Rechtsprechung
   BGH, 08.05.2001 - 1 StR 137/01   

Stromschlagfalle

§ 22 StGB, unmittelbares Ansetzen bei notwendiger Mitwirkung des Opfers, hier: Wirkung in einem überschaubaren Zeitraum gewiß;

§§ 212, 15 StGB, zur Abgrenzung zwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz, Berücksichtigung der Hemmschwelle bei Tötung;

§ 21 StGB, zur Aufklärungspflicht des Gerichts bei einem nachgewiesenen vor der Tat liegenden Hirnprozeß;

§ 358 Abs. 2 StPO, Verbot der reformatio in peius nur hinsichtlich des Strafausspruchs, nicht des Schuldspruchs

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 22 StGB; § 212 StGB; § 15 StGB; § 244 Abs. 2 StPO; § 20 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 226 StGB
    Sachrüge; Lückenhafte Beweiswürdigung; Tötungsvorsatz ("Stromschlagfall"); Unmittelbares Ansetzen zum Versuch bei notwendiger, nicht ungewisser Mitwirkung des Opfers; Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei nachgewiesenem Hirnprozeß; Aufklärungsrüge; Ermittlungsgrundsatz; Steuerungsfähigkeit; Schuldfähigkeit; Versuch einer gefährlichen und schweren Körperverletzung; Hemmschwelle

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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Besprechungen u.ä.

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Entscheidungsanalyse, insb. für Studienzwecke)

    Stromschlag-Fall

    § 22 StGB; § 244 Abs. 2 StPO; § 23 StGB; § 15 StGB; § 212 StGB
    Bedingter Vorsatz; Ermittlung des Willenssachverhalts; unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes beim Versuch; notwendige Mitwirkung des Opfers

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2001, 475



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 13.12.2005 - 1 StR 410/05  

    Bedingter Tötungsvorsatz bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen gegen ein Kind

    Bei "äußerst" gefährlichen Gewalthandlungen liegt es grundsätzlich nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei auch zu Tode kommen, wenn dies für sich allein betrachtet aber noch kein zwingender Beweisgrund für die Billigung eines Todeserfolges durch den Täter ist (sog. voluntatives Element des Vorsatzes, vgl. BGH NStZ 2001, 475, 476).

    Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer zwar zunächst davon aus, dass es bei "äußerst" gefährlichen Gewalthandlungen grundsätzlich nahe liegt, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei auch zu Tode kommen, wenn dies für sich allein betrachtet aber noch kein zwingender Beweisgrund für die Billigung eines Todeserfolges durch den Täter ist (sog. voluntatives Element des Vorsatzes, vgl. BGH NStZ 2001, 475, 476).

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11  

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Für Fälle des positiven Tuns hat er an das Postulat einer Hemmschwelle anknüpfend weiter ausgeführt, dass selbst die offen zutage tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber einen zwingenden Beweisgrund für einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Täters bedeute, der Tatrichter vielmehr gehalten sei, in seine Beweiserwägungen alle Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen könnten (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 - 3 StR 569/97, NStZ-RR 1998, 101, vom 8. Mai 2001 - 1 StR 137/01, NStZ 2001, 475, 476, und vom 2. Februar 2010 - 3 StR 558/09, NStZ 2010, 511, 512); sachlich vergleichbar fordern andere Entscheidungen vom Tatrichter, immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut habe, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 3 StR 142/08, NStZ 2009, 91, und vom 22. April 2009 - 5 StR 88/09, NStZ 2009, 503; Urteil vom 25. März 2010 - 4 StR 594/09 m.w.N.).
  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 369/01  

    Brandstiftung mit Todesfolge; Bedingter Tötungsvorsatz (lebensgefährdende

    Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet ( BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1 bis 39 jeweils m.w.Nachw.; zuletzt Senat in NStZ 2001, 475 ).
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  • BGH, 06.12.2007 - 3 StR 325/07  

    Versuch (unmittelbares Ansetzen); Überzeugungsbildung (kritische Prüfung eines

    Der Angeklagte hätte zur Tat angesetzt (vgl. hierzu BGHR StGB § 22 Ansetzen 28, 34) mit der Folge, dass er - wegen der tatsächlich durch die Ehefrau ausgelösten Explosion - nicht nur wegen versuchten, sondern wegen vollendeten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zu verurteilen wäre.
  • BGH, 15.01.2003 - 1 StR 496/02  

    Tötungsvorsatz (Brutalität der Tatausführung als Indiz).

    Das Landgericht hat alle für die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz zu bewußter Fahrlässigkeit maßgeblichen Umstände berücksichtigt, namentlich das Ziel und den Beweggrund für die Tat, die Art der Ausführung, die von der Tat ausgehende Gefährlichkeit, den Kenntnisstand des Täters sowie seine psychische Verfassung (vgl. zur Abgrenzung BGH NStZ 2001, 475; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 5, 8, 11, 14 [Elektroschutzanlage], 30, 35, 37, 38, 39, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.09.2008 - 3 Ss 370/08  

    Notwehr; Identitätsfeststellung; Gebotensein; Verwarnung mit Strafvorbehalt;

    Ein Erörterungsmangel ist dann gegeben - dies lässt sich als Ergebnis der Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen -, wenn im Hinblick auf die Umstände des Falles die Erörterung einer bestimmten Problematik zu erwarten gewesen wäre (BGH NStZ 2001, 475, 476), nahe gelegen hätte (BGH NStZ 2001, 591, 592 f.) bzw. sich aufgedrängt hätte (BGH NStZ-RR 2006, 50), diese aber nicht vorgenommen wurde (OLG Hamm Urt. v. 22.04.2008 - 3 Ss 106/08 = BeckRS 2008, 10005).
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ss 548/07  

    Schuldfähigkeit; verminderte; Betäubungsmittelabhängigkeit

    Ein Erörterungsmangel ist dann gegeben - dies lässt sich als Ergebnis der Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen -, wenn im Hinblick auf die Umstände des Falles die Erörterung einer bestimmten Problematik zu erwarten gewesen wäre (BGH NStZ 2001, 475, 476), nahe gelegen hätte (BGH NStZ 2001, 591, 592 f.) bzw. sich aufgedrängt hätte (BGH NStZ-RR 2006, 50), diese aber nicht vorgenommen wurde.
  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3 Ss 106/08  

    Erörterungsmangel; Betäubungsmittelabhängiger

    Ein Erörterungsmangel ist dann gegeben - dies lässt sich als Ergebnis der Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen -, wenn im Hinblick auf die Umstände des Falles die Erörterung einer bestimmten Problematik zu erwarten gewesen wäre (BGH NStZ 2001, 475, 476), nahe gelegen hätte (BGH NStZ 2001, 591, 592 f.) bzw. sich aufgedrängt hätte (BGH NStZ-RR 2006, 50), diese aber nicht vorgenommen wurde.
  • KG, 01.02.2002 - 5 Ws 7/01  
    Bei der Würdigung sind alle dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere das Ziel und der Beweggrund der Tat, die Art der Ausführung, die von der Tat ausgehende Gefährlichkeit, der Kenntnisstand des Täters, aber auch seine psychische Verfassung, einzubeziehen (vgl. BGH NStZ 2001, 475, 476>.
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