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   BGH, 10.07.1984 - 1 StR 13/84   

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BGH, 10.07.1984 - 1 StR 13/84 (https://dejure.org/1984,1377)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1984 - 1 StR 13/84 (https://dejure.org/1984,1377)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1984 - 1 StR 13/84 (https://dejure.org/1984,1377)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Anforderungen an das Verschlechterungsverbot - Erkennung auf eine höhere als die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße durch das Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 72 Abs. 2 S. 2, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 394
  • NJW 1985, 1038
  • MDR 1984, 1038
  • NStZ 1985, 30 (Ls.)
  • JR 1986, 38
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

    Auszug aus BGH, 10.07.1984 - 1 StR 13/84
    Damit wird dem "Bagatellcharakter" dieser Ordnungswidrigkeiten Rechnung getragen (vgl. hierzu Regierungsentwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, BT-Drucks. V/1269 S. 94 f., 100; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, zu BT-Drucks. V/2600 S. 10 f.; BGHSt 24, 15, 22 [BGH 12.11.1970 - 1 StR 263/70]; Göhler, OWiG 7. Aufl. § 72 Rdn. 68; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 72 Rdn. 13; Cramer VOR 1972, 102, 104 f.; Meurer NStZ 1984, 8).

    Nach allgemeiner Ansicht ist die Rechtsbeschwerde allerdings nicht nur im Falle des Widerspruchs gegen das Beschlußverfahren zulässig, sondern auch, wenn dieses Verfahren aus einem anderen Grunde unzulässig war, weil das Amtsgericht dem Beschwerdeführer nicht oder nicht ordnungsgemäß Gelegenheit zum Widerspruch gegeben oder die Hinweispflicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur unzulänglich erfüllt hat (BGHSt 24, 15, 19, 25 f. [BGH 12.11.1970 - 1 StR 263/70]; 24, 293, 295 f.; 25, 252, 254 f.; Göhler, OWiG § 72 Rdn. 70 ff.; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. § 72 Rdn. 4 c und § 79 Rdn. 12; Meurer a.a.O. S. 10 ff. und § 226, jeweils m.w.Nachw. zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte).

  • BGH, 17.02.1972 - 4 StR 493/71

    Beschlussverfahren - Bußgeldverfahren - OWi-Themen - Persönliches Erscheinen

    Auszug aus BGH, 10.07.1984 - 1 StR 13/84
    Nach allgemeiner Ansicht ist die Rechtsbeschwerde allerdings nicht nur im Falle des Widerspruchs gegen das Beschlußverfahren zulässig, sondern auch, wenn dieses Verfahren aus einem anderen Grunde unzulässig war, weil das Amtsgericht dem Beschwerdeführer nicht oder nicht ordnungsgemäß Gelegenheit zum Widerspruch gegeben oder die Hinweispflicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur unzulänglich erfüllt hat (BGHSt 24, 15, 19, 25 f. [BGH 12.11.1970 - 1 StR 263/70]; 24, 293, 295 f.; 25, 252, 254 f.; Göhler, OWiG § 72 Rdn. 70 ff.; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. § 72 Rdn. 4 c und § 79 Rdn. 12; Meurer a.a.O. S. 10 ff. und § 226, jeweils m.w.Nachw. zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte).

    Ist hingegen ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot als Rechtsfehler innerhalb eines nach § 72 Abs. 1 OWiG zulässigen Verfahrens anzusehen, kann der Rechtsbeschwerdeweg nicht eröffnet sein (vgl. BGHSt 24, 293, 294; KG a.a.O. S. 230; OLG Frankfurt a.a.O. S. 1328; Meurer a.a.O. S. 13, 227).

  • BayObLG, 13.12.1983 - 1 ObOWi 352/83
    Auszug aus BGH, 10.07.1984 - 1 StR 13/84
    Mit Beschluß vom 13. Dezember 1983 (NStZ 1984, 225 mit Anm. Meurer) hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache gem. § 121 Abs. 2 GVG i.V. mit § 79 Abs. 3 OWiG deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:.
  • OLG Frankfurt, 09.12.1975 - 1 Ws (B) 240/75
    Auszug aus BGH, 10.07.1984 - 1 StR 13/84
    An dieser Zulässigkeitsentscheidung sieht sich das vorlegende Gericht durch die in Rechtsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse des Kammergerichts vom 29. April 1970 (VRS 39, 229) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Dezember 1975 (NJW 1976, 1327) gehindert.
  • BGH, 18.12.1973 - 1 StR 458/73

    Bußgeldverfahren - Hauptverhandlung - Rechtsbeschwerde - Rechtsmittel -

    Auszug aus BGH, 10.07.1984 - 1 StR 13/84
    Nach allgemeiner Ansicht ist die Rechtsbeschwerde allerdings nicht nur im Falle des Widerspruchs gegen das Beschlußverfahren zulässig, sondern auch, wenn dieses Verfahren aus einem anderen Grunde unzulässig war, weil das Amtsgericht dem Beschwerdeführer nicht oder nicht ordnungsgemäß Gelegenheit zum Widerspruch gegeben oder die Hinweispflicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur unzulänglich erfüllt hat (BGHSt 24, 15, 19, 25 f. [BGH 12.11.1970 - 1 StR 263/70]; 24, 293, 295 f.; 25, 252, 254 f.; Göhler, OWiG § 72 Rdn. 70 ff.; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. § 72 Rdn. 4 c und § 79 Rdn. 12; Meurer a.a.O. S. 10 ff. und § 226, jeweils m.w.Nachw. zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte).
  • BGH, 02.07.1976 - 2 StR 176/76

    Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss - Verschlechterungsverbot -

    Auszug aus BGH, 10.07.1984 - 1 StR 13/84
    Soweit die Entscheidung des Kammergerichts Ausführungen über eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG enthält, beziehen sie sich auf eine Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht worden war, dem Betroffenen sei keine Gelegenheit zu einer Äußerung zur Sache gegeben worden (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 2. Juli 1976 - 2 StR 176/76 - ergangen auf einen Vorlagebeschluß des OLG Köln VRS 50, 380).
  • BGH, 26.09.2019 - 5 StR 206/19

    Keine wirksame Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist allein die - einer Auslegung zugängliche (vgl. zur Auslegungsfähigkeit von Prozesserklärungen nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 1984 - 1 StR 13/84, BGHSt 32, 394, 400) - Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen.
  • OLG Köln, 02.07.1991 - Ss 209/91

    Rechtsbeschwerde; Statthaftigkeit; Beschluss; Geldbuße; Verfahrensrüge;

    Die Rechtsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift vielmehr auch bei anderen Rechtsverletzungen zulässig (vgl. Göhler, OWiG, 9. Aufl., § 72 Rdnr. 70 ff), z.B. dann, wenn kein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs erfolgt ist oder das rechtliche Gehör zu diesem Hinweis nicht gewährt worden ist (BGHSt 32, 394, 397, 403; BGH NJW 1977, 723), wenn Beweismittel zum Nachteil des Betroffenen verwertet wurden, über deren Verhandensein der Betroffene nicht unterrichtet war (BayObLG VRS 53, 285 und bei Ruth DAR 1986, 251; Göhler, a.a.O., § 72 Rdnr. 26) oder wenn ohne vorherigen Hinweis der Schuldspruch auf andere als die im Bußgeldbescheid angeführten rechtlichen Gesichtspunkte gestützt wird (BayObLG VRS 61, 220; SenE vom 12.01.1990 - Ss 605/89 (Z) -).
  • OLG Koblenz, 26.03.2001 - 1 Ss 237/00

    Rechtsbeschwerde, Beschlussverfahren, Statthaftigkeit, Zulässigkeit, Antrag auf

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Antrag kommt gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur bei im Bußgeldverfahren ergangenen Urteilen, nicht aber bei Beschlüssen nach § 72 OWiG in Betracht (BGHSt 32, 394, 396; Senge, in KK-OWiG, 2. Aufl. § 72 Rdnr. 77).

    Ob auch Gesetzesverletzungen, die vom Gericht in einem den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 72 Abs. 1 OWiG genügenden Beschlussverfahren begangen werden, das lediglich zur Festsetzung einer Geldbuße bis 500 DM führt, im Rahmen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden können, ist strittig (dafür z.B. OLG Braunschweig VRS 38, 141; OLG Hamm VRS 58, 46; 61, 449; BayObLG VRS 42, 221; 61, 375; dagegen Senge, in KK-OWiG, § 72 Rdnr. 21, 75; BGHSt 32, 394, 400 bei Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, wenn vorher kein Hinweis auf dieses erfolgt ist).

  • OLG Düsseldorf, 27.10.1992 - 5 Ss OWi 332/92
    Gegen einen Beschluß nach § 72 OWiG ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG die Rechtsbeschwerde gegeben, wenn der Betroff. der Entscheidung durch Beschluß widersprochen oder nicht uneingeschränkt zugestimmt hat, ferner wenn ihm keine oder keine hinreichende Gelegenheit zum Widerspruch gegeben worden ist (vgl. BGHSt 32, 394,397; Senatsbeschluß vom 20.3.1987 - 5 Ss (OWi) 460/86 - 71/87 I - KK-Steindorf, OWiG § 79, Rdn. 31; Göhler, OWiG, 10. Aufl. § 72 Rdn. 70 ff.).
  • OLG Brandenburg, 28.02.2019 - 53 Ss OWi 40/19

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Zustimmung zur Entscheidung im

    Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde gegeben, wenn der Betroffene der Entscheidung durch Beschluss widersprochen oder nicht uneingeschränkt zugestimmt hat, ferner wenn ihm keine oder keine hinreichende Gelegenheit zum Widerspruch gegeben worden ist (vgl. BGHSt 32, 394, 397; BGH NJW 1972, 881; OLG Düsseldorf NJW 1990, 1059; OLG Schleswig MDR 1989, 568; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 72 Rdnr. 22).
  • OLG Brandenburg, 25.07.2019 - 53 Ss OWi 99/19

    Zulässigkeit des Übergangs in das Beschlussverfahren gem. § 72 OWiG nach

    Nach dieser Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde gegeben, wenn der Betroffene der Entscheidung durch Beschluss widersprochen oder nicht uneingeschränkt zugestimmt hat, ferner wenn ihm keine oder keine hinreichende Gelegenheit zum Widerspruch gegeben worden ist (vgl. BGHSt 32, 394; BGH NJW 1972, 881; OLG Düsseldorf NJW 1990, 1059; OLG Schleswig MDR 1989, 568; Göhler, OWiG, 17. Auflage, § 72 Rn. 22).
  • OLG Brandenburg, 25.07.2019 - 1 Ss OWi 139/19
    Nach dieser Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde gegeben, wenn der Betroffene der Entscheidung durch Beschluss widersprochen oder nicht uneingeschränkt zugestimmt hat, ferner wenn ihm keine oder keine hinreichende Gelegenheit zum Widerspruch gegeben worden ist (vgl. BGHSt 32, 394; BGH NJW 1972, 881; OLG Düsseldorf NJW 1990, 1059; OLG Schleswig MDR 1989, 568; Göhler, OWiG, 17. Auflage, § 72 Rn. 22).
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