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   BGH, 10.03.1992 - 1 StR 111/92   

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https://dejure.org/1992,5824
BGH, 10.03.1992 - 1 StR 111/92 (https://dejure.org/1992,5824)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1992 - 1 StR 111/92 (https://dejure.org/1992,5824)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1992 - 1 StR 111/92 (https://dejure.org/1992,5824)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Urteilsgründe - Feststellungen - Persönliche Verhältnisse - Bezugnahme auf erstes Urteil - Alter des Angeklagten

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90

    Strafzumessung - Persönliche Verhältnisse des Täters - Richterliche Pflichten

    Auszug aus BGH, 10.03.1992 - 1 StR 111/92
    Der Senat vermag nicht nachzuprüfen, ob die Zumessung der verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren auf der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und somit der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände (vergleiche BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10) beruht.
  • BGH, 09.04.2013 - 4 StR 102/13

    Mangelhafte Strafzumessung infolge unzureichender Feststellungen zu den

    Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die Zumessung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren auf der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. Juli 1992 - 4 StR 270/92; BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - 1 StR 111/92; Beschluss vom 22. März 1995 - 2 StR 51/95, jeweils mwN).
  • BGH, 21.09.2017 - 2 StR 498/16

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit)

    Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die Zumessung einer verhängten Freiheitsstrafe auf der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Juli 1992 - 4 StR 270/92; BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - 1 StR 111/92; Senat, Beschluss vom 22. März 1995 - 2 StR 51/95, jeweils mwN).
  • BGH, 24.09.2019 - 4 StR 358/19

    Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich des Strafausspruchs (hier:

    a) Der Umstand, dass die Strafkammer über die ausführlich mitgeteilten Vorstrafen hinaus keine Feststellungen zur Person des hierzu schweigenden Angeklagten getroffen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 4 StR 102/13, NStZ 2014, 171; Beschluss vom 22. März 1995 - 2 StR 51/95, S. 3 f.; Beschluss vom 30. Juli 1992 - 4 StR 270/92, S. 4; Beschluss vom 10. März 1992 - 1 StR 111/92, S. 2 f.; jeweils mwN), stellt den Strafausspruch nicht in Frage.
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