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   BGH, 20.06.2007 - 1 StR 167/07   

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https://dejure.org/2007,9174
BGH, 20.06.2007 - 1 StR 167/07 (https://dejure.org/2007,9174)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2007 - 1 StR 167/07 (https://dejure.org/2007,9174)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2007 - 1 StR 167/07 (https://dejure.org/2007,9174)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 24 Abs. 2 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 46 StGB; § 358 Abs. 2 StPO; § 353 StPO
    Besorgnis der Befangenheit (Anforderungen an die Verfahrensrüge; Vorbefassung); Strafzumessung nach Aufhebung (auch) des Strafausspruches (Verschlechterungsverbot; Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung; [annähernd] gleiche Strafhöhe nach Aufhebung: ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendiger Vortrag bei der Befangenheitsrüge; Begründetheit der Befangenheitsrüge; Vereinbarkeit einer fiktiv höheren Strafe mit dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung (StPO); Berücksichtigung sozialer Folgen für das Opfer einer ...

  • Judicialis

    StPO § 24 Abs. 2; ; StPO § 260 Abs. 1; ; StPO § 338 Nr. 3; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 358 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2; StPO § 353 Abs. 2
    Strafhöhe bei Verfahrensverzögerung und anschließender Aufhebung und Zurückverweisung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.11.1999 - 3 StR 361/99

    Verschlechterungsverbot; Beschleunigungsgebot

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - 1 StR 167/07
    a) Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert den neuen Tatrichter nicht, bei der synoptischen Gegenüberstellung der (fiktiv) ohne und (im Ergebnis) mit der Verfahrensverzögerung festgesetzten Strafen höhere fiktive Strafen zu bestimmen als der frühere Tatrichter, wenn die letztlich verhängte Strafe nicht höher ist als die frühere Strafe (BGHSt 45, 308; BGH, Urt. vom 11. September 2003 - 3 StR 316/02; Beschl. vom 11. April 2007 - 3 StR 115/07).

    Schon deshalb hat der neue Tatrichter über Art und Höhe der Strafen so zu befinden, als ob das frühere Urteil nicht in der Welt wäre (BGHSt 7, 86, 88; 45, 308, 311).

    Der Senat teilt die Auffassung des 3. Strafsenats (BGHSt 45, 308, 312), dass die Verhängung einer gleich hohen oder nur unwesentlich ermäßigten Strafe dann einer besonderen Begründung bedarf, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei der früheren Straffestsetzung nicht oder nur in geringem Umfang berücksichtigt worden war oder erst nach der vorausgegangenen tatrichterlichen Entscheidung eingetreten ist.

    Die von BGHSt 45, 308 verlangten besonderen Begründungsanforderungen waren zudem maßgeblich davon bestimmt, dass dort allein die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden war, während die Einzelstrafen bestehen blieben.

  • BGH, 25.04.2001 - 1 StR 143/01

    Zulässige Strafschärfung bei Sexualstraftaten bei Isolation des Opfers;

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - 1 StR 167/07
    Auf der Grundlage dieser neu getroffenen Feststellungen hat die Strafkammer zu Recht (vgl. Senat NJW 2001, 2983) im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt:.
  • BGH, 25.10.2005 - 1 StR 328/05

    Mangelnde Beratung nach der Gewährung des letzten Wort (mangelnde Erinnerung der

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - 1 StR 167/07
    Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 (StV 2006, 399) mit den Feststellungen insgesamt aufgehoben, weil es unter Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO ohne nochmalige Beratung verkündet worden war.
  • BGH, 11.09.2003 - 3 StR 316/02

    Konfrontationsrecht / Fragerecht (audiovisuelle Vernehmung; Darlegungspflichten

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - 1 StR 167/07
    a) Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert den neuen Tatrichter nicht, bei der synoptischen Gegenüberstellung der (fiktiv) ohne und (im Ergebnis) mit der Verfahrensverzögerung festgesetzten Strafen höhere fiktive Strafen zu bestimmen als der frühere Tatrichter, wenn die letztlich verhängte Strafe nicht höher ist als die frühere Strafe (BGHSt 45, 308; BGH, Urt. vom 11. September 2003 - 3 StR 316/02; Beschl. vom 11. April 2007 - 3 StR 115/07).
  • BGH, 11.04.2007 - 3 StR 115/07

    Strafzumessung (Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung);

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - 1 StR 167/07
    a) Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert den neuen Tatrichter nicht, bei der synoptischen Gegenüberstellung der (fiktiv) ohne und (im Ergebnis) mit der Verfahrensverzögerung festgesetzten Strafen höhere fiktive Strafen zu bestimmen als der frühere Tatrichter, wenn die letztlich verhängte Strafe nicht höher ist als die frühere Strafe (BGHSt 45, 308; BGH, Urt. vom 11. September 2003 - 3 StR 316/02; Beschl. vom 11. April 2007 - 3 StR 115/07).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - 1 StR 167/07
    Nach der Zurückverweisung hat eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 16. März 2006 (NJW 2006, 1336) die Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts und die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts aufgehoben, weil es seit dem (aufgehobenen) Urteil zu rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen von mehr als drei Monaten gekommen war.
  • BGH, 07.01.1955 - 5 StR 638/54
    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - 1 StR 167/07
    Schon deshalb hat der neue Tatrichter über Art und Höhe der Strafen so zu befinden, als ob das frühere Urteil nicht in der Welt wäre (BGHSt 7, 86, 88; 45, 308, 311).
  • BGH, 08.08.1995 - 1 StR 377/95

    Fahrt nach Mannheim-Rheinau - §§ 258, 22, 26, 27 StGB, omnimodo facturus,

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - 1 StR 167/07
    Der Beschwerdeführer trägt den Inhalt der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter nicht vor; dies gehört indessen - auch hier - zum notwendigen Rügevortrag (st. Rspr., vgl. nur BGH StV 1996, 2).
  • BGH, 25.10.2023 - 2 StR 195/23

    Mitwirkung einer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Schöffin;

    aa) Sie genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; insbesondere teilt die Revision die wesentlichen Inhalte des Ablehnungsantrags vom 29. November 2022 und des Zurückweisungsbeschlusses vom selben Tag mit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2005 - 2 StR 462/05; vom 2. April 2020 - 1 StR 90/20, StV 2020, 815, 815 f.), zudem die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der unverzüglichen Antragsstellung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StPO) ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 4 StR 276/15, NStZ 2016, 627; vom 7. Juni 2022 - 5 StR 460/21, NStZ 2023, 53) sowie die dienstliche Erklärung der abgelehnten Schöffin (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1977 - 2 StR 486/77; vom 20. Juni 2007 - 1 StR 167/07; BGH, Beschlüsse vom 8. August 1995 - 1 StR 377/95, StV 1996, 2; vom 12. Oktober 1999 - 1 StR 109/99; vgl. zum gegen einen Dolmetscher gerichteten Befangenheitsgesuch BGH, Urteil vom 11. März 2015 - 5 StR 578/14).
  • BGH, 18.04.2023 - 6 StR 256/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    (1) Der Beschwerdeführer versäumt es bereits, den Inhalt der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vorzutragen; dies gehört indessen - auch hier - zum notwendigen Rügevortrag (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. August 1995 - 1 StR 377/95, StV 1996, 2) und ist nicht zuletzt auch deswegen erforderlich, weil durch die dienstliche Äußerung eines abgelehnten Richters ursprünglich verständliches Misstrauen gegen die Unparteilichkeit beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 StR 167/07, NStZ-RR 2008, 35; Beschluss vom 12. Oktober 1999 - 1 StR 109/99).
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