Rechtsprechung
   BGH, 04.05.1999 - 1 StR 168/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,7981
BGH, 04.05.1999 - 1 StR 168/99 (https://dejure.org/1999,7981)
BGH, Entscheidung vom 04.05.1999 - 1 StR 168/99 (https://dejure.org/1999,7981)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 1999 - 1 StR 168/99 (https://dejure.org/1999,7981)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,7981) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 63 StGB; § 211 StGB
    Steuerungsfähigkeit; Schizotypische Persönlichkeitsstörung; Lebenslange Freiheitsstrafe;

  • Judicialis

    StGB § 63; ; StGB § 20; ; StGB § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21, § 211
    Lebenslang trotz verminderter Schuldfähigkeit

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.03.1992 - 4 StR 43/92

    Strafprozessuale Bedeutung psychiatrischer Klassifikationssysteme - Nicht

    Auszug aus BGH, 04.05.1999 - 1 StR 168/99
    Es geht nicht an, dem Angeklagten einerseits zuzubilligen, eine andere schwere seelische Abartigkeit in der Form einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24) habe seine Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt, andererseits bei der Strafzumessung und bei der Entscheidung über eine Unterbringung nach § 63 StGB darauf abzustellen, die Tat beruhe nicht auf der Persönlichkeitsstörung, sondern auf der - vorwerfbar herbeigeführten - Alkoholisierung.
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 04.05.1999 - 1 StR 168/99
    Es geht nicht an, dem Angeklagten einerseits zuzubilligen, eine andere schwere seelische Abartigkeit in der Form einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24) habe seine Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt, andererseits bei der Strafzumessung und bei der Entscheidung über eine Unterbringung nach § 63 StGB darauf abzustellen, die Tat beruhe nicht auf der Persönlichkeitsstörung, sondern auf der - vorwerfbar herbeigeführten - Alkoholisierung.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht