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   BGH, 12.05.1953 - 1 StR 190/53   

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https://dejure.org/1953,1642
BGH, 12.05.1953 - 1 StR 190/53 (https://dejure.org/1953,1642)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1953 - 1 StR 190/53 (https://dejure.org/1953,1642)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1953 - 1 StR 190/53 (https://dejure.org/1953,1642)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1440 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.06.1951 - 1 StR 189/51

    Anwendbarkeit des § 213 Strafgesetzbuch (StGB) bei Kindestötung - Sondernatur des

    Auszug aus BGH, 12.05.1953 - 1 StR 190/53
    Die Staatsanwaltschaft erkennt an, dass die Kindstötung eine besondere Straftat ist, die die Anwendung der §§ 211, 212 StGB gegen die Täterin ausschliesst (BGHSt 1, 235 f).
  • BGH, 22.01.1952 - 1 StR 485/51
    Auszug aus BGH, 12.05.1953 - 1 StR 190/53
    Aber nur, wenn die tötende Mutter ihrerseits die Mordvoraussetzungen erfüllt hat, nicht dagegen, wenn nur in seiner Person diese Merkmale gegeben sind, kann der Teilnehmer nach § 211 StGB bestraft werden (RGSt 74, 84, 86; BGHSt 1, 131, 368; 2, 251, 255).
  • RG, 04.10.1900 - 2692/00

    Ist die Annahme sachlichen Zusammentreffens von Anstiftung zu einem Verbrechen

    Auszug aus BGH, 12.05.1953 - 1 StR 190/53
    Beteiligt sich aber eine Person in mehreren Teilnahmeformen an derselben Straftat, so geht die minderschwere Form der Teilnahme, die Anstiftung zur Beihilfe, in der schwereren Form, der Anstiftung zur Täterschaft, auf (RGSt 33, 401).
  • BGH, 10.04.1951 - 2 StR 103/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.05.1953 - 1 StR 190/53
    Da die Abtreibungshandlungen der Schwangeren und die des Dritten im Rechtssinne eine einzige Tat sind (BGHSt 1, 139 f), war der Angeklagte nur wegen Anstiftung zur Abtreibung in Tateinheit mit Nötigung (§§ 218, 48, 240, 73 StGB) zu verurteilen.
  • BGH, 30.09.1952 - 1 StR 243/52

    Eifersucht - § 211 StGB, 'grausam', 'niedriger Beweggrund'

    Auszug aus BGH, 12.05.1953 - 1 StR 190/53
    Es liegt kein Anlass vor, die vom Angeklagten angeregte Tötung des neugeborenen Kindes durch Druck auf den Kopf als geeignet anzusehen, besondere Schmerzen und Qualen zuzufügen (BGHSt 3, 180).
  • BGH, 24.04.1951 - 1 StR 130/51
    Auszug aus BGH, 12.05.1953 - 1 StR 190/53
    Aber nur, wenn die tötende Mutter ihrerseits die Mordvoraussetzungen erfüllt hat, nicht dagegen, wenn nur in seiner Person diese Merkmale gegeben sind, kann der Teilnehmer nach § 211 StGB bestraft werden (RGSt 74, 84, 86; BGHSt 1, 131, 368; 2, 251, 255).
  • RG, 19.02.1940 - 3 D 69/40

    Badewannenfall - Teilnahme und Täterschaft

    Auszug aus BGH, 12.05.1953 - 1 StR 190/53
    Aber nur, wenn die tötende Mutter ihrerseits die Mordvoraussetzungen erfüllt hat, nicht dagegen, wenn nur in seiner Person diese Merkmale gegeben sind, kann der Teilnehmer nach § 211 StGB bestraft werden (RGSt 74, 84, 86; BGHSt 1, 131, 368; 2, 251, 255).
  • RG, 29.10.1943 - 1 C 244/43

    1. Auf die Mutter, die den Tatbestand des § 217 StGB. verwirklicht, indem sie

    Auszug aus BGH, 12.05.1953 - 1 StR 190/53
    Auch in diesem Fall kann sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 217 StGB vorliegen, nicht wegen Totschlags oder Mordes bestraft werden (RGSt 77, 243 ff, 246 ff).
  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 87/09

    Sexuelle Nötigung (sexualbezogener Körperkontakt zwischen Täter oder Drittem

    Zwar ist grundsätzlich Tateinheit möglich zwischen einer Nötigung und der Anstiftung zu einer abgenötigten Handlung (BGH, Urt. vom 12. Mai 1953 - 1 StR 190/53; Träger/Schluckebier aaO § 240 Rdn. 127; Fischer aaO § 240 Rdn. 63 a).
  • BGH, 08.05.1956 - 1 StR 15/56

    Rechtsmittel

    Daß die Frage, ob der Angeklagte gegebenenfalls wegen erfolgloser Anstiftung zum Morde oder zum Totschlag zu bestrafen ist, sich danach richtet, ob A. und T. bei Befolgung der an sie gerichteten Aufforderungen nach § 211 oder § 212 StGB zu verurteilen gewesen wären (vgl BGH NJW 1953, 1440 Nr. 21), und daß diese beiden als "gedungene Mörder" voraussichtlich nach § 211 StGB hätten behandelt werden müssen, hat das Schwurgericht zutreffend dargelegt.
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