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   BGH, 16.08.1994 - 1 StR 244/94   

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https://dejure.org/1994,2311
BGH, 16.08.1994 - 1 StR 244/94 (https://dejure.org/1994,2311)
BGH, Entscheidung vom 16.08.1994 - 1 StR 244/94 (https://dejure.org/1994,2311)
BGH, Entscheidung vom 16. August 1994 - 1 StR 244/94 (https://dejure.org/1994,2311)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kollosion von Notwehrlage, Abwehrwillen und Erforderlichkeit der Maßnahme - Grenzen der Verwendung einer Waffe in einer Notwehrlage - Kampflage als Indiz für oder gegen die Erforderlichkeit der Maßnahme - Gesteigertes Maß an Angst im Lichte einer Notwehrüberschreitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32, § 33

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 76
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Sachrüge - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 16.08.1994 - 1 StR 244/94
    Dieser ist zwar nicht von vornherein verboten, darf aber nur das letzte Mittel sein (BGHSt 26, 143, 146; BGH NStZ 1989, 474; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1 und Verteidigung 6).
  • BGH, 12.12.1975 - 2 StR 451/75

    Tödlicher Boxerschlag - § 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 16.08.1994 - 1 StR 244/94
    Deshalb ist, wenn dem Angreifer die Existenz der Waffe unbekannt war, je nach Kampflage vom Angegriffenen regelmäßig zu verlangen, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHSt 26, 256, 258 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGHR a.a.O. Erforderlichkeit 1, Verteidigung 1; BGHR StGB § 31 Abs. 1 Putativnotwehr 2).
  • BGH, 15.05.1975 - 4 StR 71/75

    'Alle kaputt machen' - §§ 212, 22, 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 16.08.1994 - 1 StR 244/94
    Dieser ist zwar nicht von vornherein verboten, darf aber nur das letzte Mittel sein (BGHSt 26, 143, 146; BGH NStZ 1989, 474; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1 und Verteidigung 6).
  • BGH, 20.05.1980 - 5 StR 275/80

    Reichweite des Notwehrexzesses - Begriff der Furcht im Sinne des § 33

    Auszug aus BGH, 16.08.1994 - 1 StR 244/94
    Zu verlangen ist "ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad ..., bei dem die Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert war" (BGH, Beschl. vom 20. Mai 1980 - 5 StR 275/80; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 33 Rdn. 4).
  • BGH, 12.01.1978 - 4 StR 620/77

    Grenzen der Notwehr bei sozialethisch nicht zu missbilligenden Vorverhalten des

    Auszug aus BGH, 16.08.1994 - 1 StR 244/94
    Der Täter darf die Waffe nur soweit verwenden, wie es erforderlich ist, um den Angriff sofort zu beenden (BGHSt 27, 336, 337).
  • BGH, 11.07.1986 - 3 StR 269/86

    Notwehrexzeß - Angriff - Intensität - Wiederholung

    Auszug aus BGH, 16.08.1994 - 1 StR 244/94
    Die Anwendung des § 33 StGB scheitert hier allerdings nicht bereits daran, daß dem Täter das Überschreiten der erforderlichen Abwehr im Tatsächlichen bekannt war (BGH NStZ 1987, 20).
  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 551/12

    Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem

    Dabei wird zu beachten sein, dass eine Exkulpierung nach dieser Vorschrift nur zu rechtfertigen ist, wenn sich der Angeklagte aufgrund der Bedrohung durch die Nebenkläger in einem psychischen Ausnahmezustand mit einem Störungsgrad befunden hat, der eine erhebliche Reduzierung seiner Fähigkeit das Geschehen zu verarbeiten zur Folge hatte (BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 - 4 StR 109/96, NStZ-RR 1997, 65, 66; Urteil vom 16. August 1994 - 1 StR 244/94, NStZ 1995, 76, 77; Urteil vom 25. August 1992 - 5 StR 266/92, BGHR StGB § 33 Furcht 2; vgl. Beschluss vom 21. März 2001 - 1 StR 48/01, NStZ 2001, 591, 593; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 33 Rn. 3; Matt/Renzikowski/Engländer, § 33 Rn. 10; MünchKomm-StGB/Erb, 2. Aufl., § 33 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 21.03.2001 - 1 StR 48/01

    Notwehrlage; Fahrlässige Verletzung des Angreifers; Erforderlichkeit;

    Zwar ist nicht schon jedes Angstgefühl als Furcht im Sinne des § 33 StGB zu beurteilen; vielmehr muß durch das Gefühl des Bedrohtseins die Fähigkeit, das Geschehen zu verarbeiten und ihm angemessen zu begegnen erheblich reduziert sein (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 2, 4; BGH NStZ-RR 1997, 65).
  • BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98

    Entschuldigender Notwehrexzess; Mildestes Verteidigungsmittel (Messereinsatz);

    Allerdings erfüllt - wie der Bundesgerichtshof entschieden hat - nicht schon "jedes Angstgefühl" das Merkmal der "Furcht"; "vielmehr muß ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann" (BGHR StGB § 33 Furcht 2 und 4, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.05.1996 - 4 StR 109/96

    Vorsätzliche gefährliche Körperverletzung oder Notwehr bzw. Notwehrexzess -

    Die Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Angst ("Furcht" im Sinne des § 33 StGB) ist entschuldigt, wenn bei dem Täter ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter psychischer Ausnahmezustand mit einem solchen Störungsgrad vorliegt, daß er das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 2; BGH NStZ 1995, 76, 77; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 33 Rdn. 3; Müller-Christmann JuS 1994, 649, 651).
  • BGH, 06.12.2007 - 5 StR 392/07

    Notwehr (Erforderlichkeit; Gebotenheit bei Vorsatzprovokation); rechtsfehlerhaft

    c) Bei der Annahme einer (objektiven) Nothilfelage für den bloßen Einsatz von Körperkräften hätte der Messereinsatz auch unter den Voraussetzungen des § 33 StGB schuldlos bleiben können (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 4 und 5), was wiederum die Annahme von Notwehr hinsichtlich des Herzstichs grundsätzlich nicht gehindert hätte (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 32 Rdn. 25 m.w.N.).
  • BGH, 21.06.2006 - 2 StR 109/06

    Totschlag; Notwehr (Erforderlichkeit; umgekehrter Tatbestandsirrtum);

    Zwar erfüllt nicht jedes Angstgefühl den Begriff der Furcht im Sinne des § 33 StGB; vielmehr muss ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (vgl. u. a. BGHR StGB § 33 Furcht 2 und 4).
  • BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00

    Minder schwerer Fall des Totschlages; Extensiver Notwehrexzeß; Furcht;

    Angesichts der Tatsituation und des Gesamtverhaltens des Angeklagten hatte dessen Angst den nach dieser Vorschrift unerläßlich zu verlangenden hohen Störungsgrad von Furcht und Schrecken nicht erreicht (BGHR StGB § 33 - Furcht 2, 4).
  • OLG Koblenz, 12.10.2006 - 12 W 471/06

    Hauptsacheerledigung: Kostenentscheidung bei beidseitiger Erledigungserklärung

    Auch eine Notwehrüberschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken nach § 33 StGB scheidet aus, weil schon im Ansatz keine Notwehrlage vorlag und von einer gesteigerten Angst (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 4 und 6) oder einer anderen affektiven Beeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung mangels eines vom Kläger dafür geschaffenen Grundes keine Rede sein kann.
  • BGH, 17.02.1998 - 1 StR 779/97

    Notwehrhandlung im Rahmen eines hochgradigen, angstbesetzten Affektzustandes

    Die Überschreitung der Grenzen der Nothilfe aus den in § 33 StGB genannten asthenischen Affekten ist entschuldigt, wenn bei dem Täter ein durch den Affekt verursachter Störungsgrad vorliegt, bei dem die Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert war (BGHR StGB § 33 Furcht 4).
  • LG Düsseldorf, 29.11.2012 - 7 Ks 25/12

    Versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im

    Die im Normalfall jedes vorsätzliche Tötungsdelikt begleitende, möglicherweise auch ein - normalpsychologisches - Angstgefühl einschließende affektive Erregung genügt nicht, den Begriff der Furcht im Sinne von § 33 StGB zu erfüllen, der einen durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachten Störungsgrad und eine besonders intensive gesteigerte Gemütsbewegung und -erregung voraussetzt (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 4).
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