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   BGH, 30.05.1995 - 1 StR 213/95   

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https://dejure.org/1995,4054
BGH, 30.05.1995 - 1 StR 213/95 (https://dejure.org/1995,4054)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1995 - 1 StR 213/95 (https://dejure.org/1995,4054)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1995 - 1 StR 213/95 (https://dejure.org/1995,4054)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 589
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.10.1968 - 5 StR 462/68
    Auszug aus BGH, 30.05.1995 - 1 StR 213/95
    Zu der von der Revision angesprochenen Konkurrenzfrage bemerkt der Senat: Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen mit bedingtem Tötungsvorsatz, in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung gemäß § 225 Abs. 1 StGB a.F. verurteilt (in BGHSt 22, 248, 249 f. [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68] offengelassen).
  • BGH, 09.03.1995 - 4 StR 56/95

    Tötungsdelikt - Totschlag - Mord - Schwere Körperverletzung - Konkurrenz -

    Auszug aus BGH, 30.05.1995 - 1 StR 213/95
    Denn die - verwirklichte - Absicht des Täters, das Opfer dauernd zu entstellen, geht über den Unrechtsgehalt der versuchten Tötung hinaus (vgl. auch BGH, Beschl. vom 9. März 1995 - 4 StR 56/95 - sowie Maatz NStZ 1995, 209 ff.).
  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 95/20

    Alternativvorsatz (Zulässigkeit der Annahme von zwei bedingten

    Für das Verhältnis zwischen einem mit bedingtem Tötungsvorsatz begangenen Totschlagsversuch und einer für den Fall des Überlebens alternativ zumindest für möglich gehaltenen schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1, Abs. 2 StGB zum Nachteil desselben Opfers ist allerdings bereits anerkannt, dass sich nach der Vorstellung des Täters gegenseitig ausschließende Folgen (sofortiger Tod oder Weiterleben mit schweren Folgen) Gegenstand von zwei nebeneinander bestehenden Vorsätzen sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1995 - 1 StR 213/95, NStZ 1995, 589; Urteil vom 22. Januar 1997 - 3 StR 522/96, NStZ 1997, 233, 234 (jeweils zu § 225 Abs. 1 aF); Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00, NJW 2001, 980, 981 m. abl.
  • BGH, 14.12.2000 - 4 StR 327/00

    Abgrenzung von Strafzumessungsvorschrift und Qualifikationstatbestand; Vorsatz

    Aus diesem Grunde war zu § 225 Abs. 1 StGB a.F. in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein versuchtes Tötungsdelikt, begangen mit bedingtem Vorsatz, in Tateinheit mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung stehen konnte (vgl. BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 1, 2; offengelassen in BGHSt 22, 248, 249 f.).
  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98

    Konkurrenzverhältnis zwischen versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher

    Der 1. und der 5. Strafsenat haben in neueren Entscheidungen zwar eine Tendenz zur Änderung der Rechtsprechung angedeutet (Beschlüsse vom 30. Mai 1995 - 1 StR 213/95 , vom 12. Juli 1995 - 5 StR 340/95 - und vom 19. November 1996 - 5 StR 534/96), ohne jedoch über die hier interessierende Konkurrenzfrage letztlich zu entscheiden.

    Während der Bundesgerichtshof bisher die Auffassung vertritt, die versuchte Tötung verdränge die vorsätzliche Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a und 224 StGB a.F. (= §§ 223, 224 und 226 Abs. 1 StGB i.d.F. des 6.StrRG), nimmt die Rechtsprechung beim Zusammentreffen mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung (§ 225 StGB a.F. = § 226 Abs. 2 StGB n.F.; in BGHSt 22, 248 [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68] noch offengelassen, so jetzt aber BGH, Beschluß vom 30. Mai 1995 - 1 StR 213/95; anders für den Fall des Handelns mit direktem Tötungsvorsatz BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 3), mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F. = § 227 StGB n.F.; dazu BGHSt 35, 305, 307 [BGH 27.07.1988 - 3 StR 139/88]/308) und mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen in der Alternative des Quälens (§ 223b Abs. 1 StGB a.F. = § 225 Abs. 1 StGB n.F.; dazu BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 2 sogar für den Fall des vollendeten Totschlags; zur Annahme von Tateinheit von Mißhandlung eines Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge BGHSt 41, 113, 115 f.) [BGH 30.03.1995 - 4 StR 768/94] Tateinheit an, und zwar ausdrücklich mit Rücksicht auf die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs.

  • BGH, 22.01.1997 - 3 StR 522/96

    Konkurrenzverhältnis der erfolgsqualifizierten Körperverletzungsdelikte zu den

    Nach dieser Entscheidung ist das tateinheitliche Zusammentreffen eines versuchten Tötungsdelikts mit § 225 StGB a.F. "allenfalls" bei bedingtem Tötungsvorsatz denkbar (vgl. ferner BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 1 und 2).
  • BGH, 19.07.2001 - 4 StR 144/01

    Tötungsvorsatz (Lebensgefährliche Handlung; Bedingter Vorsatz; Hemmschwelle);

    Im Falle einer Verurteilung wegen bedingt vorsätzlich begangenen versuchten Totschlags wird zu beachten sein, daß das zugleich verwirklichte Körperverletzungsdelikt dadurch nicht verdrängt wird, sondern als tateinheitlich begangen auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGHSt 44, 196, 199, 200; BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 1, 2).
  • LG Aachen, 20.04.2020 - 52 Ks 5/20
    Eine Strafbarkeit wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäß §§ 226 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB im Hinblick auf die mit dem Messer bei dem Nebenkläger verursachten Verletzungen des Augenlides scheidet ungeachtet der Frage, ob dem Angeklagten unter Berücksichtigung der möglichen Dynamik des Geschehens Tatentschluss auch in Bezug auf die schwere Folge des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB angelastet werden kann, jedenfalls auf Konkurrenzebene aus, da der Unrechtsgehalt einer solchen versuchten Tat vorliegend nicht über den Unrechtsgehalt der versuchten Tötung hinausgeht (vgl. als Gegenbeispiel BGH Beschl. v. 30.05.1995, Az. 1 StR 213/95 = NStZ 1995, 589).
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