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   BGH, 07.04.1994 - 1 StR 166/94   

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https://dejure.org/1994,4400
BGH, 07.04.1994 - 1 StR 166/94 (https://dejure.org/1994,4400)
BGH, Entscheidung vom 07.04.1994 - 1 StR 166/94 (https://dejure.org/1994,4400)
BGH, Entscheidung vom 07. April 1994 - 1 StR 166/94 (https://dejure.org/1994,4400)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Täter - Auslieferungshaft - Ungarn - Anrechnungsverhältnis - Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 51

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 335
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 07.04.1994 - 1 StR 166/94
    Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht (BGHSt 24, 29, 30; 27, 287, 288).
  • BGH, 19.11.1970 - 2 StR 510/70

    Anwendung des festen Umrechnungsmaßstabs bei der Anrechnung einer

    Auszug aus BGH, 07.04.1994 - 1 StR 166/94
    Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht (BGHSt 24, 29, 30; 27, 287, 288).
  • BGH, 04.08.1983 - 4 StR 236/83

    Notwendigkeit einer richterliche Entscheidung über die Anrechnung der aus Anlass

    Auszug aus BGH, 07.04.1994 - 1 StR 166/94
    Trifft der Tatrichter gleichwohl eine Entscheidung, hat diese lediglich deklaratorische Bedeutung (BGH NStZ 1983, 524) und kann die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen.
  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 423/87

    Hehlerei durch Übertragung von Mitverfügungsgewalt; Anrechnung einer im Ausland

    Auszug aus BGH, 07.04.1994 - 1 StR 166/94
    Kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB) ist inländischer wie im Ausland erlittener Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen, wenn der Angeklagte sie aus Anlaß einer Tat erlitten hat, die den Gegenstand des inländischen Verfahrens bildet (BGHSt 35, 172, 178).
  • LG Bamberg, 07.12.2017 - 33 KLs 1105 Js 520/17

    Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs nach dem reformierten Sexualstrafrecht

    Einer Feststellung der Anrechnung der verbüßten Untersuchungshaft auf die Geldstrafe durch das Tatgericht bedarf es nicht, da sich § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StGB unmittelbar an die Vollstreckungsbehörden richtet (vgl. BGH NStZ 1994, 335 m.w.N.).
  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 473/20

    Urteil gegen IS-Heimkehrerin im Ausspruch über die Anrechnung ausländischer

    Die Beschränkung der Revision auf den Anrechnungsausspruch ist wirksam, weil es sich bei dieser Entscheidung um einen selbständig überprüfbaren Teil des Rechtsfolgenausspruchs handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1994 - 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335 f.; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 12 mwN).

    Wirkt der gerichtliche Ausspruch deshalb lediglich deklaratorisch, ist er überflüssig und kann entfallen, weil er die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288; vom 4. August 1983 - 4 StR 236/83, NStZ 1983, 524; vom 7. April 1994 - 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335 f.; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 51 Rn. 7; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 51 Rn. 4, 22 jew. mwN).

  • LG Nürnberg-Fürth, 06.11.2018 - 11 Ns 412 Js 45500/15

    Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Amtsträger

    Eine solche Anrechnung "verfahrensfremder" Untersuchungshaft ist, weil sie auf einer Analogie zu § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB beruht, im Tenor des Einstellungsbeschlusses deklaratorisch abzubilden (anders für den Fall der direkten Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB: BGH, Beschl. v. 07.04.1994 - 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335; Fischer, a.a.O., § 51 Rn. 22).
  • BGH, 01.11.2023 - 6 StR 291/23

    Unbegründetheit der Revision

    Über eine Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft ist im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1994 - 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335; LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 51 Rn. 40; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 51 Rn. 16).
  • AG Pirmasens, 30.01.2018 - 1 VRJs 91/17

    Übergang der Vollstreckungszuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter

    Nach vollständigem Wechsel der Zuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter ist dieser, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich auch für die Strafzeitberechnung und somit auch die Frage der Berücksichtigung etwaiger von Gesetzes wegen anzurechnender Zeiten im Sinne von § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1 StVollstrO zuständig, da es diesbezüglich keiner Tenorierung durch das erkennende Gericht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 04.08.1983 - 4 StR 236/83, zitiert nach juris, Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 12.10.1977 - 2 StR 410/77, zitiert nach juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 07.04.1994 - 1 StR 166/94, zitiert nach juris, Rn. 2 zur insoweit vergleichbaren Lage bei § 51 Abs. 1 StGB; Eisenberg, JGG, 19. Auflage, § 52a, Rn. 9, § 54, Rn. 22, zitiert nach beck-online; Schatz in: D/S/S, JGG, 7. Auflage, § 52a JGG, Rn. 10; Brunner/Dölling, JGG, 12. Auflage, § 54, Rn. 9; a.A. Schady in: Ostendorf, 10. Auflage, § 54 JGG, Rn. 12).
  • BGH, 12.07.2016 - 3 StR 162/16

    Nachholung einer nicht festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe (kein Verstoß gegen

    Trifft der Tatrichter hierzu gleichwohl eine Entscheidung, hat diese lediglich deklaratorische Bedeutung und kann die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen (BGH, Beschluss vom 7. April 1994 - 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335).
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