Rechtsprechung
BGH, 18.06.2003 - 1 StR 184/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 154 Abs. 2 StPO; § 29 BtMG; § 46 StGB
Teilweise Einstellung des Verfahrens; Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung (grundsätzliche Irrelevanz der Änderung des rechtlichen Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Begriff der Bewertungseinheit im Strafverfahren
- Judicialis
StPO § 154 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46 Abs. 2
Beurteilung der Konkurrenzen als Strafzumessungskriterium - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.06.1998 - 1 StR 68/98
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Erwerb …
Auszug aus BGH, 18.06.2003 - 1 StR 184/03
Von einer Bewertungseinheit ist dann auszugehen, wenn der Täter eine Gesamtmenge eines Betäubungsmittels erwirbt, um es in einer Mehrzahl von Einzelakten zu verkaufen (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 18). - BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95
Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)
Auszug aus BGH, 18.06.2003 - 1 StR 184/03
Denn bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung sein (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; BGH, Beschluß vom 28. Januar 2003 - 4 StR 521/02). - BGH, 28.01.2003 - 4 StR 521/02
Sexuelle Nötigung (Tateinheit bei Einsatz des gleichen Nötigungsmittels zur …
Auszug aus BGH, 18.06.2003 - 1 StR 184/03
Denn bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung sein (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; BGH, Beschluß vom 28. Januar 2003 - 4 StR 521/02).
- BGH, 27.02.2004 - 2 StR 146/03
Urteil wegen Handeltreibes mit Heroin rechtskräftig
Denn bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung sein (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; BGH, Beschl. vom 18. Juni 2003 - 1 StR 184/03), zumal hier der Zumessungsspielraum (14 Jahre und sechs Monate als Einsatzstrafe - höchstmögliche Gesamtfreiheitsstrafe 15 Jahre) denkbar gering ist. - BGH, 28.08.2014 - 4 StR 184/14
Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit …
Da bei der Feststellung des Schuldumfangs zu Gunsten des Angeklagten von der für ihn günstigsten Fallgestaltung auszugehen ist (BGH…, Beschluss vom 15. April 1987 - 3 StR 138/87, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1;… Beschluss vom 3. Juli 2014 - 4 StR 191/14, Rn. 4;… Beschluss vom 19. November 1996 - 1 StR 572/96, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7), ist unter diesen Umständen anzunehmen, dass sich die festgestellten Taten nach § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG jeweils nur auf den Absatz von Teilmengen aus dem nächsten zeitlich davor liegenden Ankauf von 20 Gramm Kokainzubereitung bezogen haben, sodass der Angeklagte lediglich in den drei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vom 8. Januar 2013, 23. Februar 2013 und 4. März 2013 (Fälle 9 bis 11 der Urteilsgründe) auch tateinheitlich des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in jeweils mehreren insoweit in gleichartiger Tateinheit zueinander stehenden Fällen) schuldig ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. April 2013 - 3 StR 61/13, NStZ 2014, 161; Beschluss vom 23. Mai 2007 - 2 StR 569/06, NStZ 2008, 42 f.; Beschluss vom 18. Juni 2003 - 1 StR 184/03). - LG Siegen, 16.01.2013 - 21 KLs 5/12
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; gemeinschaftlicher …
Diese Tat steht zum vorgenannten Handeltreiben nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit in Tateinheit gemäß § 52 StGB, da sich das Bestimmen auf eine Menge bezog, die zur ursprünglichen Erwerbsmenge gehörte, die auch dem Handeltreiben zugrunde lag (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2003, Az. 1 StR 184/03;… Rahlf, in: MünchKomm StGB, Nebenstrafrecht I, München 2007, § 30a BtMG Rn. 93).