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   BGH, 07.07.1987 - 1 StR 257/87   

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https://dejure.org/1987,5367
BGH, 07.07.1987 - 1 StR 257/87 (https://dejure.org/1987,5367)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1987 - 1 StR 257/87 (https://dejure.org/1987,5367)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1987 - 1 StR 257/87 (https://dejure.org/1987,5367)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Revisionsverfahren bei unverschuldeter Unwirksamkeit der Zustellung der Berufung - Unwirksamkeit der Zustellung eins Urteils bei Zustellung an eine in der Sozietät des Pflichtverteidigers tätigen Rechtsanwältin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 27.09.2005 - 4 Ws 128/05

    Strafprozessrecht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichterscheinen des

    Der in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Auffassung, über den Wortlaut der §§ 44, 45 StPO hinaus könne auch demjenigen Wiedereinsetzung gewährt werden, der keine Frist versäumt hat, aber zu Unrecht so behandelt worden ist (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 - Wegfall 2 - Hanseatisches OLG StV 2001, 339 f; Mau in Karlsruher Kommentar, StPO 5. Aufl., § 44 Rdnr. 6; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 44 Rdnr. 2; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 44 Rdnr. 34; jeweils m.w.Nachw.), hat sich das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung bislang nicht angeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 2005 - 5 Ws 205/05 - und 22. Dezember 2003 - 3 Ws 327/03 - jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 02.09.2015 - 2 StR 294/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Zwar liegt es nach den Ausführungen des Pflichtverteidigers nicht fern, dass der Schriftsatz, mit dem die Revision formgerecht begründet worden ist, fristgerecht das erstinstanzliche Gericht erreicht hat; einer freibeweislichen Nachprüfung bedarf es allerdings nicht, denn hier ist der Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, auch wenn sie - möglicherweise - keine Frist versäumt hat, indes - wie hier - (möglicherweise irrig) so behandelt worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. November 1986 - 1 StR 207/86, NStZ 1987, 239, 240; Beschluss vom 7. Juli 1987 - 1 StR 257/87, (bei Miebach) NStZ 1988, 210; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 44 Rn. 32; Weßlau/Deiters in SK-StPO, 4. Aufl., § 44 Rn. 6; Valerius in MünchKommStPO, § 44 Rn. 7; Maul in KK-StPO, 7. Aufl., § 44 Rn. 22; Rappert in Radtke/Hohmann, StPO, § 44 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 44 Rn. 2, jeweils mwN).
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