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   BGH, 21.05.1996 - 1 StR 231/96   

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https://dejure.org/1996,7195
BGH, 21.05.1996 - 1 StR 231/96 (https://dejure.org/1996,7195)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1996 - 1 StR 231/96 (https://dejure.org/1996,7195)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1996 - 1 StR 231/96 (https://dejure.org/1996,7195)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Anforderungen an die Entziehung der Fahrerlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.04.1994 - 3 StR 76/94

    Strafaussetzung zur Bewährung - Täterpersönlichkeit - Tat - Falschaussage - Zeuge

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - 1 StR 231/96
    Den Urteilsgründen ist insoweit zu entnehmen, daß die Strafkammer die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit ausreichend vorgenommen und dabei den zutreffenden Maßstab angelegt hat, wonach es für die Entscheidung darauf ankommt, ob besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NStZ 1986, 27; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1 und 6; Umstände, besondere 8).
  • BGH, 29.04.1987 - 3 StR 103/87

    Strafaussetzung - Bewährung - Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - 1 StR 231/96
    Den Urteilsgründen ist insoweit zu entnehmen, daß die Strafkammer die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit ausreichend vorgenommen und dabei den zutreffenden Maßstab angelegt hat, wonach es für die Entscheidung darauf ankommt, ob besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NStZ 1986, 27; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1 und 6; Umstände, besondere 8).
  • BGH, 06.09.1985 - 3 StR 185/85

    Definition der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - 1 StR 231/96
    Den Urteilsgründen ist insoweit zu entnehmen, daß die Strafkammer die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit ausreichend vorgenommen und dabei den zutreffenden Maßstab angelegt hat, wonach es für die Entscheidung darauf ankommt, ob besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NStZ 1986, 27; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1 und 6; Umstände, besondere 8).
  • BGH, 06.06.1989 - 1 StR 221/89

    Rechtliche Wirkungen einer Strafmilderung bei einem besonders schweren Fall einer

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - 1 StR 231/96
    Eine ausdrückliche Erörterung der Frage des § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen ist erst dann unerläßlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen läßt (vgl. BGH NStZ 1989, 527 m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 400/96

    Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht über Vorstrafen des Täters -

    Die Strafkammer hat die gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit ausreichend vorgenommen und hierbei den zutreffenden Maßstab angelegt (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1 und 6; Umstände, besondere 8; BGH, Urteil vom 21. Mai 1996 - 1 StR 231/96).
  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 20/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur angeordneten

    Zwar ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nur möglich, wenn der Betreffende diese zum Zeitpunkt der Entscheidung noch innehat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1996 ? 1 StR 231/96, Rn. 9).
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