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   BGH, 13.05.1997 - 1 StR 142/97   

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https://dejure.org/1997,5036
BGH, 13.05.1997 - 1 StR 142/97 (https://dejure.org/1997,5036)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1997 - 1 StR 142/97 (https://dejure.org/1997,5036)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1997 - 1 StR 142/97 (https://dejure.org/1997,5036)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mitverschuldens des Angeklagten am Versäumen der Wochenfrist - Versäumnis der Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision infolge falschen anwaltlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 560
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.02.1973 - 1 StR 14/73

    Für den Angeklagten unabwendbarer Zufall bei vorsätzlicher Überschreitung der

    Auszug aus BGH, 13.05.1997 - 1 StR 142/97
    Ein Angeklagter kann dann nicht von der Verantwortung für die Versäumung einer Frist im Rechtsmittelverfahren freigestellt werden, wenn er untätig bleibt und sich auf einen Verteidiger verläßt, obwohl besondere Gründe die Besorgnis nahelegen, der Anwalt werde nicht in ausreichendem Maße tätig (vgl. BGH NJW 1973, 1138 f [BGH 27.02.1973 - 1 StR 14/73]ür den Fall eines unzuverlässigen Verteidigers).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1981 - 5 Ws 30/81
    Auszug aus BGH, 13.05.1997 - 1 StR 142/97
    Anderes könnte zwar gelten, wenn der Angeklagte infolge falschen anwaltlichen Rechtsrats nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision schuldlos daran gehindert gewesen wäre, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW 1982, 60 [OLG Düsseldorf 29.04.1981 - 5 Ws 30/81]).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 294/17

    Recht auf Zugang zu einem Gericht; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Einer Belehrung über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 13. Mai 1997 - 1 StR 142/97).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2014 - 3 Ws 335/14

    Keine Verwerfung von Berufung oder Revision durch den Tatrichter bei Vorliegen

    Einer Belehrung über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bedurfte es nicht (BGH, Beschluss vom 13. Mai 1997 - 1 StR 142/97).
  • BGH, 22.08.2012 - 4 StR 299/12

    Unzulässigkeit der Revision (Verspätung; Entscheidung des Revisionsgerichts);

    Durch die Abgabe des Briefes erst am Tage des Fristablaufs hat der Angeklagte die Frist schuldhaft versäumt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1997 - 1 StR 142/97, BGHR StPO § 44 Verschulden 4).
  • OLG Karlsruhe, 27.03.2003 - 2 VAs 32/02

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung: Versagung der Wiedereinsetzung

    Das verspätete Erscheinen des Rechtspflegers war mithin für ihn kein Hindernis i.S.d. § 45 Abs. 1 StPO (vgl. auch BGH NStZ 1997, 560 f).
  • OLG Köln, 29.10.2010 - 2 Ws 683/10
    Diese Bestimmung kommt dem Beschwerdeführer aber nicht zugute, weil sie - auch nicht entsprechend - nicht für die schriftliche Einlegung von Rechtsmitteln gilt ( BGH NStZ 97, 560; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 299 Randz. 4 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 08.05.2015 - 603 Qs 125/15

    Hauptverhandlungstermin in Bußgeldverfahren - Wiedereinsetzung bei Versäumung

    Ein Verschulden des Verteidigers, das zur Fristversäumung führt, rechtfertigt für den Betroffenen zwar die Wiedereinsetzung, vgl. BGHSt 14, 306, 309 = NJW 1960, 1774; BGH StV 1988, 44; BGH NStZ 1997, 560; RGSt 40, 118; 70, 186, 191; OLG Karlsruhe Justiz 1992, 485.
  • OLG Hamm, 17.06.2008 - 1 Vollz (Ws) 356/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumung; inhaftierter Betroffener;

    Ein Betroffener wird nämlich von seiner Verantwortung für die Versäumung einer Frist im Rechtsmittelverfahren dann nicht freigestellt, wenn er untätig bleibt, obwohl er erkennt, dass seinem Vorführungsverlangen nicht entsprochen wird, es ihm jedoch ohne weiteres möglich wäre, die sofortige Beschwerde durch eine von ihm selbst verfasste Rechtsmittelschrift innerhalb der Wochenfrist formgültig und rechtzeitig einzulegen (vgl. dazu BGH NStZ 1997, S. 560).
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