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   BGH, 12.07.2017 - 1 StR 240/17   

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BGH, 12.07.2017 - 1 StR 240/17 (https://dejure.org/2017,27211)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2017 - 1 StR 240/17 (https://dejure.org/2017,27211)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - 1 StR 240/17 (https://dejure.org/2017,27211)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 44 Satz 1 StPO; § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags); Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag (Obliegenheit des Angeklagten zur Klarstellung im Einzelfall)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 35a Satz 1 und 3 StPO, § 44 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 341 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unzulässiger Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Umfang der Obliegenheitspflicht gegenüber dem Strafverteidiger bezüglich der Einlegung von Rechtsmitteln

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässiger Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Umfang der Obliegenheitspflicht gegenüber dem Strafverteidiger bezüglich der Einlegung von Rechtsmitteln

  • rechtsportal.de

    Unzulässiger Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Umfang der Obliegenheitspflicht gegenüber dem Strafverteidiger bezüglich der Einlegung von Rechtsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wiedereinsetzung: "Bin dann erst mal in der Türkei": Überwachung des eigenen Verteidigers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionsauftrag bereits vor der Hauptverhandlung - und die Wiedereinsetzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die in die Muttersprache übersetzte Rechtsmittelbelehrung - und die Wiedereinsetzung

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 573/14

    Unzulässige Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - 1 StR 240/17
    Die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 1 StR 341/12; vom 7. Juni 2013 - 1 StR 232/13; vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f. und vom 21. November 2016 - 1 StR 526/16 (in NStZ-RR 2017, 48 nur redaktioneller Leitsatz) mwN).

    Darzulegen und glaubhaft zu machen sind auch diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f. und vom 21. November 2016 - 1 StR 526/16 (in NStZ-RR 2017, 48 nur redaktioneller Leitsatz) mwN; vgl. auch BeckOK StPO/Cirener, 27. Edition, § 45 Rn. 6; Maul in KK-StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 6).

    Er lässt bereits nicht deutlich erkennen, dass der Angeklagte seinen Verteidiger mit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil beauftragt hatte, was aber für eine unverschuldete Säumnis des Angeklagten erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145, 146; BeckOK StPO/Cirener aaO § 44 Rn. 24a mwN).

  • BGH, 21.11.2016 - 1 StR 526/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (bei Fristenversäumung; Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - 1 StR 240/17
    Die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 1 StR 341/12; vom 7. Juni 2013 - 1 StR 232/13; vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f. und vom 21. November 2016 - 1 StR 526/16 (in NStZ-RR 2017, 48 nur redaktioneller Leitsatz) mwN).

    Darzulegen und glaubhaft zu machen sind auch diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f. und vom 21. November 2016 - 1 StR 526/16 (in NStZ-RR 2017, 48 nur redaktioneller Leitsatz) mwN; vgl. auch BeckOK StPO/Cirener, 27. Edition, § 45 Rn. 6; Maul in KK-StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 6).

  • BGH, 23.09.2015 - 4 StR 364/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Verschulden der Fristversäumnis:

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - 1 StR 240/17
    Angesichts der gegenüber dem Zeitpunkt der behaupteten Beauftragung erheblich veränderten Sachlage war der Angeklagte gehalten, sich zu vergewissern, dass sein Verteidiger den vor dem Teilgeständnis erteilten Rechtsmittelauftrag auch tatsächlich erfüllen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 StR 364/15, NStZ 2017, 172 f.).
  • BGH, 11.01.2016 - 1 StR 435/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (unverschuldete Fristversäumnis: keine

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - 1 StR 240/17
    Auch wenn ein Angeklagter seinen Verteidiger grundsätzlich hinsichtlich der zugesagten Einlegung von Rechtsmitteln und deren Begründung nicht zu überwachen braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 1 StR 435/15, wistra 2016, 163), bestand wegen der dargelegten Veränderung der Situation hier die Obliegenheit des Angeklagten zu einer Klarstellung gegenüber seinem Verteidiger, gegen das verkündete Urteil Rechtsmittel einzulegen.
  • OLG Oldenburg, 18.01.2008 - 1 Ws 41/08

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nicht-Verstehens einer

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - 1 StR 240/17
    Ohne nähere Darlegungen dazu, warum er die Übersetzung in seine Muttersprache nicht verstanden habe, ist den in § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO geregelten Begründungsanforderungen nicht genügt (dazu OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 1 Ws 41/08, NStZ-RR 2008, 150; siehe auch Maul in KK-StPO aaO § 45 Rn. 7).
  • BGH, 24.07.2012 - 1 StR 341/12

    Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - 1 StR 240/17
    Die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 1 StR 341/12; vom 7. Juni 2013 - 1 StR 232/13; vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f. und vom 21. November 2016 - 1 StR 526/16 (in NStZ-RR 2017, 48 nur redaktioneller Leitsatz) mwN).
  • BGH, 07.06.2013 - 1 StR 232/13

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Zulässigkeitsvoraussetzungen: Angabe

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - 1 StR 240/17
    Die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 1 StR 341/12; vom 7. Juni 2013 - 1 StR 232/13; vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f. und vom 21. November 2016 - 1 StR 526/16 (in NStZ-RR 2017, 48 nur redaktioneller Leitsatz) mwN).
  • OLG Bamberg, 24.10.2017 - 3 Ss OWi 1254/17

    Anforderungen an Wiedereinsetzungsgesuch bei Verteidigerverschulden

    Bei einem Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil müssen die Ausführungen der Verteidigung als erste und unabdingbare Voraussetzung für eine unverschuldete Säumnis des Rechtsmittelführers erkennen lassen, dass dieser die Verteidigung überhaupt mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt und die Verteidigung dies ihm gegenüber zugesagt hatte (st.Rspr.; vgl. u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 StR 240/17 [bei juris]; 14.01.2015 - 1 StR 573/14 = NStZ-RR 2015, 145; 23.09.2015 - 4 StR 364/15 = NStZ 2017, 172 = AnwBl 2016, 73 und OLG Bamberg, Beschl. v. 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17 [bei juris]).

    a) Der Antrags auf Wiedereinsetzung ist nicht nur binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 I Satz 1 StPO), vielmehr handelt es sich bei den für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben ebenso wie hinsichtlich ihrer Glaubhaftmachung um Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags (vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - 1 StR 240/17 [bei juris] m.w.N.).

  • BGH, 20.12.2021 - 4 StR 439/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (mangelndes Verschulden; Glaubhaftmachung;

    Erforderlich ist der Vortrag eines Sachverhalts, der ein Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung ausschließt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. April 1987 - 2 StR 109/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1; vom 27. Juni 2017 - 2 StR 129/17, NStZ-RR 2017, 285; vom 12. Juli 2017 - 1 StR 240/17, Rn. 6 mwN).
  • OLG Bamberg, 15.12.2017 - 3 Ss OWi 1702/17

    Rechtsbeschwerdebegründung durch sog. Einvernehmensanwalt - Wiedereinsetzung

    seinen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hatte (st.Rspr.; vgl. u.a. neben BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - 1 StR 240/17 [bei juris] auch OLG Bamberg, Beschluss vom 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17 und 24.10.2017 - 3 Ss OWi 1254/17 [jeweils bei juris]).
  • BayObLG, 01.02.2023 - 201 ObOWi 49/23

    Anforderungen an den Tatsachenvortrag beim Wiedereinsetzungsantrag

    Eine Frist versäumt nur diejenige, der sie einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat (BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - 1 StR 240/17 bei juris = BeckRS 2017, 119054; OLG Bamberg, Beschluss vom 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17 bei juris = BeckRS 2017, 106539; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 44 Rn. 5).
  • BayObLG, 06.04.2022 - 202 ObOWi 366/22

    Fristbeginn bei Doppelzustellung eines Abwesenheitsurteils

    Erforderlich für ein fehlendes Verschulden wäre es, dass der Betroffene seinen Verteidiger rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, die am 16.12.2021 endete, mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt hätte (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20.12.2021 - 4 StR 439/21; 11.07.2019 - 1 StR 233/19; 02.07.2019 - 2 StR 570/18; 12.12.2018 - 3 StR 519/18; 12.07.2017 - 1 StR 240/17, bei juris; 14.01.2015 - 1 StR 573/14 = NStZ-RR 2015, 145; 23.09.2015 - 4 StR 364/15 = NStZ 2017, 172 = AnwBl 2016, 73; OLG Bamberg, Beschluss vom 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17 bei juris und 24.10.2017 - 3 Ss OWi 1254/17 = OLGSt StPO § 45 Nr. 20, jeweils m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 18.08.2021 - 4 Ws 139/21

    Wiedereinsetzungsantrag - sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach

    Vorzutragen ist stets ein Sachverhalt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Antragstellers an der Versäumung der Frist ausschließt (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 285 ; Beschl. v. 12.07.2017 - 1 StR 240/17 -, juris; z.B. Beschlüsse des 1. Strafsenats des Saarländischen OLG vom 15. Mai 2019 - Vollz (Ws) 4/19 - m. w. N., 23. September 2019 - 1 Ws 134/19 - und vom 10. November 2020 - 1 Ws 196/20 - Senatsbeschluss wie vorgenannt; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 45 Rn. 5a m.w.N.), wobei bei der Anfechtung von Kostenentscheidungen zu berücksichtigen ist, dass sich der Angeklagte das Verschulden seines Verteidigers zurechnen lassen muss (vgl. BGHSt 26, 126 ; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.08.2018 - 1 Ws 151/18 -, juris; KK-StPO/Maul, a.a.O., § 44 Rn. 32a, 34; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 44 Rn. 19, jew. m.w.N.).
  • BayObLG, 07.06.2019 - 202 ObOWi 839/19

    Wiedereinsetzung von Amts wegen in Wiedereinsetzungsfrist zur Begründung der

    Eine Frist versäumt aber nur diejenige, der sie einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat (BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - 1 StR 240/17 bei juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17 bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 44 Rn. 5).
  • OLG Jena, 31.07.2020 - 1 Ws 227/20

    Wiedereinsetzung im Strafvollstreckungsverfahren: Glaubhaftmachung des

    Vorzutragen und glaubhaft zu machen ist stets ein Lebenssachverhalt, der das fehlende Verschulden an der Säumnis belegt und Alternativen ausschließt, die der Wiedereinsetzung sonst entgegenstehen (BGH, Beschlüsse vom 27.06.2017, 2 StR 129/17, und vom 12.07.2017, 1 StR 240/17, juris).
  • OLG Naumburg, 07.02.2023 - 1 ORbs 23/23

    Bußgeldverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Denn der Antrag ist nicht nur binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO), vielmehr handelt es sich bei den für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben ebenso wie hinsichtlich ihrer Glaubhaftmachung um Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags (vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - 1 StR 240/17- m.w.N.).
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