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   BGH, 14.03.1985 - 1 StR 105/85   

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https://dejure.org/1985,2005
BGH, 14.03.1985 - 1 StR 105/85 (https://dejure.org/1985,2005)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1985 - 1 StR 105/85 (https://dejure.org/1985,2005)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1985 - 1 StR 105/85 (https://dejure.org/1985,2005)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei der Prüfung von § 213 des Strafgesetzbuchs (StGB) - Auswirkungen einer selbst verschuldeten verminderten Schuldfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 310
  • StV 1985, 280
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.07.1975 - 4 StR 286/75

    Voraussetzungen für die Anwendung eines milderen Strafrahmens

    Auszug aus BGH, 14.03.1985 - 1 StR 105/85
    Das ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht richtig (BGH, Beschl. vom 29. Juli 1975 - 4 StR 286/75 - bei Holtz MDR 1976, 633; BGH, Beschl. vom 31. Oktober 1979 - 2 StR 656/79).
  • BGH, 31.10.1979 - 2 StR 656/79

    Voraussetzungen der Bestrafung wegen eines minder schweren Falles der Tötung -

    Auszug aus BGH, 14.03.1985 - 1 StR 105/85
    Das ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht richtig (BGH, Beschl. vom 29. Juli 1975 - 4 StR 286/75 - bei Holtz MDR 1976, 633; BGH, Beschl. vom 31. Oktober 1979 - 2 StR 656/79).
  • BGH, 17.05.1984 - 4 StR 257/84

    Kriterien für die Annahme einer schweren Beleidigung durch bestimmte Äußerungen -

    Auszug aus BGH, 14.03.1985 - 1 StR 105/85
    Bedenklich ist auch, daß das Schwurgericht der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB deshalb kein Gewicht beigemessen hat, weil der Angeklagte "sich den Alkoholgenuß, das Schlafdefizit und seine affektive Spannung selbst zuzuschreiben" habe (UA S. 52), wenn damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß im Rahmen der Gesamtabwägung, die § 213 (2. Alternative) StGB verlangt (vgl. dazu BGH StrVert 1984, 73 sowie BGK NStZ 1984, 507 je m.w.Nachw.), die erheblich verminderte Schuldfähigkeit aus dem angegebenen Grunde von vornherein außer Betracht bleiben kann.
  • BGH, 11.03.2015 - 2 StR 423/14

    Anordnung des Berufsverbots (Missbrauch des Berufs: nicht bereits, wenn

    Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Prüfung, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1992 5 StR 645/92; Beschluss vom 14. März 1985 1 StR 105/85, NStZ 1985, 310 mwN; Beschluss vom 15. Januar 2002 1 StR 548/01, NStZ-RR 2002, 140), verfehlt hat.
  • BGH, 15.01.2002 - 1 StR 548/01

    Strafzumessung; Tateinheit (natürliche Handlungseinheit; Tatmehrheit;

    Entscheidend hierfür ist vielmehr, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des, Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1992 - 5 StR 645/92 - NStZ 1985, 310 m.w.N.).
  • BGH, 02.07.1985 - 1 StR 280/85

    Annahme eines minder schweren Falls bei verminderter Schuldfähigkeit

    Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit darf auch bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nicht deshalb, weil sie auf Alkoholgenuß beruht, von vornherein außer Betracht bleiben (BGH, Beschl. vom 14. März 1985 - 1 StR 105/85; in gleichem Sinne bereits BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1979 - 2 StR 643/79 - bei Holtz MDR 1980, 455).
  • BGH, 07.02.1991 - 4 StR 544/90

    Vorsätzliche Tötung oder Handeln in Notwehr - Einsatz des Messers als

    Bei der gebotenen Gesamtwürdigung, ob ein sonst minder schwerer Fall (2. Alternative) vorliegt (vgl. BGH StV 1984, 73; NStZ 1985, 310; Senatsurteil vom 13. März 1980 - 4 StR 24/80; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 213 Rdn. 13), wie bei der Strafzumessung wird namentlich die wiederholte unberechtigte Aggression des Opfers gegen den Angeklagten (UA 5) zu berücksichtigen sein.
  • BGH, 16.09.1992 - 2 StR 304/92

    Voraussetzungen für die Annahme eines sonst minder schweren Falls - Verschiebung

    Ob ein - hier allein in Betracht kommender - sonst minder schwerer Fall vorliegt, ist nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter Beachtung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht zu beurteilen (vgl. BGH StV 1989, 14; 1984, 284; NStZ 1985, 310; NJW 1985, 870).
  • BGH, 21.12.1992 - 5 StR 645/92

    Annahme eines minder schweren Fall des Tatoschlags bei verminderter

    Der in § 213 StGB bezeichnete Strafrahmen kommt nicht nur für Fälle in Betracht, die mit den Provokationsfällen der ersten Alternative dieser Vorschrift vergleichbar sind (BGH bei Holtz MDR 1976, 633; BGH NStZ 1985, 310).
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