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   BGH, 11.07.1995 - 1 StR 242/95   

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https://dejure.org/1995,2444
BGH, 11.07.1995 - 1 StR 242/95 (https://dejure.org/1995,2444)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1995 - 1 StR 242/95 (https://dejure.org/1995,2444)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1995 - 1 StR 242/95 (https://dejure.org/1995,2444)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Embargo - Embargovorschriften - Subsumtion - Subsumtionsirrtum - Verbotsirrtum - Auslegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AWG § 34; AWV § 69h; StGB § 17

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 24
  • StV 1995, 632
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.12.1956 - 4 StR 234/56

    Unrechtsbewußtsein und Schuld

    Auszug aus BGH, 11.07.1995 - 1 StR 242/95
    Andererseits verkennt die Beschwerdeführerin, daß sich das vom Tatrichter festzustellende Unrechtsbewußtsein auf die spezifische Rechtsgutsverletzung des in Betracht kommenden Tatbestandes beziehen muß (BGHSt 10, 35, 39; 22, 314, 318; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 17 Rdn. 4; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 17 Rdn. 8).

    Vielmehr ist die Unrechtseinsicht hinsichtlich mehrerer tateinheitlich begangener Rechtsverstöße "teilbar" (BGHSt 10, 35, 39).

  • BGH, 04.11.1957 - GSSt 1/57

    Kennzeichnung einer Zuwiderhandlung nach äußerlichen Merkmalen als

    Auszug aus BGH, 11.07.1995 - 1 StR 242/95
    Zwar ist der Revision zuzugeben, daß das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten nicht schon deshalb ausgeschlossen werden konnte, weil der Angeklagte möglicherweise die Vorschrift des § 34 Abs. 4 AWG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen nicht kannte, auch war nicht erforderlich, daß der Angeklagte die Strafbarkeit seines Verhaltens kennen mußte (BGHSt 2, 194, 202 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]; 11, 263, 266).
  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 11.07.1995 - 1 StR 242/95
    Zwar ist der Revision zuzugeben, daß das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten nicht schon deshalb ausgeschlossen werden konnte, weil der Angeklagte möglicherweise die Vorschrift des § 34 Abs. 4 AWG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen nicht kannte, auch war nicht erforderlich, daß der Angeklagte die Strafbarkeit seines Verhaltens kennen mußte (BGHSt 2, 194, 202 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]; 11, 263, 266).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 11.07.1995 - 1 StR 242/95
    Dabei wäre bei der Gesamtstrafenbildung die Zäsurwirkung der Verurteilung vom 28. Juli 1993 zu beachten gewesen (BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; Dreher/Tröndle aaO. § 55 Rdn. 5).
  • BGH, 07.02.1969 - 4 StR 478/68

    Begründung eines Betreuungsverhältnisses bei Innehaben der Stellung eines Vaters

    Auszug aus BGH, 11.07.1995 - 1 StR 242/95
    Andererseits verkennt die Beschwerdeführerin, daß sich das vom Tatrichter festzustellende Unrechtsbewußtsein auf die spezifische Rechtsgutsverletzung des in Betracht kommenden Tatbestandes beziehen muß (BGHSt 10, 35, 39; 22, 314, 318; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 17 Rdn. 4; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 17 Rdn. 8).
  • BGH, 21.04.1995 - 1 StR 700/94

    Strafbarkeit der Beförderung von Privatpersonen im Busverkehr von Deutschland

    Auszug aus BGH, 11.07.1995 - 1 StR 242/95
    Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Landgericht habe dem Angeklagten bei der Verurteilung wegen eines Embargoverstoßes nach § 34 Abs. 4 AWG in Verbindung mit § 69 h Abs. 1 Nr. 2 AWV in der Fassung der 23. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 11. Juni 1992 (BAnz Nr. 109 vom 13. Juni 1992 S. 4645; zum Verhältnis dieser Bestimmungen zu der UN-Resolution Nr. 757 vom 30. Mai 1992 vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1995 - 1 StR 700/94) zu Unrecht einen vermeidbaren Verbotsirrtum zugebilligt, ferner mit unzutreffender Begründung einen minder schweren Fall nach § 34 Abs. 4 Satz 2 AWG bejaht.
  • BGH, 09.01.1957 - 4 StR 521/56
    Auszug aus BGH, 11.07.1995 - 1 StR 242/95
    Hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen, obwohl jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art der Tatrichter Feststellungen dazu treffen muß, ob frühere, einzubeziehende Strafen vollständig vollstreckt sind, denn andernfalls kann die Gesamtstrafenbildung aufgrund des Urteils vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden (BGH NJW 1957, 509; BGH NStE Nr. 10 zu § 55 StGB; Dreher/Tröndle aaO. § 55 Rdn. 3).
  • BGH, 11.09.2002 - 1 StR 73/02

    Verstoß gegen das Irak-Embargo gem. § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c

    Er weist jedoch darauf hin, daß in Fällen des Irrtums über das Genehmigungserfordernis differenzierend nach dem jeweils in Betracht kommenden Tatbestand zu entscheiden ist (BGH NStZ 1993, 594; BGHR StGB § 17 Unrechtsbewußtsein 2).

    dd) Soweit nach der Vorstellung des Angeklagten die Schutzzonen im Nordirak vom Embargo nicht erfaßt wurden und er zudem davon ausging, es handele sich nicht um Zahlungen dorthin, weil die Auszahlungen aus dort vorhandenen Guthaben erfolgten, unterlag er jedenfalls nur einem Subsumtionsirrtum, der als Verbotsirrtum nach § 17 StGB einzustufen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 242/95 = BGHR StGB § 17 Unrechtsbewußtsein 2).

  • BGH, 10.06.2020 - 3 StR 52/20

    Irrtum über die Existenz des gegen einen ausländischen Verein verfügten

    Zwar beschränkt sich - worauf die Beschwerdeführerin im Ausgangspunkt zutreffend hinweist - bei einem Blankettstrafgesetz der Vorsatz grundsätzlich auf die Kenntnis der Umstände, die zu dem aus Blankett und blankettausfüllender Norm "zusammengelesenen' Gesamttatbestand gehören, und nur die Unkenntnis dieser Umstände begründet einen Tatbestandsirrtum, wohingegen ein Irrtum über Bestehen, Gültigkeit, Anwendbarkeit, Inhalt und Reichweite der blankettausfüllenden Norm als solcher allenfalls einen Verbotsirrtum darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 242/95, NStZ-RR 1996, 24, 25; Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 295/12, NZWiSt 2013, 113; LK/Vogel/Bülte, StGB, 13. Aufl., § 16 Rn. 37 aE).
  • LG Essen, 12.03.2010 - 56 KLs 20/08

    Christoph Broelsch

    Denn die Unrechtseinsicht ist hinsichtlich mehrerer tateinheitlich begangener Rechtsverstöße teilbar (vgl. BGH vom 11.07.1995; 1 StR 242/95).
  • BGH, 15.11.2012 - 3 StR 295/12

    Irrtum über Inhalt und/oder Reichweite einer Ausfüllungsnorm beim

    Zutreffend hat die Strafkammer ausgeführt, dass die (mögliche) Unkenntnis von der Listung den Vorsatz des Angeklagten unberührt lässt, weil der Irrtum über den Inhalt und oder die Reichweite einer Ausfüllungsnorm, auf die ein Blankettstraftatbestand wie § 34 Abs. 4 AWG ausdrücklich verweist, sich als Verbots-, nicht aber als Tatbestandsirrtum darstellt (BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 5 StR 105/06, NStZ 2007, 644; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 242/95, NStZ-RR 1996, 24, 25; vgl. auch Schuster, Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, 2012, S. 92, 116, 209).
  • BGH, 23.08.2006 - 5 StR 105/06

    Zuwiderhandlung gegen Sanktionsmaßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten

    Irrt sich der Angeklagte, der von dem Embargo im Grundsatz Kenntnis hat, über dessen rechtliche Reichweite, unterliegt er einem Subsumtionsirrtum, der den Vorsatz unberührt lässt (BGHR AWG § 34 UN-Embargo 5; vgl. auch BGH wistra 1995, 306, 307).
  • BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18

    Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine

    Die Nichterledigung der früheren Strafe muss in dem späteren Urteil als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 55 Abs. 1 StGB festgestellt werden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 242/95, wistra 1995, 306, 307; Rissing-van Saan, aaO).
  • LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Da die Amtsträgerbestechlichkeit nach § 332 StGB keine Qualifikation der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB bzw. des § 12 UWG a.F. und grundsätzlich das Unrechtsbewusstsein teilbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.1998, wistra 1998, 306 f.; BGH, Urteil vom 11.07.1995, wistra 1995, 306 f.), folgt vorliegend - anders als im Fall des qualifizierten Tatbestandes, bei dem sich das Unrechtsbewusstsein des den Grundtatbestand kennenden Täters auf die Qualifikation erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.1996, BGHSt 42, 123 ff.) - aus dem Wissen des Angeklagten A um Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nicht das Unrechtsbewusstsein in Bezug auf die Voraussetzungen des § 332 StGB.
  • BGH, 14.07.1998 - 1 StR 110/98

    Beihilfe zu einem Verbrechen nach dem Außenwirtschaftsgesetz - Verstoß gegen das

    Bei der Prüfung des Vorliegens eines Verbotsirrtums kann das Landgericht übersehen haben, daß das Unrechtsbewußtsein teilbar ist (vgl. BGH wistra 1995, 306, 307).
  • BGH, 15.10.2013 - 3 StR 295/13

    Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; fehlende Erörterung zur Vollstreckung von

    Damit kann der Senat nicht prüfen, ob das Landgericht eine rechtsfehlerfreie Gesamtstrafenbildung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1995 - 1 StR 242/95, NStZ-RR 1996, 24, 25).
  • OLG Jena, 10.10.2007 - 1 Ss 132/07

    Strafzumessung

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in dem neuen Urteil festzustellen (zur Notwendigkeit der Mitteilung der der früheren Verurteilung zugrunde liegenden Tatzeiträume, des Eintritts der Rechtskraft und des Vollstreckungsstandes der einzubeziehenden Strafe siehe etwa BGH, Beschluss vom 03.12.1998, 4 StR 612/98, bei Juris; Urteil vom 11.07.1995 ,1 StR 242/95, StV 1995, 632 f; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 55 Rn. 5 f).
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