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   BGH, 14.05.2002 - 1 StR 143/02   

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BGH, 14.05.2002 - 1 StR 143/02 (https://dejure.org/2002,6216)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2002 - 1 StR 143/02 (https://dejure.org/2002,6216)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - 1 StR 143/02 (https://dejure.org/2002,6216)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 403/00

    Verwerfung der Revision als unzulässig infolge wirksamen Verzichts auf

    Auszug aus BGH, 14.05.2002 - 1 StR 143/02
    Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 1 StR 45/99 m.w.N,; Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00 m.w.N.).
  • BGH, 05.12.2001 - 1 StR 482/01

    Rechtsmittelverzicht; Hinweispflicht; Irreführung; Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 14.05.2002 - 1 StR 143/02
    Als Prozesshandlung kann der Rechtsmittelverzicht im Übrigen nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 1 StR 482/01 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1999 - 1 StR 45/99

    Rechtsmittelverzicht; Wirksamkeit; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 14.05.2002 - 1 StR 143/02
    Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 1 StR 45/99 m.w.N,; Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00 m.w.N.).
  • BGH, 29.11.1983 - 4 StR 681/83

    Wirksamkeit eines im Protokoll vermerkten Rechtsmittelverzichts bei fehlender

    Auszug aus BGH, 14.05.2002 - 1 StR 143/02
    Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 1 StR 45/99 m.w.N,; Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00 m.w.N.).
  • BGH, 24.11.1999 - 2 StR 534/99

    Verwerfungskompetenz des Landgerichts bei eingelegter Revision

    Auszug aus BGH, 14.05.2002 - 1 StR 143/02
    Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig ist, weil der Angeklagte die Revision erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO am 23. Oktober 2001, somit verspätet, eingelegt hat (Band IV Bl. 637 / zu 637 d.A.) und innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO keine der Form des § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung abgegeben hat (zur Zuständigkeit des Revisionsgerichts beim Zusammentreffen von Rechtsmittelverzicht und Mängeln der Form - oder Fristeinhaltung vgl. BGH NStZ 2000, 217 f.).".
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