Rechtsprechung
BGH, 21.05.2003 - 1 StR 152/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 239b Abs. 2 StGB; § 239a Abs. 4 StGB
Erörterungspflicht bei der fakultativen Strafrahmenmilderungsmöglichkeit (Verzicht auf die erstrebte Leistung / Nötigungshandlung bei der Geiselnahme; Vollendung; Umstellung des Tatortes durch die Polizei; Ermessen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Prüfung einer fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit nach der Freilassung von Geiseln; Verzicht auf die erstrebte Leistung bei einem Banküberfall als Strafmilderungsgrund; Ausschluss einer Strafmilderung durch eine Absperrung und Umstellung des Tatortes aufgrund ...
- Judicialis
StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 239b Abs. 1; ; StGB § 239b Abs. 2; ; StGB § 239a Abs. 4; ; StGB § 250 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 239 a Abs. 4
Voraussetzungen der Strafmilderung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2003, 605
- StV 2004, 316
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 31.05.2001 - 1 StR 182/01
Geiselnahme; Sich bemächtigen; Strafrahmenmilderung; Lebensbereich
Auszug aus BGH, 21.05.2003 - 1 StR 152/03
Für ein Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen Lebensbereich genügte es hier, daß der Angeklagte sein Opfer am Tatort freigab und dieses seinen Aufenthaltsort wieder frei bestimmen konnte (BGH NJW 2001, 2895 = NStZ 2001, 532).
- BGH, 07.09.2016 - 1 StR 293/16
Erpresserischer Menschenraub (tätige Reue: Voraussetzungen)
Dazu muss der Täter vollständig von seiner Forderung Abstand nehmen (…so auch LK-StGB/Schluckebier, 12. Aufl., § 239a Rn. 58; vgl. zur parallelen Problematik bei § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB auch: BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - 1 StR 152/03, NStZ 2003, 605; vom 31. Mai 2001 - 1 StR 182/01, NJW 2001, 2895 …und vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 516/99, BGHR StGB § 239a Abs. 3 Verzicht 2). - BGH, 23.01.2024 - 6 StR 551/23 Es kommt daher nicht darauf an, aus welchen Motiven der Täter handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - 1 StR 152/03, NStZ 2003, 605; vom 24. März 2020 - 6 StR 18/20, NStZ-RR 2020, 347; Eisele in Schönke/Schröder, aaO, Rn. 40; Rengier, Strafrecht BT 11, 24.
- BGH, 04.07.2019 - 4 StR 508/18
Geiselnahme (tätige Reue: Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen …
Die in Rede stehende Regelung kann auch nach der Vollendung der Geiselnahme eingreifen (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 StR 152/03, NStZ 2003, 605); allerdings muss - wie bereits der Gesetzeswortlaut eindeutig ergibt - die Freilassung unter der Abstandnahme von der nötigenden Einwirkung auf das Opfer geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 aaO Rn. 4: "zum Zeitpunkt seiner Aufgabe';… Schluckebier in LK, StGB, 12. Aufl., § 239a Rn. 58: "vor oder bei der Freigabe des Opfers';… Renzikowski in MünchKomm-StGB, 3. Aufl., § 239b Rn. 44: "durch Freilassung der Geisel ... verzichtet'). - BGH, 24.03.2020 - 6 StR 18/20
Erpresserischer Menschenraub (Tätige Reue: Voraussetzungen)
- BGH, 24.07.2018 - 3 StR 264/18
Tätige Reue bei der Geiselnahme (Verzicht auf den erstrebten Nötigungserfolg; …
Dafür muss der Täter - im Sinne eines tatbestandsgerechten Verständnisses dieses Merkmals - von der Weiterverfolgung seines Nötigungszieles Abstand nehmen, also auf die nach seinem ursprünglichen Tatplan abzunötigende Handlung, Duldung oder Unterlassung verzichten (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 StR 152/03, BGHR StGB § 239b Abs. 2 Tätige Reue 1).