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   BGH, 04.06.2013 - 1 StR 193/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,14608
BGH, 04.06.2013 - 1 StR 193/13 (https://dejure.org/2013,14608)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2013 - 1 StR 193/13 (https://dejure.org/2013,14608)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2013 - 1 StR 193/13 (https://dejure.org/2013,14608)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 258 Abs 2 StPO
    Wiedereintritt in die Verhandlung: Letztes Wort des Angeklagten

  • Wolters Kluwer

    Nichterteilung dem Angeklagten das letzte Wort als Revisionsgrund; Notwendigkeit einer nochmaligen Erteilung dem Angeklagten das letzte Wort bei nochmaligen Eitnritt in die Verhandlung am Schluss der Beweisaufnahme

  • rewis.io

    Wiedereintritt in die Verhandlung: Letztes Wort des Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichterteilung dem Angeklagten das letzte Wort als Revisionsgrund; Notwendigkeit einer nochmaligen Erteilung dem Angeklagten das letzte Wort bei nochmaligen Eitnritt in die Verhandlung am Schluss der Beweisaufnahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Das letzte und (zunächst auch) das allerletzte Wort - das hat der Angeklagte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 612
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - 1 StR 193/13
    Der für den Nachweis der in Rede stehenden wesentlichen Förmlichkeit (§ 274 Abs. 1 StPO) allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift (vgl. Senat, aaO; BGH, Urteil vom 15. November 1968 - 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280) lässt sich nach Ansicht des Senats nicht entnehmen, dass dem Angeklagten nach dem erneuten Schluss der Beweisaufnahme (nochmals) das letzte Wort gewährt worden ist; dieses gilt unbeschadet dessen, dass die Vorgänge in falscher Reihenfolge protokolliert worden sind.
  • BGH, 28.05.2009 - 4 StR 51/09

    Verfahrensrüge wegen Nichterteilung des letzten Wortes vor der Urteilsverkündung

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - 1 StR 193/13
    Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 4 StR 51/09, StraFo 2009, 333, 334 mwN).
  • BGH, 04.02.2010 - 1 StR 3/10

    Erteilung des letzten Wortes (Wiedereintritt; Ausschluss des Beruhens

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - 1 StR 193/13
    Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme nochmals - wie hier - in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wiedereintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN).
  • BGH, 11.05.2017 - 1 StR 35/17

    Letztes Wort des Angeklagten (Wiedereintritt in die Hauptverhandlung für eine

    Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur insoweit, als das Urteil darauf beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - 4 StR 51/09, StraFo 2009, 333; vom 4. Juni 2013 - 1 StR 193/13, NStZ 2013, 612 und vom 18. September 2013 - 1 StR 380/13, NStZ-RR 2014, 15).
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