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BGH, 03.06.2003 - 1 StR 132/03 |
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Antrag des Generalbundesanwalts - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.09.1997 - 1 StR 408/97
Strafzumessung (besondere Strafempfindlichkeit eines Ausländers als …
Auszug aus BGH, 03.06.2003 - 1 StR 132/03
Da der Generalbundesanwalt keinen Antrag auf teilweise Aufhebung der gegen die Angeklagten ergangenen Urteile gestellt hat, konnte der Senat die Revision in vollem Umfang gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - 1 StR 408/97).