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   BGH, 05.07.1955 - 1 StR 195/55   

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https://dejure.org/1955,207
BGH, 05.07.1955 - 1 StR 195/55 (https://dejure.org/1955,207)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1955 - 1 StR 195/55 (https://dejure.org/1955,207)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1955 - 1 StR 195/55 (https://dejure.org/1955,207)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 8, 130
  • NJW 1955, 1644
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus BGH, 05.07.1955 - 1 StR 195/55
    Nach dieser Vorschrift muß der Beschwerdeführer, der einen Verfahrensverstoß geltend macht, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift in der Lage ist, zu entscheiden, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213).

    Die Rüge mangelhafter Begründung des Gerichtsbeschlusses, durch den die Gegenüberstellung abgelehnt worden ist, scheitert daran, daß in der Sitzungsniederschrift die Beweisbehauptung nicht aufgeführt und in der Revisionsrechtfertigungsschrift der Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht wiedergegeben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl BGHSt 3, 213).

    Die in diesem Zusammenhang gleichfalls erhobene Rüge, der Antrag der Verteidigung, den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeugen zu vernehmen, sei mit rechtlich unzureichender Begründung abgelehnt worden, ist ebenfalls unzulässig, weil die Revision die Beweisbehauptung, zu der der Zeuge gehört werden sollte, nicht angegeben hat (BGHSt 3, 213).

    Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die formelhafte Ablehnung von Beweisanträgen bemängelt, scheitert die Rüge schon daran, daß sie nicht vorschriftsmässig ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 3, 213).

  • BGH, 24.05.1955 - 2 StR 6/55
    Auszug aus BGH, 05.07.1955 - 1 StR 195/55
    Diese Begründung wirft an sich die Frage auf, ob und in welchem Umfang der Antrag eines erst in der Hauptverhandlung als Zeugen benannten Richters abgelehnt werden darf, weil dieser Mitglied des erkennenden Gerichts ist und wie weit ein solcher Beschluß unter Mitwirkung des als Zeugen benannten Richters ergehen darf (vgl RGSt 42, 3; BGH 2 StR 6/55 vom 24. Mai 1955, zum Abdruck bestimmt).

    Ein solcher Versuch läge zweifellos nicht im Sinne des vom Gesetz dem Angeklagten eingeräumten Rechts, Beweisanträge zu stellen (vgl RGSt 42, 4; BGH 2 StR 6/55 vom 24. Mai 1955).

  • BGH, 18.09.1952 - 3 StR 374/52

    Gefährliche Gewohnheitsverbrecher

    Auszug aus BGH, 05.07.1955 - 1 StR 195/55
    Da die Strafkammer, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, auf Grund des Gutachtens des Dr. Geiling bereits das Gegenteil der von der Verteidigung unter Beweis gestellten Tatsache für erwiesen hielt, war sie auch nicht unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen verpflichtet (u.a. BGH 1 StR 320/54 vom 25. Januar 1954; vgl auch BGHSt 3, 169, 174) [BGH 18.09.1952 - 3 StR 374/52].
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 665/83

    Tötungsdelikte und Abtreibung

    Die Beurteilung des Wertes einer Zeugenaussage gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung (BGHSt 3, 52, 53; BGHSt 8, 130; BGHSt 21, 62, 63; BGHSt 23, 8, 12; BGH NJW 1961, 1636).

    Bei erwachsenen Zeugen darf sich der Tatrichter die nötige Sachkunde nur in ganz außergewöhnlichen Fällen nicht selbst zutrauen (BGHSt 8, 130, 131).

  • BGH, 25.04.2006 - 1 StR 579/05

    Rechtsfehlerhafte Annahme der eigenen Sachkunde bezüglich die

    Die Würdigung von Aussagen nicht nur erwachsener, sondern auch kindlicher oder jugendlicher Zeugen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (BGHSt 8, 130; BGH NStZ 2001, 105).
  • BGH, 19.06.1956 - 1 StR 50/56

    Beihilfe zum Mord in der SS-Sondergerichtsbarkeit

    Die Beurteilung des Wertes von Zeugenaussagen gehört von jeher zum Wesen richterlicher Beweiswürdigung; sie ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (vgl u.a. BGHSt 2, 163, 166 [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51]; 3, 27 [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51]und 52; 8, 130, 131).
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