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   BGH, 31.05.1960 - 1 StR 212/60   

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https://dejure.org/1960,270
BGH, 31.05.1960 - 1 StR 212/60 (https://dejure.org/1960,270)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1960 - 1 StR 212/60 (https://dejure.org/1960,270)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1960 - 1 StR 212/60 (https://dejure.org/1960,270)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Freiheitsberaubung nach § 239 StGB - Beeinträchtigung der potentiellen Fortbewegungsmöglichkeit

Papierfundstellen

  • BGHSt 14, 314
  • NJW 1960, 1629
  • MDR 1960, 774
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 17.03.1927 - III 62/27

    1. Gehört zum Begriff der Freiheitsberaubung nach §§ 239, 341 StGB. das

    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - 1 StR 212/60
    Diese Ansicht wird aber heute kaum noch vertreten (vgl. RGSt 61, 239, 241/242; LK, 8. Aufl., Anm. II 1 zu § 239 ).
  • BGH, 28.01.1954 - 4 StR 740/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - 1 StR 212/60
    Denn der Angeklagte wollte mehr erreichen, als A. nur am Verlassen des Zimmers zu hindern (vgl. BGH 4 StR 740/53 vom 28. Januar 1954, S. 3; Maurach, Besond. Teil, § 15 IV).
  • RG, 09.04.1900 - 1064/00

    Wird in dem Falle, wo der Thäter der anderen Person die Möglichkeit, sich aus dem

    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - 1 StR 212/60
    Zwar ist gelegentlich ausgesprochen worden: wer den Willen, seinen Aufenthaltsort zu verlassen ohnehin nicht hat, kann an der Betätigung dieses Willens auch nicht gehindert werden (RGSt 33, 234, 236 und Frank, Anm. I zu § 239 StGB ).
  • RG, 03.05.1921 - 1485/20

    Kann einheitliches Zusammentreffen von tätiger Bestechung und Diebstahl dadurch

    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - 1 StR 212/60
    Die Ausführungshandlung der Körperverletzung, der Freiheitsberaubung und der Nötigung trafen zwar mit der versuchten Abtreibung in keinem Punkt zusammen (vgl. RGSt 56, S. 58/59).
  • BGH, 08.06.2022 - 5 StR 406/21

    Potenzieller Fortbewegungswille als Schutzgut der Freiheitsberaubung (potenzielle

    Ob er seine Freiheitsbeschränkung überhaupt realisiert, ist danach ohne Belang (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1960 - 1 StR 212/60, BGHSt 14, 314, 316; vom 6. Dezember 1983 - 1 StR 651/83, BGHSt 32, 183, 188; LK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 239 Rn. 5; MüKoStGB/Wieck-Noodt, 4. Aufl., § 239 Rn. 3; siehe auch Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 239 Rn. 1 ff.; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 239 Rn. 1).

    Sie ist vielmehr ein eigenständiges Delikt mit eigenen Voraussetzungen, das den Einzelnen umfassend vor der Entziehung seiner Fortbewegungsfreiheit schützen soll (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1993 - 1 StR 652/92, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; vom 31. Mai 1960 - 1 StR 212/60, BGHSt 14, 314, 316; 22 23 24 siehe aber auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 461/81, BGHSt 30, 235, 236).

  • BGH, 20.03.2018 - 3 StR 10/18

    Vollendung der Freiheitsberaubung (Einsperren; andere Art und Weise)

    Der Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer die Möglichkeit genommen wird, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1960 - 1 StR 212/60, BGHSt 14, 314, 316; S/S/Eser/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 239 Rn. 4).
  • BGH, 06.12.1983 - 1 StR 651/83

    Mißbrauch - Schutzgut - Persönliche Bewegungsfreiheit

    Infolgedessen kann ihr die durch § 239 StGB geschützte potentielle persönliche Bewegungsfreiheit (BGHSt 14, 314 ; Dreher/Tröndle aaO. § 239 Rdn. 1; Horn SK § 239 Rdn. 2; Lackner 15. Aufl. § 239 Anm. 1; Schäfer LK 9. Aufl. § 239 Rdn. 1; Schönke/Schröder aaO. § 239 Rdn. 1) nicht abgesprochen werden.

    Denn § 239 StGB schützt nicht erst die Verwirklichung des auf eine Ortsveränderung gerichteten Willensentschlusses, sondern schon die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit, also die Möglichkeit des Ortswechsels (RGSt 61, 239, 241 f.; BGHSt 14, 314, 316; Dreher/ Tröndle aaO. § 239 Rdn. 1; Horn SK § 239 Rdn. 3; Lackner aaO. § 239 Anm. 1; Preisendanz aaO. § 239 Rdn. 1; Schäfer aaO. § 239 Rdn. 1; Schönke/Schröder aaO. § 239 Rdn. 1, 3).

    Entscheidend ist allein, ob es ihm unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu verändern (vgl. RGSt 61, 239, 241), das heißt, ob er sich ohne die vom Täter ausgehende Beeinträchtigung seiner Bewegungsmöglichkeit fortbegeben könnte, wenn er es wollte (BGHSt 14, 314, 316).

  • BGH, 20.01.2005 - 4 StR 366/04

    Fahrlässige Tötung; Freiheitsberaubung mit Todesfolge auf andere Weise

    Dabei kommt es für die Erheblichkeit der Tathandlung allerdings nicht - wie das Landgericht meint - allein auf deren Dauer, sondern auch auf das Gewicht der Einwirkung auf das geschützte Rechtsgut an (vgl. BGHSt 14, 314, 315; RGSt 2, 292, 297; RGSt 7, 259, 260, 261).
  • BGH, 03.12.2002 - 4 StR 432/02

    Letztes Wort des Angeklagten (Wiedereintritt in die Beweisaufnahme; Beruhen;

    Zwar setzt dieser keine bestimmte Dauer der Entziehung der persönlichen Bewegungsfreiheit voraus; es reicht vielmehr grundsätzlich auch eine nur vorübergehende Einschränkung aus (vgl. BGHSt 14, 314, 315; BGH, Urteil vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75).
  • BGH, 25.03.2010 - 4 StR 594/09

    Beweiswürdigung beim Vorwurf des versuchten Totschlages (zu hohe Anforderungen an

    Allerdings setzt der Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB keine bestimmte Dauer der Entziehung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit voraus; es reicht vielmehr grundsätzlich auch eine nur vorübergehende Einschränkung aus (vgl. BGHSt 14, 314, 315).
  • BGH, 15.05.1975 - 4 StR 147/75

    Nötigung zu einer Unterschriftenleistung - Freispruch von einer

    Zwar kommt es auf den Willen zur Fortbewegung nicht an, weil § 239 StGB die potentielle Bewegungsfreiheit schützt (BGHSt 14, 314, 316).
  • BGH, 30.10.2007 - 4 StR 470/07

    Freiheitsberaubung (Rechtsgut der persönlichen Fortbewegungsfreiheit;

    Soweit das Tatopfer während des Überfalls an den Händen gefesselt worden ist, liegt tatbestandlich eine Freiheitsberaubung schon deshalb nicht vor, weil das Opfer hierdurch in seiner persönlichen Fortbewegungsfreiheit, das heißt in seiner Fähigkeit, aufgrund eigener Willensentschließung seinen Aufenthalt zu verändern (vgl. BGHSt 14, 314, 316; 32, 183, 188), nicht beeinträchtigt war.
  • BGH, 23.03.2021 - 3 StR 68/21

    Unzulässige Würdigung des vollständigen Schweigens des Angeklagten

    Zwar kommt es für eine vollendete Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht auf die Dauer der Aufhebung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit an; auch deren nur kurze Entziehung ist in der Regel ausreichend (BGH, Urteil vom 31. Mai 1960 - 1 StR 212/60, BGHSt 14, 314, 315; RG, Urteil vom 28. November 1882 - II 2659/82, RGSt 7, 259, 260).
  • BGH, 17.12.2013 - 2 StR 351/13

    Versuchte Freiheitsberaubung (Vollendung); versuchte Nötigung; Prozesskostenhilfe

    Der Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB setzt zwar keine bestimmte Dauer der Entziehung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit voraus; es reicht vielmehr grundsätzlich auch eine nur vorübergehende Einschränkung aus (vgl. BGHSt 14, 314, 315).
  • OLG Celle, 02.09.2013 - 15 UF 177/13

    Anforderungen an die Genehmigungspflichtigkeit bei der Unterbringung eines

  • OLG Köln, 13.08.1985 - Ss 120/85

    Bildung einer geschlossenen Menschenmauer durch Demonstranten zwecks

  • KG, 10.02.1981 - 1 W XX B 4592/80
  • BGH, 14.12.1978 - 4 StR 598/78

    Vollendung einer Nötigung erst nach Vornahme der verlangten Handlung bzw. nach

  • BGH, 07.03.1967 - 2 ARs 60/67

    Verhinderung der Gerichte - Möglichkeit für eine Übertragung der gerichtlichen

  • LG Aachen, 29.11.2022 - 12 O 259/22

    Geringfügigkeitsschwelle als Tatbestandsmerkmal des § 253 BGB;

  • BGH, 13.09.1966 - 1 StR 389/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit

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