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   BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88   

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BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88 (https://dejure.org/1988,1147)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1988 - 1 StR 165/88 (https://dejure.org/1988,1147)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1988 - 1 StR 165/88 (https://dejure.org/1988,1147)
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Banküberfall: Sicherheitsverglasung

§ 255 StGB, Kausalität, unwesentliche Abweichung im Kausalverlauf (§ 15 StGB)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Drohung "mit gegenwärtiger Gefahr" bei einem Banküberfall - Fehlvorstellung des Mittäters auf unwesentliche Abweichungen im Ursachenverlauf - Berücksichtigung eines Beharrens in krimineller Gesinnung zu Ungunsten der Angeklagten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Drohung "mit gegenwärtiger Gefahr" bei einem Banküberfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 176
  • MDR 1988, 875
  • NStZ 1988, 554
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81

    Anforderungen an Verurteilung wegen psychischer Beihilfe - Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88
    Eine Gefahr ist "gegenwärtig", wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (BGH, Urt. vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 - bei Holtz MDR 1982, 447 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]/448) oder wenn, anders ausgedrückt, der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGHSt 5, 371, 373 [BGH 05.03.1954 - 1 StR 230/53]; ebenso Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 34 Rdn. 4 sowie Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 34 Rdn. 17).

    Ob die Dinge so liegen, ist weithin Tatfrage (BGH, Urt. vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 - a.a.O.).

  • BGH, 21.04.1955 - 4 StR 552/54

    Blutrausch - § 15 StGB, Vorsatz: (hier unwesentliche) Abweichung vom

    Auszug aus BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88
    Diese Abweichung von den Vorstellungen des Mittäters war gering und hielt sich in den Grenzen allgemeiner Lebenserfahrung (vgl. BGHSt 7, 325, 329 [BGH 21.04.1955 - 4 StB 552/54]; 14, 193, 194 [BGH 26.04.1960 - 5 StR 77/60]; Lackner, StGB 17. Aufl. § 15 Anm. II 2 a bb); sie ändert nichts am Vorsatz des Mittäters.
  • BGH, 05.03.1954 - 1 StR 230/53

    Aussagenotstand - §§ 153, 154, 35 Abs. 1, Abs. 2 StGB, Dauergefahr, 'nicht anders

    Auszug aus BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88
    Eine Gefahr ist "gegenwärtig", wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (BGH, Urt. vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 - bei Holtz MDR 1982, 447 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]/448) oder wenn, anders ausgedrückt, der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGHSt 5, 371, 373 [BGH 05.03.1954 - 1 StR 230/53]; ebenso Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 34 Rdn. 4 sowie Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 34 Rdn. 17).
  • BGH, 26.04.1960 - 5 StR 77/60

    Jauchegrube - dolus generalis, Abweichung vom Kausalverlauf, dolus eventualis

    Auszug aus BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88
    Diese Abweichung von den Vorstellungen des Mittäters war gering und hielt sich in den Grenzen allgemeiner Lebenserfahrung (vgl. BGHSt 7, 325, 329 [BGH 21.04.1955 - 4 StB 552/54]; 14, 193, 194 [BGH 26.04.1960 - 5 StR 77/60]; Lackner, StGB 17. Aufl. § 15 Anm. II 2 a bb); sie ändert nichts am Vorsatz des Mittäters.
  • BGH, 25.10.1977 - 1 StR 420/77

    Enger Zusammenhang zwischen einzelnen Taten als Strafmilderungskriterium -

    Auszug aus BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88
    Soweit ihr Verhalten der Beutesicherung und damit der Aufrechterhaltung der durch die Tat geschaffenen Unrechtslage diente, zeigte sich darin aber ein Beharren in krimineller Gesinnung, das zu Ungunsten der Angeklagten berücksichtigt werden durfte (vgl. BGH, Urt. vom 25. Oktober 1977 - 1 StR 420/77).
  • BGH, 20.03.1981 - I ZR 12/79

    Sittenwidrigkeit eines Handelsvertretervertrages wegen zu geringer

    Auszug aus BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88
    Eine Gefahr ist "gegenwärtig", wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (BGH, Urt. vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 - bei Holtz MDR 1982, 447 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]/448) oder wenn, anders ausgedrückt, der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGHSt 5, 371, 373 [BGH 05.03.1954 - 1 StR 230/53]; ebenso Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 34 Rdn. 4 sowie Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 34 Rdn. 17).
  • BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15

    Rechtfertigender Notstand (Erforderlichkeit der Notstandshandlung: Begriff,

    Denn dies ist stets dann der Fall, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 1988 - 1 StR 165/88, NJW 1989, 176; Fischer aaO § 34 Rn. 7; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 34 Rn. 17 jeweils mwN).
  • BayObLG, 08.11.1994 - 2St RR 157/94

    Schweigepflicht in Einrichtungen

    Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden, oder wenn der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGH NJW 1989, 176 ).
  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96

    PKK-Spenden - §§ 223, 27 StGB, Gehilfenvorsatz; § 255 StGB: Dauergefahr;

    Eine zur Drohung benutzte Gefahr für Leib oder Leben ist im Sinne des § 255 StGB dann als "gegenwärtig" zu beurteilen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter (natürlicher) Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 4; BGH NJW 1989, 176 und 1289; BGH bei Holtz MDR 1982, 447, 448; BGH MDR 1957, 691; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79; vgl. auch Herdegen in LK StGB 11. Aufl. § 249 Rn. 11).

    Die Einschaltung der Polizei wird von Erpressungstätern regelmäßig als möglich erwogen, auch wenn sie diese Kontaktaufnahme unter allen Umständen zu vermeiden suchen; sie stellt keine Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf dar, die wesentlich wäre (vgl. für den Fall des Handelns unter dem Einfluß einer bankinternen Weisung: BGH NJW 1989, 176).

  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98

    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten; Vortäuschen

    Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB - die, wie hier, auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen zu schädigenden Personen angedroht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1994, 187; 1996, 494) - ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989, 176 und 1289; 1997, 265, 266 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.1989 - 5 StR 586/88

    Versuchte Erpressung bei Ankündigung die Lebensmittel einer Firma zu vergiften -

    Eine Gefahr ist "gegenwärtig", wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden, oder wenn, anders ausgedrückt, der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGHR StGB § 255 Drohung 4 = JZ 1988, 935 = MDR 1988, 875 = NStZ 1988, 554 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 17.05.1994 - Ss 169/94
    Gegenwärtig ist eine Gefahr nicht nur, falls die Schädigung bereits begonnen hat, sondern schon dann, wenn sie unmittelbar oder in nächster Zeit bevorsteht (vgl. BGH NStZ 1988, 554; OLG Düsseldorf a.a.0.; Rengier a.a.0.
  • BGH, 27.05.2004 - 3 StR 500/03

    Sexuelle Nötigung (funktionaler Zusammenhang zwischen Nötigung und sexueller

    Diese war auch gegenwärtig im Sinne einer Dauergefahr, denn die Möglichkeit, daß der ungewöhnliche Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen konnte (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 4, 6), bestand fortdauernd (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 11; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 34 Rdn. 4).
  • BGH, 18.06.1996 - 1 StR 244/96

    Supermarkt-Giftdrohung - §§ 253, 255 StGB, 'gegenwärtig', Dreiecksverhältnis

    Mit einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von § 255 StGB droht ein Täter dann, wenn der Genötigte die Drohung dahin verstehen soll, daß ein Schadenseintritt sicher oder jedenfalls höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (BGH StV 1982, 517 m.w.Nachw.; BGH NJW 1989, 1289; 1989, 176 m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.1997 - 5 Ss OWi 73/97
    Eine Gefahr ist nicht nur dann gegenwärtig, wenn die Schädigung bereits begonnen hat, sondern auch schon dann, wenn sie unmittelbar oder in nächster Zeit bevorsteht (BGH NStZ 1988, 554 ).
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