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   BGH, 07.06.2000 - 1 StR 226/00   

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BGH, 07.06.2000 - 1 StR 226/00 (https://dejure.org/2000,2667)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2000 - 1 StR 226/00 (https://dejure.org/2000,2667)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2000 - 1 StR 226/00 (https://dejure.org/2000,2667)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Verfahrensrüge - Letztes Wort - Jugendlicher - Angeklagter - Eltern - Erziehungsberechtigte - Aufhebung - Strafausspruch

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 258 Abs. 2; ; StPO § 258 Abs. 3; ; JGG § 67 Abs. 1; ; JGG § 3; ; StGB § 46 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 67 Abs. 1; StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3
    Letztes Wort der gesetzlichen Vertreter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 553
  • NStZ 2001, 334 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus BGH, 07.06.2000 - 1 StR 226/00
    a) Neben einem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO dessen gesetzlichem Vertreter oder Erziehungsberechtigtem stets von Amts wegen - und nicht nur auf Verlangen - das letzte Wort zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612).
  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 609/99

    Verbindung von Strafsachen; Örtliche, sachliche Zuständigkeit; Gewährung des

    Auszug aus BGH, 07.06.2000 - 1 StR 226/00
    Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Erwägungen der Jugendkammer zur Verhängung der Jugendstrafe anders ausgefallen wären, wenn die Eltern des Angeklagten Gelegenheit zur Äußerung erhalten hätten (vgl. Senatsbeschluß vom 21. März 2000 - 1 StR 609/99).
  • BGH, 20.06.1996 - 5 StR 602/95

    Unterbleiben der Terminsnachricht - Erziehungsberechtigte - Fehlen bei

    Auszug aus BGH, 07.06.2000 - 1 StR 226/00
    a) Neben einem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO dessen gesetzlichem Vertreter oder Erziehungsberechtigtem stets von Amts wegen - und nicht nur auf Verlangen - das letzte Wort zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612).
  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 205/96

    Jugendstrafe - Bemessung - Ersttäter

    Auszug aus BGH, 07.06.2000 - 1 StR 226/00
    Die Berücksichtigung tatbezogener Umstände bei der Bemessung der Jugendstrafe verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 21).
  • OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04

    Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck;

    Diese für die Bemessung der konkreten Jugendstrafe aufgestellten Grundsätze gelten auch bei der Bestimmung der Schwere der Schuld (vgl. Eisenberg NStZ 2001, 334.335).
  • BGH, 25.07.2001 - 5 StR 263/01

    Erteilung des letzten Wortes des Erziehungsberechtigten; Beruhen (Teilweise

    Neben einem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO dessen gesetzlichem Vertreter oder Erziehungsberechtigtem stets von Amts wegen - und nicht nur auf Verlangen - das letzte Wort zu erteilen (vgl. BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612; BGH NStZ 2000, 435; BGH NStZ 2000, 553).".

    Es ist immerhin denkbar, daß das Landgericht aufgrund eines letzten Wortes der Mutter des zur Tatzeit 14jährigen Angeklagten zu einer anderen Beurteilung der Frage der Verantwortungsreife des Angeklagten nach § 3 JGG gelangt wäre (vgl. BGH NStZ 2000, 553).

  • BGH, 28.05.2008 - 2 StR 164/08

    Letztes Wort des Erziehungsberechtigten; Beruhen

    Zu Recht beanstandet die Revision, dass der in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt worden ist; dieses war ihr jedoch nicht nur auf Verlangen, sondern von Amts wegen zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 2000, 435 f.; BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 2).
  • OLG Hamm, 24.10.2005 - 2 Ss 381/05

    letztes Wort; Erziehungsberechtigter; formelle Rüge; Verantwortungsreife;

    Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und macht sie unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612; 2000, 553; NStZ-RR 2002, 346; OLG Hamm NJW 1958, 34 f.; zuletzt Senat im Beschluss vom 14. Juli 2005, 2 Ss 172/05, http://www.burhoff.de) zum Gegenstand seiner Entscheidung.
  • BGH, 14.05.2002 - 5 StR 98/02

    Letztes Wort des Erziehungsberechtigten; Beruhen des Urteils

    Der Verfahrensverstoß führt jedoch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Schuldspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 2; BGH NStZ 1999, 426).
  • BGH, 28.03.2018 - 4 StR 629/17

    Recht des letzten Wortes (Verfahrensverstoß bei Entzug des letzten Wortes der

    Der Verfahrensverstoß führt jedoch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Schuldspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 1967 - 1 StR 279/67, BGHSt 21, 288, 290; Beschlüsse vom 14. Mai 2002 - 5 StR 98/02, NStZ-RR 2002, 346; vom 7. Juni 2000 - 1 StR 226/00, BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 2; und vom 16. März 1999 - 4 StR 588/98, NStZ 1999, 426).
  • OLG Köln, 11.08.2006 - 82 Ss 43/06

    Recht des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters eines

    Zwar begründet die Nichterteilung des letzten Wortes an den Erziehungsberechtigten die Revision nicht immer, sondern nur, wenn das Urteil darauf beruht; diese Möglichkeit wird sich aber nur selten ausschließen lassen (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 96, 612; NStZ 99, 427; 00, 435; 00, 553).
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