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   BGH, 15.05.1996 - 1 StR 257/96   

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https://dejure.org/1996,3563
BGH, 15.05.1996 - 1 StR 257/96 (https://dejure.org/1996,3563)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1996 - 1 StR 257/96 (https://dejure.org/1996,3563)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1996 - 1 StR 257/96 (https://dejure.org/1996,3563)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Öffentlichkeit - Gefährliche Täter - Drogensüchtiger - Durch Drogenhandel finanziert - Einschlägige Vorverurteilung - Bewährungsbruch - Schwerer Raub - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 62, § 64

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 257
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78

    Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 15.05.1996 - 1 StR 257/96
    (Auch) eine Maßregel gemäß § 64 StGB hat sich an den Belangen der öffentlichen Sicherheit auszurichten und dient in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Tätern, auch wenn sich dieser Zweck durch Besserung erreichen läßt (BGHSt 28, 327, 332; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 62 Rdn. 2, 3 m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 15.05.1996 - 1 StR 257/96
    Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer auf die Nichtanordnung der Unterbringung bezogenen Urteilsaufhebung nicht entgegen (BGHSt 37, 5).
  • BGH, 07.12.1993 - 1 StR 572/93

    Unterbringung in Entziehungsanstalt - Tat als Ausfluß der Sucht - Gefahr

    Auszug aus BGH, 15.05.1996 - 1 StR 257/96
    Es genügt vielmehr, daß - wie hier - die abgeurteilte Tat Ausfluß der Sucht ist und daß die konkrete Gefahr besteht, daß der Täter auch künftig suchtbedingt erhebliche Straftaten begehen wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 5).
  • BGH, 15.07.1992 - 2 StR 266/92

    Unterlassen der gebotenen Unterbringung eines Angeklagten in einer

    Auszug aus BGH, 15.05.1996 - 1 StR 257/96
    Auf der Grundlage der insgesamt rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen der Strafkammer kann der Senat ausschließen, daß sie bei der Anordnung der Unterbringung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 8).
  • BGH, 22.08.1995 - 4 StR 465/95

    Vorrang - Eingewurzelte Neigung - Psychische Disposition - Übung - Rauschmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1996 - 1 StR 257/96
    Wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 64 StGB Vorrang vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, da diese Bestimmungen erst im Vollstreckungsverfahren Platz.greifen und auf das Erkenntnisverfahren keinen Einfluß haben können (vgl. BGH StV 1995, 635 m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.02.2021 - 2 StR 417/20

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Zweck der Maßregel;

    Denn auch eine Maßregel gemäß § 64 StGB hat sich an den Belangen der öffentlichen Sicherheit auszurichten und dient in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Tätern, auch wenn sich dieser Zweck durch Besserung erreichen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 1 StR 257/96 -, Rn. 8, juris).

    Die Möglichkeit eines Vorgehens nach diesen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes kann daher auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 62 StGB keine rechtliche Bedeutung haben (BGH, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 1 StR 257/96 -, Rn. 9, juris).'.

  • LG München I, 21.02.2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18

    Verurteilung wegen Dopingstraftaten

    Dabei muss der erforderliche symptomatische Zusammenhang nicht nur zwischen dem in § 64 StGB vorausgesetzten Hang und der Tat, sondern auch zur zukünftigen Gefährlichkeit bestehen (BGH NStZ 2007, 326; BGH NStZ-RR 1997, 231), wobei nicht erforderlich ist, dass die zu erwartenden Straftaten mit der abgeurteilten Tat vergleichbar sind, sondern es genügt, wenn die künftig zu befürchtenden Straftaten suchtbedingt sind (BGH NStZ-RR 1996, 257).
  • BGH, 09.08.2016 - 3 StR 287/16

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer

    Ungeachtet der erheblichen Freiheitsstrafe und der hiermit einhergehenden Folgen für den Angeklagten, zu denen sein Marihuanakonsum ihn trotz der nur kurze Zeit vor den Taten verhängten Bewährungsstrafe geführt hat, hat das Landgericht insoweit nicht berücksichtigt, dass die Maßregel des § 64 StGB in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Tätern dient (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 328, 332; Beschluss vom 15. Mai 1996 - 1 StR 257/96, NStZ-RR 1996, 257) und deshalb - wie dargestellt - auch die Gefährlichkeit des Täters für das Merkmal des Hangs wesentlich ist.
  • BGH, 03.05.2023 - 6 StR 140/23

    Rechtsfehlerhafte Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Nicht erforderlich ist, dass der Täter künftig Straftaten begehen wird, die mit der abgeurteilten Tat unmittelbar vergleichbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 1 StR 257/96, NStZ-RR 1996, 257).
  • OLG Koblenz, 27.10.2010 - 2 Ss 170/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Gefahr der künftigen Begehung

    Die Maßregel ist vielmehr eingebettet in das strafrechtliche System der Maßregeln von Besserung und Sicherung und daher zusätzlich abhängig von der künftigen Entwicklung des Angeklagten als Straftäter und den von ihm ausgehenden Gefahren (vgl. BGH in NStZ-RR 1996, 257, in NStZ-RR 2008, 234, in NStZ 1994, 280 sowie in BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3 und 5; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 64 Rdnr. 15 und 16).
  • OLG Hamm, 19.11.1996 - 1 Vollz (Ws) 117/96
    Dies folgt auch daraus, daß der Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB auch dem Zweck dient, die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten zu schützen (vgl. OLG Hamm Beschluß vom 19. Januar 1995 - 1 Vollz (Ws) 1/95; vgl. auch BGH NStZ-RR 1996, 257 , in der der Bundesgerichtshof zu § 64 StGB ausgesprochen hat, daß die Maßregel in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Täter dient, auch wenn sich dieser Zweck (nur) durch Besserung erreichen läßt).
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