Rechtsprechung
   BGH, 10.05.2000 - 1 StR 181/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4384
BGH, 10.05.2000 - 1 StR 181/00 (https://dejure.org/2000,4384)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2000 - 1 StR 181/00 (https://dejure.org/2000,4384)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2000 - 1 StR 181/00 (https://dejure.org/2000,4384)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,4384) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung - Beweiswürdigung - Täterschaft - Zeugenaussage - Zeuge - Glaubwürdigkeit - Aussage gegen Aussage

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261
    Beweiswürdigung: Aussage gegen Aussage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 496
  • StV 2000, 600 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98

    Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches

    Auszug aus BGH, 10.05.2000 - 1 StR 181/00
    Diese gewichtigen Gründe sind im Urteil darzulegen (BGHSt 44, 153, 158 f.).
  • BGH, 10.06.2008 - 5 StR 143/08

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Beweiswürdigung

    Diese gewichtigen Gründe sind im Urteil darzulegen (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; BGH NStZ 2000, 496).
  • BGH, 24.07.2001 - 1 StR 263/01

    Vergewaltigung (in der Ehe); Sexuelle Nötigung; Urteilsformel; Beweiswürdigung

    Angesichts der gesamten Beweislage, bei der sich das Landgericht letztlich hinsichtlich der Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens nicht zuletzt auf die konkrete Schilderung von S. S. zum Tatablauf stützt, die Entscheidung also im wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe aber erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st.Rspr., vgl. nur BGH NStZ 2000, 496 lfd.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht