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   BGH, 05.07.1990 - 1 StR 135/90   

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https://dejure.org/1990,9746
BGH, 05.07.1990 - 1 StR 135/90 (https://dejure.org/1990,9746)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1990 - 1 StR 135/90 (https://dejure.org/1990,9746)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1990 - 1 StR 135/90 (https://dejure.org/1990,9746)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verlesung von Schadenslisten während der Hauptverhandlung - Ausschluss eines möglichen Zeugen von der Hauptverhandlung - Voraussetzungen der Fälschung technischer Aufzeichnungen - Die "täuschende Beschickung" - Bezeichnung des Angeklagten als Täter bei gleichzeitiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.02.1979 - 1 StR 648/78

    Unrichtige Aufzeichnung eines Fahrtenschreibers - Verurteilung wegen Fälschung

    Auszug aus BGH, 05.07.1990 - 1 StR 135/90
    Diese Bestimmung stellt auf Eingriffe ab, die den selbsttätigfehlerfreien Funktionsablauf des aufzeichnenden Geräts in Mitleidenschaft ziehen (BGHSt 28, 300, 305 m. Nachw.), die in den geräteautonomen Aufzeichnungsvorgang eingreifen (Tröndle in LK 10. Aufl. § 268 Rdn. 21, 29).
  • BGH, 20.01.1953 - 1 StR 626/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1990 - 1 StR 135/90
    Sobald die Zeugenvernehmung des Polizeibeamten Off in Betracht kam, durfte ihn der Vorsitzende zum Verlassen des Sitzungszimmers auffordern; ein Gerichtsbeschluß war nicht erforderlich (BGHSt 3, 386, 388).
  • BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14

    Bandenmäßige Fälschung technischer Aufzeichnungen (Begriff des Verfälschens;

    Abweichend von § 267 StGB ist der Wahrheitsschutz aber nicht auf einen Aussteller, sondern auf die Herkunft aus einem vorgegebenen unbeeinflussten Herstellungsvorgang eines selbsttätig und ordnungsgemäß arbeitenden technischen Geräts bezogen (vgl. BGHSt 28, 300, 304; 29, 204, 207; BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1; so auch die explizite Vorstellung des Gesetzgebers, vgl. Begr. E 1962, BT-Drucks. IV/650 S. 481 f.).

    Dieses Vertrauen missbraucht der Fälscher, indem er den Anschein erweckt, die von ihm beeinflussten Zeichen seien das Ergebnis der von der Maschine automatisch und selbstständig vorgenommenen Klassifikation (vgl. BGHSt 28, 300, 304; 29, 204, 207; BGH, Beschluss vom 5. Juli 1990 - 1 StR 135/90, BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1).

    Daran fehlt es, wenn etwa Mess- oder Rechenergebnisse wie bei dem Kilometerstand eines Tachometers am Kraftfahrzeug (vgl. BGHSt 29, 204, 208), einer Waage (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1990 - 1 StR 135/90, BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1) oder einem Strom- oder Wasserzähler mit ablesbarem Display nur momentan wahrnehmbar sind.

  • BGH, 18.10.2023 - 1 StR 146/23

    Unrichtige Bescheinigung der Durchführung einer COVID-19-Schutzimpfung in 1.073

    aa) Die Tathandlung des störenden Einwirkens auf den Aufzeichnungsvorgang verlangt Eingriffe, die den selbsttätig fehlerfreien Funktionsablauf des aufzeichnenden Geräts in Mitleidenschaft ziehen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 1 StR 648/78 Rn. 14, BGHSt 28, 300, 305), die also in den geräteautonomen Aufzeichnungsvorgang eingreifen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - 1 StR 135/90 Rn. 27, BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1).

    Geschützt wird die "Unbestechlichkeit" der selbsttätig arbeitenden Maschine, nicht die Korrektheit der eingegebenen Daten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - 1 StR 135/90 Rn. 27 und Beschluss vom 16. April 2015 - 1 StR 490/14 Rn. 47).

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