Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.05.2018

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   BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17   

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https://dejure.org/2018,12063
BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17 (https://dejure.org/2018,12063)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17 (https://dejure.org/2018,12063)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 (https://dejure.org/2018,12063)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 AO; § 1 UStG; § 46 Abs. 1 StGB; § 169 GVG; § 338 Nr. 6 StPO; § 337 Abs. 1 StPO; § 24 StPO; § 25 Abs. 2 StGB; § 265 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 1 StGB
    Bandenmäßige Umsatzsteuerhinterziehung (Begriff der Bande; mögliche bandenmäßige Begehung mit dolus eventualis; Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung durch wissentliche Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell: Wissenszurechnung in der AG, kein Vertrauensschutz durch ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO, § ... 338 Nr. 3 StPO, § 202a StPO, § 24 Abs. 2 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 337 Abs. 1, 2 StPO, § 265 StPO, § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 261 StPO, § 250 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO, § 238 Abs. 2 StPO, § 55 StPO, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG, § 14 Abs. 1 UStG, § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 29 Absatz 2 Satz 1 StPO, § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO, § 370 AO, § 370 Abs. 1 AO, § 259 StGB, §§ 260, 260a StGB, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 5 AO, § 46 Abs. 3 StGB, § 370 Abs. 3 AO, § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB, § 89 Abs. 1 Satz 1 AO, § 27 Abs. 1 StGB, § 27 StGB, § 35 GmbHG, § 166 BGB, § 78 AktG, §§ 26 Abs. 2 Satz 2, 31 BGB, § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 242 BGB, § 13 Abs. 1 StGB, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerbetrug durch den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (CO2-Zertifikaten) i.R.d. Steuerhinterziehung; Mitwirken der Mitarbeiter einverständlich und anhaltend an der Verkürzung von Unternehmenssteuern auch innerhalb eines Unternehmens i.R.d. ...

  • rewis.io

    Strafbarkeit von Mitarbeitern der Deutschen Bank wegen Steuerhinterziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerbetrug durch den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (CO2-Zertifikaten) i.R.d. Steuerhinterziehung; Mitwirken der Mitarbeiter einverständlich und anhaltend an der Verkürzung von Unternehmenssteuern auch innerhalb eines Unternehmens i.R.d. ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerstraftaten rechtskräftig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Bankmitarbeiter als Steuerhinterzieher

  • lto.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung: Haftstrafe für Ex-Deutsche-Bank-Mitarbeiter bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerstraftaten rechtskräftig

  • juve.de (Kurzinformation)

    CO2-Betrugsfall: Revisionen von vier Ex-Deutsche-Bank-Mitarbeitern erfolglos

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerstraftaten rechtskräftig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung durch ehemalige Mitarbeiter der Deutschen Bank

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 368
  • StV 2019, 49 (Ls.)
  • WM 2018, 2028
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (105)

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17
    Die Strafkammer hat das Vorstellungsbild dieser Angeklagten auch darauf geprüft, ob das von ihnen erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Angeklagten H. derart hoch war, dass sie sich mit ihrer Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließen (vgl. zur Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen "neutralen' Handlungen: BGH, Beschlüsse vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20 und vom 26. Januar 2017 - 1 StR 636/16, NStZ 2017, 461, 462; Urteile vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, wistra 2014, 176 und vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.).

    Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109 mwN).

    Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und dass der Hilfe Leistende dies weiß (BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, aaO).

    Weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral; denn nahezu jede Handlung kann in einen strafbaren Kontext gestellt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107).

    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 1 StR 636/16 Rn. 7, NStZ 2017, 461; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112/16 Rn. 30 mwN, NStZ 2017, 337 und vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; Urteile vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, wistra 2014, 176 und vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.).

    Diese Grundsätze sind auch auf den Straftatbestand der Steuerhinterziehung und auf das berufliche Verhalten von Bankmitarbeitern anzuwenden (BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, Rn. 16, BGHSt 46, 107, 112 f.).

  • BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14

    Steuerhinterziehung (Vorliegen eines besonders schweren Falls: Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17
    Es gibt keinen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 Rn. 38, NStZ 2015, 466-469).

    Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 31, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 und vom 21. November 2012 - 1 StR 391/12, wistra 2013, 107 mwN; Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 Rn. 38, NStZ 2015, 466-469; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 328/03).

    Ein Straftäter hat auch dann keinen Anspruch auf ein frühzeitiges Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden, wenn durch sein Handeln fortlaufend weitere hohe Steuerschäden entstehen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 Rn. 39, NStZ 2015, 466 ff.).

    Zwar trifft es zu, dass das Verhalten des Steuerfiskus als Verletztem - nicht anders als bei einem sonstigen Geschädigten einer Straftat - strafmildernd berücksichtigt werden kann, wenn es für den Taterfolg mitverantwortlich war (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 Rn. 41, NStZ 2015, 466 ff.).

    Deswegen ist eine staatliche Mitverantwortung für Steuerverkürzungen regelmäßig nur dann gegeben, wenn das den staatlichen Stellen vorwerfbare Verhalten unmittelbar auf das Handeln des Täters Einfluss genommen hat, etwa weil dieser bislang nicht tatgeneigt war oder ihm wenigstens durch das Verhalten der Finanzbehörden die Tat erleichtert wurde und den staatlichen Stellen die Tatgenese vorgeworfen werden kann (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 Rn. 42, NStZ 2015, 466 ff. mwN; Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 30, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 mwN).

  • BGH, 20.12.1995 - 5 StR 412/95

    Rechtspflicht zur nachträglichen Berichtigung?

    Auszug aus BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17
    Beihilfe kann auch durch psychische Unterstützung im Sinne aktiven Tuns geleistet werden, indem der Täter durch die Anwesenheit des Gehilfen in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 5 StR 412/95 Rn. 35 mwN), ohne dass der Erfolg der Haupttat im Sinne einer Kausalität mitverursacht werden muss.

    Sie kann auch durch psychische Unterstützung im Sinne aktiven Tuns geleistet werden, in dem der Täter durch die Anwesenheit des Gehilfen in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt wird (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 5 StR 412/95 Rn. 36, NStZ 1996, 563 f. und vom 9. Mai 1990 - 3 StR 112/90, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3).

    Gerade bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art sind für die Annahme einer psychischen Beihilfe durch positives Tun sorgfältige und genaue Feststellungen notwendig, dass die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde und dass sich der Gehilfe dessen bewusst war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 5 StR 412/95 Rn. 36; vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, BGHR StGB § 27 I Unterlassen 5, NStZ 1993, 233; vom 17. Dezember 1993 - 2 StR 666/93; vom 3. März 1995 - 2 StR 32/95; vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95; vom 3. Mai 1996 - 2 StR 641/95 und vom 23. Oktober 1996 - 2 StR 436/96, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, 13, 14, 17, 18 mwN).

    Das bloße "Dabeisein' in Kenntnis einer Straftat reicht selbst bei deren Billigung nicht aus, eine Beihilfe im Sinne aktiven Tuns zu begründen, da andernfalls die rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die Garantenpflichten beim unechten Unterlassen umgangen werden könnten und die Strafbarkeit ausgedehnt würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 5 StR 412/95 Rn. 36 und vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, BGHR StGB § 27 I Unterlassen 5, NStZ 1993, 233).

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Auch auf den Kenntnisstand des Finanzamtes hinsichtlich der falschen oder unvollständigen Angaben kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 136 f.).
  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Auch auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde hinsichtlich der falschen oder unvollständigen Angaben kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 136 f.).
  • BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19

    Ausfuhr von Waffen nach Mexiko

    Insbesondere sind die Voraussetzungen einer Beihilfestrafbarkeit erfüllt (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 183 mwN).
  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 542/20

    Revisionen der Angeklagten im sogenannten "Berliner Wettbüro-Mordfall" erfolglos;

    Aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK erwächst einem Straftäter kein Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21 Rn. 13; vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 138; vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14, NStZ 2015, 466, 467 f.; Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 31, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10; vom 15. Januar 2003 - 1 StR 506/02, NStZ-RR 2003, 172 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 328/03; ebenso LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 233; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., EMRK, Art. 6 Rn. 3b; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 335; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 24; BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 52. Ed., § 46 Rn. 47; SSW-StGB/Eschelbach, 5. Aufl., § 46 Rn. 152; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 46 Rn. 45; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 46 Rn. 60; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1860; Berg, StraFo 2007, 74, 75; HK-EMRK/Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 169; siehe aber zur Berücksichtigung schuldindifferenter Strafzumessungs- und Rechtsfolgenerwägungen Mansdörfer, jM 2021, 213 ff.).

    Denn auch im Steuerstrafrecht hat der Steuerschuldner grundsätzlich keinen durch einen Fairnessverstoß sanktionierbaren Anspruch darauf, mit dem gegen ihn bestehenden Anfangsverdacht konfrontiert zu werden, selbst wenn dadurch fortlaufend weitere hohe Steuerschäden entstehen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 138).

  • OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20

    Ablehnung eines Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit;

    Dass die Vortätigkeit allein die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt, trifft ebenfalls für die Konstellation der Befassung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat zu (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 13; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56), und zwar selbst dann, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und anschließend ein Schuldspruch wegen Beteiligung an später abzuurteilenden Taten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 ).

    cc) Die Auseinandersetzung mit dem Aussageverhalten insbesondere der Angeschuldigten DD in den Gründen der Urteile aus dem Jahr 2008 und 2015 war auch zur lückenlosen Darstellung der Beweiswürdigung bzw. zur Vermeidung von Darstellungsmängeln erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1986 - 2 StR 653/85, juris Rn. 5; Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; Urteil vom 10.02.2016 - 2 StR 533/14, juris Rn. 14; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 58).

    So ergibt sich nicht zuletzt aus der - entgegen der Auffassung des Angeschuldigten BB sehr wohl zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2004 - 1 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 208 ; Beschluss vom 04.03.2009 - 1 StR 27/09, NStZ 2009, 701 Tz. 5; Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 19, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt; Urteil vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 ; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 66) - dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht (...) durchaus einen nachvollziehbaren Grund für diese Vorgehensweise, welcher einem möglichen Misstrauen die Grundlage zu entziehen geeignet ist: Der Vorsitzende hat in der Exhumierung der Betroffenen nicht nur einen "Eingriff in die Totenruhe" gesehen, sondern mit diesem Eingriff gedanklich auch eine "erhebliche emotionale Belastung" der Angehörigen der Verstorbenen verbunden.

    Auch die Art und Weise der Begründung von Zwischenentscheidungen vermag die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ) - etwa dann, wenn das Gericht trotz unsicherer Beweisgrundlage seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in so sicherer Form zum Ausdruck gebracht oder sich sonst auf ein bestimmtes Beweisergebnis endgültig festgelegt hat, dass aufgrund einer solchen Vorwegnahme des Verhandlungsergebnisses dem Angeklagten bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme gegeben wird, die befassten Richter seien befangen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1961 - 2 StR 472/61, GA 1962, 282 ; Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 17, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt; Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 68).

    Im Gegenteil: Die 5. Große Strafkammer hat bereits zu Beginn ihres Schreibens sowohl herausgestellt, dass es sich lediglich um eine vorläufige Bewertung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2012 - 3 StR 208/12, juris Rn. 17, insoweit in NStZ-RR 2013, 168 nicht abgedruckt), als auch betont, mit ihrer Einschätzung die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht vorwegnehmen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 68).

    Der Umgang mit der Presse begründet für sich genommen selbst dann nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn das Verhalten des Richters persönlich motiviert oder sogar unüberlegt war (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2006 - 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290 ; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 59; Scheuten , in KK-StPO 8 , § 24 Rn. 22; Cirener , in BeckOK-StPO, 37. Ed., § 24 Rn. 20a.4).

    Maßstab für die Besorgnis Befangenheit ist vielmehr, ob er den Eindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2006 - 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290 ; Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 59), was etwa in solchen Konstellationen der Fall ist, wenn der Richter nicht die gebotene Zurückhaltung gegenüber der Öffentlichkeit geübt und die einem Angeschuldigten zur Last gelegten Vorgänge der Presse als feststehende Tatsachen mitgeteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1953 - 5 StR 282/53, BGHSt 4, 264).

  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

    Auch auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde hinsichtlich der falschen oder unvollständigen Angaben kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 136 f.).
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    (1) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, sofern sie nicht den Tatbestand eines gesetzlichen Ausschlussgrundes erfüllt, regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 19 mwN; Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 23; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

    Das gilt selbst dann, wenn - wie hier - das Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung oder aus sonstigen Gründen abgetrennt wird und in dem abgetrennten Verfahren ein Schuldspruch gegen frühere Mitangeklagte wegen eines auch die verbliebenen Angeklagten betreffenden Tatgeschehens mit Feststellungen ergeht, zu denen sich das Gericht im Ursprungsverfahren gegen diese später ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vortätigkeit 3 Rn. 13; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20 mwN; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034, 3036).

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn Ausführungen in dem Urteil gegen die früheren Mitangeklagten in dem abgetrennten Verfahren unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 19. August 2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221 f.).

  • BVerfG, 27.01.2023 - 2 BvR 1122/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem

    bb) Da die Ausschlussgründe in der Strafprozessordnung die Frage der Vorbefassung abschließend regeln, ist die Vorbefassung eines Richters in anderen Verfahrenskonstellationen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen; es müssen besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (stRspr; vgl. BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05 -, BGHSt 50, 216 ; Urteil des 2. Strafsenats vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09 -, NStZ 2011, S. 44 ; Beschluss des 3. Strafsenats vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11 -, NStZ 2012, S. 519 ; Urteil des 1. Strafsenats vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 -, Rn. 56; Beschluss des 3. Strafsenats vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21 -, Rn. 48; Beschluss des 5. Strafsenats vom 7. Juni 2022 - 5 StR 460/21 -, NStZ-RR 2022, 288 ).
  • LG Hamburg, 19.05.2023 - 608 KLs 3/21

    Steuerhinterziehung großen Ausmaßes beim An- und Verkauf von Platinmünzen;

    Sofern die Mittäter nicht jeder persönlich alle Tatbestandsvoraussetzungen verwirklichen, sind sie Mittäter, wenn sich ihr eigener Tatbeitrag so in die Gesamttat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Teil Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, BeckRS 2018, 24407, Rn. 30 mit weiteren Nachweisen).

    Die Abgrenzung zur Beihilfe erfolgt wiederum aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände, wobei dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft und dem eigenen Interesse am Taterfolg besondere Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, ebenda).

    Wie bereits dargelegt ist die Einordnung einer Tatbeteiligung als (mit-)täterschaftlich oder Beihilfe aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände, wobei dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft und dem eigenen Interesse am Taterfolg besondere Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, ebenda).

    Der Begriff der Bande setzt einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich für eine künftige Begehung von Straftaten zusammengefunden haben (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, Rn. 155, zitiert nach juris, Urteil vom 16.6.2005 - 3 StR 492/04, NJW 2005, 2629, 2630).

    Eine solche ist auch möglich, wenn die Mitglieder bei der Begehung der Straftaten nur mit Eventualvorsatz handeln, sofern sie zumindest im Hinblick auf das gemeinsame Tätigwerden mit direktem Vorsatz handeln (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, Rn. 160 f.).

  • LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
    Dabei kommt dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft, und dem eigenen Interesse am Taterfolg besondere Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 30; BGH, Urteil vom 07.10.2014 - 1 StR 182/14, Rn. 35).

    Die Hilfeleistung muss auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 175).

    Der Vorsatz des Gehilfen muss sich nicht auf alle Einzelheiten der Haupttat beziehen; er braucht lediglich auf deren wesentliche Merkmale oder Grundzüge gerichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 176; BGH, Urteil vom 22.07.2015 - 1 StR 447/14, Rn. 16).

    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 06.09.2016 - 1 StR 575/15, Rn. 26; knapper, aber entsprechend: BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 164).

    Als Bandenmitglied ist unter diesen Voraussetzungen anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, Rn. 155).

  • BGH, 06.01.2022 - 5 StR 2/21

    Gewährenlassen des Täters beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (kein Anspruch

  • BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18

    Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 207/21

    Berliner Wettbüromord; kein zu kompensierender Verstoß gegen den Grundsatz des

  • BGH, 31.05.2022 - 3 StR 122/22

    Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln; (erweiterte Einziehung von Bargeld;

  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

  • BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22

    Besorgnis der Befangenheit (Vortätigkeit des Richters: hinzutretende besondere

  • OVG Thüringen, 13.07.2022 - 4 EO 773/20

    Unbillige Härte nach VwGO § 80 Abs 4 S 3 VwGO bei gewerbssteuerrechtlichem

  • BGH, 07.11.2018 - 4 StR 292/18

    Mittäterschaft (Maßstab; revisionsrichterliche Überprüfbarkeit)

  • BGH, 19.12.2018 - 2 StR 477/17

    Doppelverwertungsverbot (strafschärfende Berücksichtigung der Verwendung eines

  • OLG Celle, 08.04.2019 - 3 Ws 102/19

    Voraussetzungen bei Fluchtgefahr wie bei dringendem Tatverdacht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2018 - 14 B 1121/18

    Berechtigung einer hebeberechtigten Gemeinde zur Festsetzung und Erhebung der

  • BGH, 20.04.2023 - 1 StR 83/20

    Umsatzsteuerhinterziehung (leistender Unternehmer bei Strohmanngeschäften)

  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 238/19

    Mord (Heimtücke)

  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 304/22

    Ausdrücklich oder konkludent getroffene Bandenabrede zur Steuerhinterziehung

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.07.2023 - 12 Qs 53/23

    Zur Garantenpflicht eines die Haftpost kontrollierenden Staatsanwaltes

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Rechtsprechung
   BGH, 09.05.2018 - 1 StR 159/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,12036
BGH, 09.05.2018 - 1 StR 159/17 (https://dejure.org/2018,12036)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2018 - 1 StR 159/17 (https://dejure.org/2018,12036)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - 1 StR 159/17 (https://dejure.org/2018,12036)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 169 Abs. 3 GVG
    Zulassung von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts während der Verkündung einer Entscheidung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG, §§ 268 Abs. 2 Satz 1, 356 StPO, § 169 Abs. 3 Satz 2 GVG

  • Wolters Kluwer

    Zulassen von Tonaufnahmen und Fernseh-Rundfunkaufnahmen durch das Gericht zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen; Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit ...

  • rewis.io

    Rundfunk- und Filmaufnahmen von einer Entscheidungsverkündung: Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GVG § 169 Abs. 3 S. 1-2
    Zulassen von Tonaufnahmen und Fernseh-Rundfunkaufnahmen durch das Gericht zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen; Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wann und wie darf beim BGH gefilmt werden?

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Revisionshauptverhandlung nach Verurteilung von fünf Mitarbeitern der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerhinterziehung/Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 45
  • NStZ-RR 2018, 257
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - 1 StR 159/17
    Dies wäre aufgrund der bereits lange zurück liegenden Taten aus dem Jahr 2009 und der eher am unteren Rand anzusiedelnden Strafen der Angeklagten und damit vor dem Hintergrund ihres Resozialisierungsinteresses sowie unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit nicht angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07, BVerfGE 119, 309 Rn. 35 zum Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen).
  • BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16

    Eilantrag gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren gegen Müslüm

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - 1 StR 159/17
    Die Angeklagten und ihre Angehörigen würden - in unterschiedlicher Weise - durch die Gefahr der öffentlichen Verbreitung ihrer Namen in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und haben daher einen Anspruch auf Untersagung der Aufnahme in dem genannten Umfang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16, NJW 2017, 798 Rn. 6 zu einem Anonymisierungsgebot für Aufnahmen ("Verpixelungsanordnung') durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung).
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