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   BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1953, 1480
  • NJW 1953, 1481



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Wird zitiert von ... (22)  

  • BGH, 03.07.1956 - 1 StR 98/56  

    StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 246; KO (a.F.) § 239 Abs. 1 Nr. 1

    Deren Berücksichtigung ist unerläßlich, um ein genügend klares Bild über die Angemessenheit des Aufwandes zu gewinnen (vgl BGH NJW 1953, 1480 Nr. 23).

    Bei der Feststellung des inneren Tatbestandes (vgl. BGH NJW 1953, 1480 Nr. 23) wird in der neuen Hauptverhandlung zu beachten sein, daß für das Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO Fahrlässigkeit genügt, für die Zuwiderhandlung gegen § 81 a GmbHG dagegen mindestens bedingter Vorsatz erforderlich ist.

  • BGH, 04.04.1979 - 3 StR 488/78  

    StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 266, § 52 Abs. 1, § 14 Abs. 1,

    Mit dieser Auffassung stimmt überein, daß der Bundesgerichtshof auch schon im Fall des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO aF eine solche Tateinheit angenommen hat (BGHSt 3, 23, 27; BGH, Urteil vom 9. Juni 1953 - 1 StR 206/53 - S. 11 (Herlan) GA 1954, 306, 311; Hübner, LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 66; vgl. Lackner, aaO § 283 Anm. 9).
  • BGH, 28.11.1972 - 1 StR 399/72  

    StGB § 283 Abs. 1 Nr. 8; KO (a.F.) § 240 Abs. 1 Nr. 1

    Unter übermäßigem Aufwand im Sinne der genannten Vorschrift sind - wie das Landgericht nicht verkennt (UA S. 51) solche Ausgaben zu verstehen, die das Maß des Notwendigen und Üblichen überschreiten und zum Gesamtvermögen und -einkommen des Schuldners in keinem angemessenen Verhältnis stehen (BGH NJW 1953, 1480 Nr. 23).

    Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auch Geschäftsausgaben übermäßiger Aufwand sein können (BGHSt 3, 23, 26; BGH NJW 1953, 1480 Nr. 23; BGH GA 1964, 119).

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