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   BGH, 27.02.1973 - 1 StR 14/73   

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https://dejure.org/1973,1158
BGH, 27.02.1973 - 1 StR 14/73 (https://dejure.org/1973,1158)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1973 - 1 StR 14/73 (https://dejure.org/1973,1158)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1973 - 1 StR 14/73 (https://dejure.org/1973,1158)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Für den Angeklagten unabwendbarer Zufall bei vorsätzlicher Überschreitung der Revisionsbegründungsfrist durch einen Wahlverteidiger - Verpflichtung des Angeklagten bei seiner Rechtsmitteleinlegung nach Kräften mitzuwirken - Stellung des Rechtsbehelfs der Wiedereinsetzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1138
  • NJW 1973, 1890 (Ls.)
  • MDR 1973, 512
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.12.1972 - 1 StR 267/72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 27.02.1973 - 1 StR 14/73
    Voraussetzung für ein Wiedereinsetzungsbegehren in derartigen Fällen ist jedoch, daß der Gesuchsteller nicht durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat (BGHSt 14, 306, 308; BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72).

    Nach alledem unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich von dem Sachverhalt, der dem zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72 - zugrunde liegt.

  • BGH, 25.05.1960 - 4 StR 193/60
    Auszug aus BGH, 27.02.1973 - 1 StR 14/73
    Voraussetzung für ein Wiedereinsetzungsbegehren in derartigen Fällen ist jedoch, daß der Gesuchsteller nicht durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat (BGHSt 14, 306, 308; BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72).

    Sein Mitverschulden kann dann darin liegen, daß er selbst nichts unternimmt, obwohl er mit einer schuldhaften Fristversäumnis durch den Verteidiger rechnet oder rechnen muß (vgl. BGHSt 14, 306, 309).

  • RG, 07.04.1936 - 1 D 1033/35

    1. Was ist i. S. des § 44 StPO. unter einem unabwendbaren Zufall zu verstehen? 2.

    Auszug aus BGH, 27.02.1973 - 1 StR 14/73
    Ein unabwendbarer Zufall kann nun allerdings für den Angeklagten auch darin liegen, daß die Versäumung der Frist von seinem Verteidiger verschuldet worden ist (vgl. RGSt 70, 186, 187/188).

    Ein Angeklagter beachtet die auch von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt in der Regel schon dann nicht, wenn er seine Rechtsangelegenheit weiterhin einem Wahlverteidiger anvertraut, der sich in der Behandlung von Fristsachen als unzuverlässig erwiesen hat (vgl. RGSt 40, 118, 121; 70, 186, 191).

  • BVerfG, 06.10.1955 - 1 BvR 768/52

    Fristbeginn für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei fehlender

    Auszug aus BGH, 27.02.1973 - 1 StR 14/73
    Diese Förderungspflicht ergab sich aus der besonderen Stellung, welche der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung im Spannungsfeld zwischen den Erfordernissen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 4, 309, 314/315) einnimmt.
  • RG, 09.04.1907 - V 239/07

    1. Was ist unter einem unabwendbaren Zufall im Sinne von § 44 St.P.O. zu

    Auszug aus BGH, 27.02.1973 - 1 StR 14/73
    Ein Angeklagter beachtet die auch von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt in der Regel schon dann nicht, wenn er seine Rechtsangelegenheit weiterhin einem Wahlverteidiger anvertraut, der sich in der Behandlung von Fristsachen als unzuverlässig erwiesen hat (vgl. RGSt 40, 118, 121; 70, 186, 191).
  • OLG Hamm, 14.09.2009 - 2 Ss 334/09

    Wiedereinsetzung; Mitverschulden; Verschulden des Verteidigers;

    Ein Angeklagter beachtet die von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt in der Regel schon dann nicht, wenn er seine Rechtsangelegenheit weiter einem Wahlverteidiger anvertraut, der sich in der Behandlung von Fristsachen als unzuverlässig erwiesen hat (vgl. BGH, NJW 1973, 1138).

    Ein Angeklagter kann dann nicht von der Mitverantwortung für die Versäumung einer Frist freigestellt werden, wenn er untätig bleibt und sich auf seinen Verteidiger verlässt, obwohl besondere Gründe eine Tätigkeit nahelegen (vgl. BGH, NJW 1973, 1138).

  • OLG Köln, 29.10.2001 - Ss 437/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Etwas anderes gilt nur, wenn er ausnahmsweise von mangelnder Zuverlässigkeit des Verteidigers ausgehen muss oder die Fristversäumung durch den Verteidiger voraussehen kann (BGHSt 14, 306 [308 f.] = NJW 1960, 1774; BGH NJW 1973, 1138; BGH NStZ 1995, 352), z.B. weil er weiß oder damit rechnen muss, dass der Verteidiger die (nach seiner Einschätzung aussichtslose) Revision nicht begründen wird (BGH NStZ 1985, 493 [Pf./M]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 44 Rdnr. 18), und gleichwohl gebotene Maßnahmen zur Fristwahrung unterlässt (SenE v. 18.04.2001 - Ss 106/01 -).
  • OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 1 Ss 337/02

    Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Kanzleiverschulden bzw.

    Das gilt nicht, wenn er selbst durch eigenes Verschulden die Versäumung mitverursacht hat (vgl. z.B. RGSt 70, 190; BGH NJW 1973, 1138).
  • BGH, 10.07.1973 - 1 StR 203/73

    Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist bei Flüchtigkeit - Beginn der

    Zu dieser Zeit - am 19. April 1972 - durfte der Angeklagte, der die Revisionsbegründung vorsorglich selbst zum Gericht gebracht hatte, und damit zunächst der ihm obliegenden Verpflichtung, bei der Rechtsmitteleinlegung nach Kräften mitzuwirken (vgl. BGH NJW 1973, 1138) genügt hatte, noch davon ausgehen, daß seine Revision formal in Ordnung sei und sachlich geprüft werde.

    Das legt eine schuldhafte Säumnis des Angeklagten nahe (vgl. BGH NJW 1973, 1138).

  • BGH, 13.05.1997 - 1 StR 142/97

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mitverschuldens des

    Ein Angeklagter kann dann nicht von der Verantwortung für die Versäumung einer Frist im Rechtsmittelverfahren freigestellt werden, wenn er untätig bleibt und sich auf einen Verteidiger verläßt, obwohl besondere Gründe die Besorgnis nahelegen, der Anwalt werde nicht in ausreichendem Maße tätig (vgl. BGH NJW 1973, 1138 f [BGH 27.02.1973 - 1 StR 14/73]ür den Fall eines unzuverlässigen Verteidigers).
  • BGH, 17.01.1995 - 1 StR 814/94

    Revision - Revisionseinlegung - Einlegung - Frist - Fristversäumung

    Dann durfte er sich aber auch als Verhafteter in der Folgezeit - selbst wenn der Verteidiger absprachewidrig nicht in die Justizvollzugsanstalt gekommen sein sollte - jedenfalls nicht auf eine rein passive Rolle beschränken, sondern hatte die Verpflichtung, bei der Frage der Rechtsmitteleinlegung nach Kräften mitzuwirken (vgl. BGH NJW 1973, 1138 [BGH 27.02.1973 - 1 StR 14/73]).
  • OLG Köln, 08.04.2010 - 2 Ws 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

    Bei den Anforderungen an den Wiedereinsetzungsgrund in Fällen, in denen es um die eigene Verpflichtung des Angeklagten geht, bei der Rechtsmitteleinlegung nach Kräften mitzuwirken (vgl dazu BGH vom 27.02.1973 - 1 StR 14/73 - ), darf letztlich nicht übersehen werden, dass der Angeklagte - wie auch im Urteil des Amtsgerichts erwähnt - nur über einen Hauptschulabschluß verfügt und eine langjährige Drogenkarriere hinter sich hat .
  • BGH, 03.01.1990 - 3 StR 445/89

    Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs - Verschulden an der Wahrung

    Der Antragsteller hat insbesondere nicht behauptet, daß der bestellte Verteidiger mit der unterbliebenen Begründung der Revision beauftragt war und die Rechtfertigung des Rechtsmittels in einer solchen Weise zugesagt hatte, die dem Antragsteller bei der ihm gebotenen Sorgfalt keinen Anlaß gab, mit einer schuldhaften Fristversäumnis durch den Verteidiger zu rechnen (vgl. BGHSt 14, 306, 308; 25, 89, 92; BGH NJW 1973, 1138).
  • OLG Brandenburg, 16.03.2023 - 2 Ws 28/23

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist; Keine Zurechnung des

    Das Landgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass eine Ausnahme dann besteht, wenn besondere Anhaltspunkte für die Untätigkeit des Verteidigers vorliegen und der Angeklagte insoweit durch eigenes Verschulden eine Ursache für die Säumnis der Frist setzt: Wer einen ihn als unzuverlässig bekannten Rechtsanwalt beauftragt, kann sich damit nicht die Freiheit von den Fristen der Strafprozessordnung erkaufen; das gilt insbesondere dann, wenn der Angeklagte untätig bleibt, obwohl ihm die Unzuverlässigkeit seines Verteidigers bekannt ist (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 93; Beschl. v. 27. Februar 1973 - 1 StR 14/73; KG, Beschl. v. 21. April 1998 - 2 AR 47/98, 5 Ws 198/98; OLG Köln, Beschl. v. 12. Januar 2012 - III-2 Ws 21/12, jeweils zit. nach Juris; Löwe/Rosenberg/Scheerer, StPO 27. Aufl. § 44 Rn. 47).
  • BPatG, 03.04.2014 - 7 W (pat) 6/14
    In einem solchen Fall ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich kein Raum (BGHZ 2, 347, 350 = NJW 1951, 717; NJW 1973, 1890 f.; BPatG Mitt 1973, 176 f.).
  • BGH, 26.11.1974 - 1 StR 460/74

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Förderung des

  • BGH, 15.05.1973 - 1 StR 196/73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegenVersäumung der

  • BGH, 27.03.1973 - 1 StR 32/73

    Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und Wiedereinsetzung in den

  • OLG Hamburg, 18.07.1973 - 1 Ss 43/73
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