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   BGH, 06.08.1974 - 1 StR 226/74   

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https://dejure.org/1974,3124
BGH, 06.08.1974 - 1 StR 226/74 (https://dejure.org/1974,3124)
BGH, Entscheidung vom 06.08.1974 - 1 StR 226/74 (https://dejure.org/1974,3124)
BGH, Entscheidung vom 06. August 1974 - 1 StR 226/74 (https://dejure.org/1974,3124)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Inhaltliche Anforderungen an den Eröffnungsbeschluss - Abgrenzung "Eröffnungs- und Verbindungsbeschluss"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.07.1974 - 1 StR 200/74

    Vorliegen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses bezüglich einer Anklage -

    Auszug aus BGH, 06.08.1974 - 1 StR 226/74
    Mag es auch zweckmäßig sein, sich zur Vermeidung von Zweifeln an den Wortlaut des Gesetzes zu halten, so genügt doch für die Eröffnung des Hauptverfahrens die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, daß es die Anklage zur Hauptverhandlung zulasse (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar Nachtrag § 207 StPO Rdn 21; KMR Müller/Sax, StPO 6. Aufl. § 207 Anm. 3a (5); BGH, Urteil vom 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 -).
  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 310/74

    Tatbestandsvoraussetzungen eines räuberischen Diebstahls - Zeitpunkt der

    Dieser Verbindungsbeschluß hatte für die beim Schöffengericht Gelsenkirchen angeklagte Sache die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses (BGH Urteile vom 30. Juli 1974, 1 StR 200/74, und vom 6. August 1974, 1 StR 226/74).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 113/17

    Urteilsgründe (Begriff der offensichtlichen Fehler bei Unklarheiten zur Zahl der

    Dem Eröffnungsbeschluss lässt sich aber durch die Angabe allein des die Angeklagte und den Mitangeklagten betreffenden Rubrums und die zweifache Angabe des Aktenzeichens der Anklage vom 28. Juni 2016 die eindeutige Willenserklärung des Gerichts entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1974 - 1 StR 226/74; MünchKomm-StPO/Wenske, 1. Aufl., § 207 Rn. 79), dass es die die beiden Angeklagten betreffende Anklage mit dem Aktenzeichen 610 Js zur Hauptverhandlung zugelassen hat.
  • BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99

    Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG; Anforderungen an den Eröffnungsbeschluß bei

    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGHR StPO § 203 Beschluß 4; BGH bei Kusch NStZ 1994, 24; BGH NStZ 1984, 520 und 1988, 236; BGH, Urt. v. 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH, Urt. v. 6. August 1974 - 1 StR 226/74 bei Dallinger MDR 1975, 197 f.; OLG Hamm JR 1991, 33, 34; Bay0bLG NStZ-RR 1998, 109; Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. § 207 Rdn. 13; Rieß in Löwe/Rosenberg,.
  • BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87

    Rüge des Nichtvorliegens eines ausdrücklichen Eröffnungsbeschlusses - Nachholung

    Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann auch aus dem Verfahrensgang nicht eine - rechtlich ausreichende (vgl. Urteile des BGH vom 30. Juli 1974, - 1 StR 200/74 und vom 6. August 1974 - 1 StR 226/74 - zitiert bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH NStZ 1984, 520; 1987, 239) - schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage zur Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, entnommen werden.
  • BGH, 15.05.1984 - 5 StR 283/84

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne Eröffnungsbeschluss - Ersetzen des

    Dadurch unterscheidet sich dieser Sachverhalt von denjenigen Fällen, in denen ein Verbindungsbeschluß auf die (schon begonnene oder bereits anberaumte) Hauptverhandlung hinweist (BGH, Urteile vom 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 - und vom 6. August 1974 - 1 StR 226/74 -, beide mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1975, 197, und BGH NJW 1975, 1176, insoweit in BGHSt 26, 95 [BGH 27.02.1975 - 4 StR 310/74] nicht abgedruckt).
  • BGH, 19.01.1993 - 5 StR 679/92

    Vorliegen der wesentlichen Erfordernisse einer Anklageschrift

    Der Sachverhalt entsprach hiernach im wesentlichen demjenigen, der Gegenstand des Urteils des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. August 1974 gewesen ist (1 StR 226/74, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 197).
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