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BGH, 05.04.2018 - 1 StR 119/18 |
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Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 46 StGB
Strafzumessung (unzulässige strafschärfende Berücksichtigung von zulässigem Verteidigungsverhalten) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Verteidigungsverhalten des Angeklagten i.R.d. Strafzumessung als Strafschärfungsgrund (hier: Ehrverletzung der Geschädigten als Tatopfer)
- rewis.io
Strafzumessung bei zulässigem Verteidigungsverhalten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Verteidigungsverhalten des Angeklagten i.R.d. Strafzumessung als Strafschärfungsgrund (hier: Ehrverletzung der Geschädigten als Tatopfer) - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München II, 06.09.2017 - 3 KLs 52 Js 28715/16
- BGH, 05.04.2018 - 1 StR 119/18
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2019, 37
- StV 2019, 189 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- BayObLG, 12.07.2021 - 202 StRR 76/21
Besondere Anforderungen an Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage
Da aus den genannten Gründen bereits der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, kommt es nicht mehr darauf an, dass auch die Strafzumessung rechtsfehlerhaft ist, weil das Landgericht zum einen bei der Prüfung, ob die Regelwirkung des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB entfällt, was im Rahmen einer Gesamtabwägung zu erfolgen hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - 5 StR 680/19, bei juris; 21.03.2018 - 1 StR 414/16 = NStZ-RR 2019, 84 = NZWiSt 2019, 155 = wistra 2019, 202), gewichtige Milderungsgründe außer Betracht ließ und zum anderen auch in rechtsfehlerhafter Weise zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt hat, weil er "die Geschädigte der Lüge und eines Komplotts bezichtigt habe" (vgl. nur BGH, Beschluss vom 05.04.2018 - 1 StR 119/18, bei juris; 21.09.2017 - 1 StR 268/17 = StV 2018, 162).