verfahrenshindernisse vorliegen (vgl. BGH StV 2001, 326; BGHSt 21, 242).
  • BayObLG, 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94

    Erhebung eines Bußgeldes wegen der Überschreitung der zulässigen

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2001 - 1St RR 97/01
    Der Angeklagten war nämlich nicht zuzumuten, den Termin in Abwesenheit ihrer Verteidigerin wahrzunehmen (BayObLGSt 1994, 95/96; GÖhler OWiG 12. Aufl. § 74 Rn. 30 a).
  • OLG Celle, 31.05.2011 - 32 Ss 187/10

    Beginn der Verjährung hinsichtlich der Tathandlungen des Lagerns und Ablagerns

    Nach allgemeiner Auffassung, die der Senat teilt, eröffnet die zulässig erhobene Revision gegen ein Verwerfungsurteil mit der Sachrüge dem Revisionsgericht die Möglichkeit und zugleich die Pflicht zur Prüfung von Verfahrenshindernissen (BGHSt 21, 242 f.; BayObLGSt 2001, 101; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., 2010, § 412 Rn. 11 i.V.m. § 329 Rn. 49; Alexander, in: Radtke/Hohmann, StPO, § 412 Rn. 24 m.w.N.).
  • OLG Köln, 24.03.2017 - 1 RVs 15/17

    Anforderungen an den Nachweis einer schriftlichen Vertretungsvollmacht zur

    Auch eine Überprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen Sachrüge, mit der im Fall der Einspruchsverwerfung gemäß § 412 StPO lediglich geltend gemacht werden kann, dass Prozessvoraussetzungen fehlen oder Verfahrenshindernisse vorliegen (BGH StV 2001, 326; BGHSt 21, 242=NJW 1967, 1476; BayObLG, Beschluss vom 24.07.2001, NStZ-RR 2002, 79), lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
  • OLG Hamm, 25.06.2015 - 3 RBs 200/15

    Verwerfung des Einspruchs bei krankheitsbedingtem Fernbleiben des Betroffenen und

    Es kommt vielmehr darauf an, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Terminsverlegung geboten hätte; Anträge auf Terminsverlegung hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu bescheiden (vgl. KG, NZV 2003, 433, BayObLG StV 1995, 10; wistra 2002, 40).
  • OLG Brandenburg, 18.03.2020 - 53 Ss OWi 131/20

    Anspruch des Betroffenen im Bußgeldverfahren auf Verlegung des

    Bei einer - wie im vorliegenden Fall - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Bußgeldsache liegt es nahe, dass die Fürsorgepflicht des Gerichts im Falle anwaltlicher Verhinderung es nicht gebietet, die Hauptverhandlung zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden zu lassen (ausf. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2013, 1 (Z) 53 Ss-O-Wi 231/13 (143/13); ebenso Senatsbeschluss vom 22. März 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 115/16 (70/16); vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 25. Juni 2015, III-3 RBs 200/15, zit. n. juris, dort Rn. 13, 14; OLG Hamm NJW 1973, 2311, OLG Hamm VRS 41, 45, OLG Hamm VRS 59, 449; KG NZV 2003, 433; BayObLG StV 1995, 10; BayObLG wistra 2002, 40).
  • KG, 31.01.2003 - 3 Ws (B) 39/03

    Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil im Bußgeldverfahren:

    Es hätte daher der Darlegung im Urteil - z.B. durch Schilderung des eventuell eine zeitnahe Neuterminierung nicht zulassenden Terminsstandes der Abteilung - bedurft, warum trotzdem das Interesse an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens Vorrang vor dem Verteidigungsinteresse des Betroffenen hat (vgl. BayObLG VRS 87, 353 und wistra 2002, 40), um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter sein Ermessen hinsichtlich des Festhaltens am Termin rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.".
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