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   BGH, 17.03.1994 - 1 StR 1/94   

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https://dejure.org/1994,2423
BGH, 17.03.1994 - 1 StR 1/94 (https://dejure.org/1994,2423)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1994 - 1 StR 1/94 (https://dejure.org/1994,2423)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1994 - 1 StR 1/94 (https://dejure.org/1994,2423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 335
  • StV 1994, 368
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.05.1984 - 1 StR 148/84

    Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 1 StR 1/94
    Doch kann tatprovozierendes Verhalten polizeilicher Lockspitzel nur innerhalb der durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen hingenommen werden (BGHSt 32, 345, 346 m.w.Nachw.).

    In diesem Zusammenhang bildet nicht nur, mit welcher Frage sich der Senat in BGHSt 32, 345, 355 befaßt hat, eine intensive Einwirkung des Lockspitzels auf den Täter einen wesentlichen Strafmilderungsgrund.

  • BGH, 08.11.1985 - 2 StR 446/85

    Berücksichtigung der Tatprovokation durch polizeiliche Lockspitzel bei der

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 1 StR 1/94
    In einem solchen Fall liegt indes ein schuldunabhängiger Strafzumessungsgrund vor, der im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist (BGH StV 1986, 100 f. = NStZ 1986, 162 = MDR 1986, 331).
  • BGH, 19.05.1987 - 1 StR 202/87

    Möglichkeit der Strafmilderung bei Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 1 StR 1/94
    Ein polizeilicher Lockspitzel darf zwar auch eingesetzt werden, wenn es darum geht, Mittäter oder Hintermänner von Rauschgiftgeschäften - etwa die Lieferanten - ausfindig zu machen oder größere Mengen von Betäubungsmitteln aus dem Verkehr zu ziehen (BGHR BtMG 29 Strafzumessung 1 = StV 1987, 435 = NStZ 1988, 550 f.).
  • BGH, 03.11.1992 - 1 StR 527/92

    Tatprovokation gegenüber unverdächtigen Person als gewichtiger

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 1 StR 1/94
    Wie der Senat in BGHR StGB 46 Abs. 1 V-Mann 6 ausgeführt hat, liegt regelmäßig ein gewichtiger Strafmilderungsgrund aber auch darin, daß ein polizeilicher Lockspitzel gegen Personen eingesetzt wurde, gegen die ein Verdacht im Sinne des 160 Abs. 1 StPO, in den Rauschgifthandel verwickelt zu sein oder entsprechende Straftaten zu planen, nicht bestand (ebenso BGH StV 1993, 127 f. unter Hinweis auf den durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität eingefügten 110 a Abs. 1 Satz 1 StPO).
  • BGH, 10.07.1974 - 3 StR 37/73

    (Fortgesetzter Beihilfe zur) fortgesetzten Urkundenfälschung - Fälschung

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 1 StR 1/94
    Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Bemessung der gegen den Angeklagten G. verhängten Strafe ein bestimmtes Verhältnis zur Bestrafung der anderen Angeklagten hat wahren wollen und deshalb bei Ermäßigung der gegen die Angeklagten E. und C. festgesetzten Strafen auf eine geringere Strafe erkannt haben würde (vgl. BGH, Urt. vom 10. Juli 1974 - 3 StR 37/73).
  • BGH, 11.12.2013 - 5 StR 240/13

    Verurteilung wegen Einfuhr von 97 kg Kokain rechtskräftig

    Zu diesen beiden hatten die VP "M." und der VE "Kl." nach den Feststellungen allerdings keinen unmittelbaren Kontakt, so dass es an einer direkten staatlichen Einflussnahme fehlt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 17. März 1994 - 1 StR 1/94, NStZ 1994, 335; vom 17. August 2004 - 1 StR 315/04, NStZ 2005, 43).
  • BGH, 16.03.1995 - 4 StR 111/95

    Strafzumessung - Strafänderung - Strafmilderung - Lockspitzel - Verdeckt

    Jedoch kann tatprovozierendes Verhalten nur innerhalb der durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen hingenommen werden (BGHSt 32, 345, 346 m.w.N.; BGH NStZ 1994, 335 = StV 1994, 368).

    Doch liegt darin regelmäßig ein gewichtiger schuldunabhängiger Strafmilderungsgrund (st. Rspr.; BGHR aaO.; BGH StV 1994, 368, 369).

    Das Landgericht hat aber nicht erkennbar bedacht, daß sich die Bedeutung dieses Umstandes maßgeblich dadurch verringert, daß der Einsatz der V-Personen gerade darauf angelegt war, an "große" Drogenhändler heranzukommen, und zudem "Th." von dem Angeklagten ausdrücklich "verlangt" hatte, die Lieferung von sieben bis acht Kilogramm Heroin zu vermitteln (vgl. BGHR BtMG 29 Strafzumessung 15, 16; BGH StV 1994, 368, 369).

  • BGH, 17.08.2004 - 1 StR 315/04

    Telekommunikationsüberwachung; Aufklärungspflicht; Recht auf ein faires Verfahren

    Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, daß die Angeklagten Ö. und K. von polizeilicher Seite zu ihren Taten provoziert wurden (vgl. BGH StV 1994, 368, 369).
  • OLG Hamm, 02.05.2000 - 5 Ss 1133/99

    Betrug, Verstoß gegen das BtM-Gesetz, Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe,

    Die Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf den Täter ist grundsätzlich bei der Strafzumessung und dort vor allem auch bei der Entscheidung über den anzuwendenden Strafrahmen zu würdigen, wobei dies allgemein für jede Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels gilt (vgl. BGHSt 32, 345, 355; NStZ 1986, 162; StV 1994, 368; 1995, 247).

    Dient der Einsatz des polizeilichen Lockspitzels der Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität, zu der auch der Rauschgifthandel gehört, und richtet sich der Einsatz gegen Personen, gegen die schon ein Verdacht i.S.d. § 160 Abs. 1 StPO besteht, entsprechende Straftaten zu planen oder darin verwickelt zu sein, so hält sich der Einsatz des Lockspitzels noch innerhalb der durch das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) gesetzten Grenzen, wenn die Einwirkung des Lockspitzels einem solchen Verdächtigen lediglich die Gelegenheit zur Tatbegehung und den Anstoß zu ihrer Ausführung gibt, das vermutete strafbare Handeln des Tatverdächtigen somit in einer für die Überführung der Beteiligten geeigneten Weise gesteuert wird (vgl. BGHSt 32, 345; NStZ 1984, 78; 1995, 506; StV 1993, 127; 1994, 368; 1995, 309; NJW 2000, 1123, 1126 ff.).

    Werden allerdings die Grenzen eines noch mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) zu vereinbarenden Lockspitzeleinsatzes überschritten, weil der von der Polizei gesteuerte Lockspitzel etwa gegen Personen eingesetzt wird, gegen die ein Verdacht i.S.d. § 160 Abs. 1 StPO nicht besteht oder weil der zunächst nicht tatbereite Täter erst durch die nachhaltige Beeinflussung seitens des Lockspitzels den Tatentschluss fasst und die Tat ausführt (vgl. BGH NJW 2000, 1123, 1126), so liegt darin regelmäßig ein gewichtiger unabhängiger Strafmilderungsgrund, der bei der Strafzumessung im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zugunsten des Täters wesentlich ins Gewicht fallen muss; hierbei kann auch die Unterschreitung der sonst schuldangemessenen Strafe geboten sein (vgl. BGHSt 32, 345; StV 1994, 368; MDR 1995, 879; NStZ 1995, 506; 1999, 501; NJW 2000, 1123, 1127).

  • BGH, 20.05.1999 - 4 StR 201/99

    Lockspitzel; Vertrauensperson; Verleitung; Strafzumessung

    Zwar hat die Strafkammer damit sowohl die tatprovozierende Einwirkung der Vertrauensperson "José" auf den Angeklagten, gegen den zuvor ein Anfangsverdacht, entsprechende Straftaten zu planen oder in den Rauschgifthandel verwickelt zu sein, nicht bestand (vgl. BGH StV 1993, 115; 1995, 364), als auch den maßgeblichen Einfluß von "Dario" auf die Menge des Rauschgifts (vgl. BGH StV 1994, 368, 369) berücksichtigt.
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