Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.09.2015

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   BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14   

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https://dejure.org/2015,18405
BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14 (https://dejure.org/2015,18405)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2015 - 1 StR 235/14 (https://dejure.org/2015,18405)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14 (https://dejure.org/2015,18405)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 299 Abs. 1 StGB; § 300 Nr. 1 StGB; § 298 Abs. 1 StGB; § 231 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO; § 243 Abs. 4 StPO; § 344 Abs. 2 StPO
    Besonders schwerer Fall von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (unlautere Bevorzugung: subjektiver Maßstab; Begriff des Vorteils und Vorteil von großem Ausmaß: individuelle Bestimmung nach der Eignung, den Vorteilsnehmer zu korrumpieren); wettbewerbsbeschränkende ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 264 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB, § 299 StGB, § 300 S 2 Nr 1 StGB, § 244 Abs 5 S 2 StPO, § 247a StPO
    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen; unlautere Bevorzugung im Wettbewerb; Begriff der Vorteilserlangung; Ausmaß des Vorteils bei einem besonders schweren Fall

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 299 Abs. 1 StGB, § 300 Satz 2 Nr. 1, 2 Alt. 1 StGB, § 298 Abs. 1 StGB, § 299 Abs. 2 StGB, § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 153a StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 243 Abs. 4 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO, § 338 Nr. 5 StGB, § 231 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 247a StPO, § 261 StPO, § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 249 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO, § 154a StPO, § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 244 Abs. 3 bis 6 StPO, § 299 StGB, § 333 Abs. 1 StGB, § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 263 Abs. 3 Nr. 2, § 267 Abs. 3 Nr. 2 StGB, § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO, § 300 StGB, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 298 StGB, § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4 VOB/A 2009, § 3 Abs. 3 VOB/A, § 3 Abs. 4 VOB/A, § 1 GWB

  • Wolters Kluwer

    Bestechung im geschäftlichen Verkehr durch die Manipulation von Ausschreibungen im Rahmen von Tierkörperverbrennungsanlagen

  • rewis.io

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen; unlautere Bevorzugung im Wettbewerb; Begriff der Vorteilserlangung; Ausmaß des Vorteils bei einem besonders schweren Fall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 298 Abs. 1; StGB § 299 Abs. 1
    Bestechung im geschäftlichen Verkehr durch die Manipulation von Ausschreibungen im Rahmen von Tierkörperverbrennungsanlagen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verständigungsgespräche für Mitangeklagte - und ihre unzureichende Mitteilung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr - und die erforderliche Unrechtsvereinbarung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr - und der besonders schwere Fall

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Begriff des Wettbewerbs und zum "Vorteil großen Ausmaßes" in §§ 299, 300 StGB (Dr. Stefan Sinner; HRRS 2016, 137-141)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 717
  • NStZ-RR 2015, 278
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 274/03

    Vermögensverlust (Regelbeispiel; besonders schwerer Fall des Betruges; großes

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14
    Jedoch hat sich die Auslegung an dem jeweiligen Tatbestand zu orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 364; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08; BGHSt 53, 71, 83).

    Denn anders als die nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Merkmale des großen Ausmaßes in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 364) und § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08; BGHSt 53, 71, 83) ist der Anreiz für Korrumpierbarkeit abhängig von den jeweiligen Verhältnissen des Vorteilnehmers, mithin von individuellen Kriterien.

    Ob es im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit der Anwendung der kodifizierten Strafzumessungsregel (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 364) dennoch der Festlegung einer betragsmäßig festgelegten Untergrenze als Begrenzung für den Einfluss individueller Kriterien bedarf, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

    Denn diese Untergrenze müsste angesichts der gesetzgeberischen Vorgabe unter der für § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB geltenden Größenordnung (ab etwa 50.000 EUR, vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, wistra 1991, 106: 100.000 DM als Grenze; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03) liegen.

  • BGH, 13.03.2014 - 4 StR 445/13

    Ablehnung eines Beweisantrages auf Ladung eines Auslandszeugen (Voraussetzungen:

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14
    Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags, als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13, NStZ 2014, 531 f.; BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; vgl. auch Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 356).

    Es lag keine besondere Beweissituation vor, der durch die Anlegung eines strengeren Maßstabes an die Ablehnung des Beweisantrages Rechnung zu tragen gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13, NStZ 2014, 531 f.).

    Das Tatgericht hat auch nicht mehr zu prüfen, ob eine Vernehmung in der Hauptverhandlung durch eine Vernehmung im Ausland im Wege der Videokonferenz nach § 247a StPO ersetzt werden kann (BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13, NStZ 2014, 531 f.; BGH, Beschluss vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00, NJW 2001, 695 f.).

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14
    Jedoch hat sich die Auslegung an dem jeweiligen Tatbestand zu orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 364; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08; BGHSt 53, 71, 83).

    Denn anders als die nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Merkmale des großen Ausmaßes in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 364) und § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08; BGHSt 53, 71, 83) ist der Anreiz für Korrumpierbarkeit abhängig von den jeweiligen Verhältnissen des Vorteilnehmers, mithin von individuellen Kriterien.

  • BGH, 09.08.2006 - 1 StR 50/06

    Verurteilung wegen Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit dem Bau der

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14
    Schutzgut des § 299 StGB ist die strafwürdige Störung des Wettbewerbs sowie die abstrakte Gefahr sachwidriger Entscheidungen (BGH, Urteil vom 9. August 2006 - 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290, 3298).

    Die danach in Betracht kommenden Grenzwerte sind nach der Bewertung des Landgerichts jedenfalls überschritten (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2006 - 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290, in diesem Fall war die Größenordnung von jedenfalls 50.000 EUR überschritten).

  • BGH, 10.07.2014 - 3 StR 140/14

    Verfahrensrüge wegen vermeintlich zu Unrecht abgelehnten Beweisantrags (Ablehnung

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14
    Um die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erfüllen, sind alle Umstände, die für die Prüfung, ob das Tatgericht den Beweisantrag rechtlich richtig gewertet und beschieden hat, Bedeutung haben, vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604, 606; BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318 f.; Gericke in KK, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 ff. mwN).

    Denn den vorliegenden Urteilsgründen können die maßgebenden Verfahrensvorgänge nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden, so dass dem Senat eine Prüfung verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318 f.).

  • BGH, 09.01.2013 - 5 StR 461/12

    Ordnungsgemäße Feststellungen zum Selbstleseverfahren trotz Formulierungs- oder

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14
    Durch die protokollierte Feststellung des Vorsitzenden sind die von den Selbstleseanordnungen umfassten Urkunden wirksam zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - 5 StR 461/12, NStZ-RR 2013, 255 f.).

    Diese Feststellung ist als Prozesserklärung nach allgemeinen Regeln der Auslegung zugänglich, die bei zweifelhaftem Sinn des Protokolls geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 6; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, ZuM 2013, 124, 126 = BGHSt 58, 15 ff.; BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - 5 StR 461/12, NStZ-RR 2013, 255 f.).

  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 99/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14
    Ein solcher Vorteil kann bereits in dem Abschluss eines Vertrages liegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07, NStZ 2008, 216 f. zu § 333 Abs. 1 StGB; zur identischen Begrifflichkeit des Vorteils in § 333 Abs. 1 und § 299 Abs. 1 vgl. nur Tiedemann in LK, 12. Aufl., § 299 Rn. 25).

    Soweit die Revision unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07 (NStZ 2008, 216) meint, es sei eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich gewesen, ob der Auftrag wegen der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt sei, verkennt sie, dass sich diese Anforderungen auf die von § 333 Abs. 1 StGB erfassten Fälle beziehen, in denen der Vorteil nicht für eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Gegenleistung gewährt wurde, sondern zu prüfen ist, ob er möglicherweise in Bezug zur allgemeinen Dienstausübung steht.

  • BGH, 18.01.1994 - 1 StR 745/93

    Ladung an der Costa Brava - § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, kein Verbot der

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14
    Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags, als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13, NStZ 2014, 531 f.; BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; vgl. auch Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 356).

    Der Ablehnungsbeschluss legt angesichts der jedenfalls unkonkret gehaltenen Beweisbehauptung (vgl. zu den Anforderungen an die Wahrnehmungssituation des Zeugen BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299, 1300; BGH, Beschluss vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, NStZ 2014, 351, 353 f.) die maßgeblichen Erwägungen so umfassend dar, dass der Angeklagte seine Verteidigung darauf einstellen konnte; hierdurch kann auch überprüft werden, dass die Antragsablehnung auf einer rational nachvollziehbaren, die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles erkennbar berücksichtigenden Argumentation beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - 1 StR 644/09, wistra 2010, 410, 411; Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 63; Becker aaO Rn. 359).

  • BGH, 20.11.1990 - 1 StR 548/90

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Falls des

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14
    Denn diese Untergrenze müsste angesichts der gesetzgeberischen Vorgabe unter der für § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB geltenden Größenordnung (ab etwa 50.000 EUR, vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, wistra 1991, 106: 100.000 DM als Grenze; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03) liegen.
  • BGH, 12.03.2014 - 1 StR 605/13

    Urteilsverkündungsfrist (Beruhen des Urteils auf einer verspäteten Verkündung);

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14
    Die Strafkammer nimmt insoweit ausdrücklich auf die Fristsetzung vom 28. November 2012 Bezug, wobei in einer solchen Entscheidung die Annahme von Verschleppungsabsicht bei Antragstellung nach Fristablauf in ihren Grundzügen darzulegen ist, so dass die vollständige Fristsetzung vorzutragen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 StR 605/13, NStZ-RR 2014, 251).
  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12

    BGH hebt Verurteilungen wegen Untreue zu Lasten von sog. Publikumsgesellschaften

  • BGH, 25.07.2012 - 2 StR 154/12

    Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (vertikale Absprachen;

  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 78/14

    Verfahrensrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung: Darlegung von

  • BGH, 11.10.2012 - 1 StR 213/10

    Freier Warenverkehr und gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich

  • BGH, 16.07.2004 - 2 StR 486/03

    Angestellter der Deutsche Bahn AG ist kein Amtsträger

  • BGH, 17.10.2013 - 3 StR 167/13

    Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (beschränkte

  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 200/10

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Angestelltenbestechung;

  • BGH, 20.07.2010 - 3 StR 76/10

    Selbstleseverfahren (Inbegriff der Hauptverhandlung; Bedeutung des

  • BGH, 24.07.2013 - 1 StR 234/13

    Verständigung (Belehrung des Angeklagten über Folgen des Abweichens des Gerichts

  • Drs-Bund, 24.09.1996 - BT-Drs 13/5584
  • BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13

    Fall Ouri Jallow - Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach

  • BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10

    Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei

  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 275/10

    Vollendete Steuerhinterziehung durch aktives Tun trotz Sachverhaltskenntnis des

  • BGH, 17.03.1999 - 3 StR 507/98

    Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ohne den Angeklagten

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • BGH, 14.04.2015 - 5 StR 9/15

    Mitteilungspflichten bei Erörterungen des Verfahrensstandes (Abgrenzung von

  • BGH, 24.03.2014 - 5 StR 2/14

    Strafverfahren wegen schwerer bzw. gefährlicher Körperverletzung: Notwendige

  • BGH, 05.09.2000 - 1 StR 325/00

    Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Umfang der

  • BGH, 29.04.2010 - 1 StR 644/09

    Umsatzsteuerhinterziehung; rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf

  • BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02

    Unzulässigkeit der Verfahrensrüge (vollständige Tatsachenmitteilung)

  • BGH, 06.03.1984 - 5 StR 997/83

    Verhandlung in der Fortsetzungsverhandlung ohne den Angeklagten - Voraussetzungen

  • BVerfG, 01.07.2014 - 2 BvR 989/14

    Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde (Auseinandersetzung mit vorhandener

  • BGH, 25.02.2015 - 4 StR 587/14

    Mitteilungspflicht zu Verständigungsgesprächen (Gespräche mit Mitangeklagten)

  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 282/11

    Beendigung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten; Verfahrensrüge

  • BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13

    Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bei Gesprächen, die auf eine

  • BGH, 24.04.2014 - 5 StR 123/14

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit bzw, der Einfuhr

  • BGH, 18.12.2014 - 1 StR 242/14

    Mitteilung über Verständigungsgespräche (Umfang der Mitteilungspflicht)

  • BGH, 02.12.2014 - 1 StR 422/14

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Inhalt der Mitteilung: keine

  • BGH, 29.04.2014 - 3 StR 24/14

    Mitteilungspflicht des Vorsitzenden bei Gesprächen über eine Verständigung

  • BGH, 06.06.2001 - 2 StR 194/01

    Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten; Anwesenheitsrecht des

  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 44/90

    Begriff des eigenmächtigen Fortbleibens

  • BGH, 26.06.1957 - 2 StR 182/57
  • BGH, 11.03.2014 - 1 StR 711/13

    Abwesenheit des Angeklagten als Revisionsgrund (Anforderungen an die

  • BGH, 15.04.2014 - 3 StR 89/14

    Erfolglose Rüge der Verletzung von Mitteilungs- und Protokollierungspflichten bei

  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    Auf deren Höhe kommt es nicht an; bei geringwertigen Vorteilen kann der Tatbestand allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz ausgeschlossen sein (vgl. RG, Urteil vom 20. Mai 1892 - 1174/92, RGSt 23, 141, 142; BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278, 279; Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07, BGHR StGB § 331 Unrechtsvereinbarung 3 Rn. 11; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 299 42 43 44 Rn. 8 ff., 17; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 299 Rn. 25; MüKoStGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 56; NK-StGB/Dannecker, 5. Aufl., § 299 Rn. 55; Schönke/ Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 299 Rn. 18 f.; Spickhoff/Scholz, Medizinrecht, 3. Aufl., § 31 MBOÄ Rn. 6).

    Denn anders als die nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Merkmale des großen Ausmaßes in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 362 ff.) und § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 32) ist der Anreiz für Korrumpierbarkeit abhängig von den jeweiligen Verhältnissen des Vorteilnehmers, mithin von individuellen Kriterien (BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278, 280 mwN).

    Ob es im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit der Anwendung der kodifizierten Strafzumessungsregel (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 361 f.) der Festlegung einer betragsmäßig bestimmten Untergrenze als Begrenzung für den Einfluss individueller Kriterien bedarf und in welcher Höhe diese festzusetzen wäre, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht tragend entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278, 280).

    Soweit der 5. Strafsenat in einem obiter dictum die Rechtsprechung zu § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB und § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO auf die Bestechlichkeit und Bestechung von Amtsträgern (§ 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB) übertragen und den insoweit angenommenen Wert von 50.000 EUR in einem Klammerzusatz ohne nähere Begründung auch auf § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB erstreckt hat (BGH, Urteil vom 23. November 2015 - 5 StR 352/15, NZWiSt 2016, 359 Rn. 18 ff.), überzeugt ein solches Vorgehen nicht, da diese Sichtweise schon der gesetzgeberischen Intention nicht gerecht wird, nach der die Grenze unter der für § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB geltenden Größenordnung (ab etwa 50.000 EUR, vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, BGHR StGB § 264 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1: 100.000 DM als Grenze; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360) liegen soll (vgl. Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278, 280).

    Letztlich kann aber auch hier dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe eine Untergrenze zu bestimmen ist (vgl. zu den in der Literatur vertretenen stark variierenden Größen: BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278, 280 mwN).

  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 542/20

    Revisionen der Angeklagten im sogenannten "Berliner Wettbüro-Mordfall" erfolglos;

    Um die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erfüllen, sind alle Umstände vorzutragen, die für die Prüfung Bedeutung haben, ob das Tatgericht den Beweisantrag rechtlich richtig gewertet und beschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14).
  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht

    Eine Beanstandung der fehlerhaften Protokollierung lässt sich der Rüge nicht entnehmen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278 und vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418).
  • BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19

    Unrechtsvereinbarung bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (unlautere

    Bevorzugung in diesem Sinne bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus (BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278).

    Das Tatbestandsmerkmal der Bevorzugung im Wettbewerb ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs subjektiviert; es genügt, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, eine Bevorzugung im Wettbewerb zu veranlassen (BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, aaO; vgl. krit. Bürger NZWiSt 2016, 72 f.).

  • LG Düsseldorf, 13.02.2017 - 18 KLs 1/15

    Korruption: Ex-Chef des NRW-Baubetriebs zu langer Haft verurteilt

    Es handelte sich um einen Vorteil großen Ausmaßes gemäß §§ 332, 335 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. November 2015 - 5 StR 352/15, NStZ 2016, 349; Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278).

    a) Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall Der Angeklagte U hat sich von dem Zeugen H einen Vermögensvorteil von 138.000,00 Euro versprechen lassen, gefordert und angenommen als Gegenleistung dafür, dass er für den BLB den um 2 Mio. Euro überhöhten Kaufpreis als Diensthandlung akzeptierte mit dem Ziel der Erwirtschaftung einer zusätzlichen Provision von 595.000,00 Euro für den Zeugen H. Es handelte sich um einen Vorteil großen Ausmaßes gemäß §§ 332, 335 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. November 2015 - 5 StR 352/15, NStZ 2016, 349; Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278).

  • OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 10 U 91/22

    Anspruch des Unternehmers auf Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aber ein solcher Vorteil bereits im Abschluss eines Vertrags liegen, auf den der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage verbessert (BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, juris Rn. 59).
  • BFH, 15.04.2021 - IV R 25/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

    Bevorzugung bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus; hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen (z.B. BGH-Urteile vom 16.07.2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, unter II.; vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19, Rz 18; BGH-Beschluss vom 29.04.2015 - 1 StR 235/14, wistra 2015, 435, Rz 55).
  • BGH, 29.01.2020 - 1 StR 421/19

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: Voraussetzungen); Bestechung im

    Dies ist ausreichend, da es sich um ein subjektiviertes Tatbestandsmerkmal handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14 Rn. 55; Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02 Rn. 23).
  • BGH, 06.07.2022 - 2 StR 50/21

    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (abstraktes

    Eine künftige unlautere Bevorzugung in diesem Sinn besteht in einer sachfremden Entscheidung zwischen verschiedenen Wettbewerbern (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NZWiSt 2016, 64, 70 mit Anm. Bürger; SSW-StGB/Rosenau, 5. Aufl. § 299 Rn. 24); sie kann auch in einer bevorzugten Zulassung zu einem internen Auswahlverfahren oder in einer Einladung zu einem beschränkten Teilnahmewettbewerb liegen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 228 f.; Bürger, NZWiSt 2016, 72, 74).

    Hinreichend ist es, wenn die zum Zweck des Wettbewerbs vorgenommene Vorteilsgewährung nach der Vorstellung der Tatbeteiligten dazu geeignet ist, eine Bevorzugung im Wettbewerb zu veranlassen (vgl. BGH, aaO, NZWiSt 2016, 64, 70; SSW-StGB/Rosenau, aaO § 299 Rn. 5).

    Einer genauen Vorstellung von der Verletzung eines bestimmten Mitbewerbers in einer konkreten Wettbewerbssituation bedarf es nicht (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, NJW 2004, 3129, 3133; BGH, aaO NZWiSt 2016, 64, 70; Urteil vom 22. Januar 2020 - 5 StR 385/19, BeckRS 2020, 1450; krit. Bürger, NZWiSt 2016, 72, 74 f.).

  • BGH, 18.07.2016 - 1 StR 315/15

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Wird entgegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Erörterung nicht vollständig bekannt gemacht und damit die Informationspflicht nicht beachtet, ergibt sich aus der Wiedergabe der unvollständigen Mitteilung im Protokoll kein zusätzlicher Rechtsfehler; vielmehr gibt dieses den Gang der Hauptverhandlung gerade zutreffend wieder (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, Rn. 20; vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, Rn. 12, NStZ-RR 2015, 223 mwN, insoweit in BGHSt 60, 150 nicht abgedruckt und vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418).
  • BGH, 19.08.2021 - 4 StR 410/20

    Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

  • BGH, 09.08.2016 - 1 StR 334/16

    Verlesung von Niederschriften über Zeugenaussagen (stillschweigende Zustimmung

  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 135/18

    Revisionsbegründung (Anforderungen an den Revisionsvortrag: Darlegung

  • LG Hamburg, 17.07.2020 - 630 KLs 5/16

    Besonders schwere Fälle der Bestechung im ausländischen Wettbewerb und

  • BGH, 11.01.2018 - 1 StR 532/17

    Mitteilungspflicht über außerhalb der Hauptverhandlung geführte

  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 207/21

    Berliner Wettbüromord; kein zu kompensierender Verstoß gegen den Grundsatz des

  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

  • BFH, 15.04.2021 - IV R 27/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

  • BFH, 15.04.2021 - IV R 26/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 115/18

    Revision des ehemaligen Landrats des Landkreises Jerichower Land gegen seine

  • BGH, 09.04.2019 - 4 StR 38/19

    Revisionsbegründung (Darlegungsanforderungen)

  • LG Bochum, 19.03.2019 - 2 KLs 14/17
  • BGH, 15.09.2015 - 5 StR 330/15

    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • LG Nürnberg-Fürth, 07.12.2022 - 12 KLs 501 Js 2401/22

    Subventionsbetrug bei Coronahilfen

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Rechtsprechung
   BGH, 03.09.2015 - 1 StR 235/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,27122
BGH, 03.09.2015 - 1 StR 235/14 (https://dejure.org/2015,27122)
BGH, Entscheidung vom 03.09.2015 - 1 StR 235/14 (https://dejure.org/2015,27122)
BGH, Entscheidung vom 03. September 2015 - 1 StR 235/14 (https://dejure.org/2015,27122)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11

    Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich

    Auszug aus BGH, 03.09.2015 - 1 StR 235/14
    Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 16 mwN, wistra 2014, 434), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).
  • BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14

    Unbegründete Anhörungsrüge; Begründungspflicht für letztinstanzliche

    Auszug aus BGH, 03.09.2015 - 1 StR 235/14
    Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14).
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 03.09.2015 - 1 StR 235/14
    Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 16 mwN, wistra 2014, 434), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).
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